TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/31 W122 2001487-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2017
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Entscheidungsdatum

31.05.2017

Norm

AuslEG 2001 §2 Abs2
AuslEG 2001 §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z1
WG 2001 §28 Abs4
  1. AuslEG 2001 § 2 heute
  2. AuslEG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2008
  4. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  6. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. AuslEG 2001 § 7 heute
  2. AuslEG 2001 § 7 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. AuslEG 2001 § 7 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. AuslEG 2001 § 7 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. AuslEG 2001 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  6. AuslEG 2001 § 7 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  7. AuslEG 2001 § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  8. AuslEG 2001 § 7 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  9. AuslEG 2001 § 7 gültig von 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 28 heute
  2. WG 2001 § 28 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 28 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 28 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 28 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. WG 2001 § 28 gültig von 01.12.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  9. WG 2001 § 28 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W122 2001487-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 05.07.2013, Zl. 00474-03-AE-2013-W, betreffend Befreiung vom Auslandseinsatzpräsenzdienst und vorzeitige Entlassung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 05.07.2013, Zl. 00474-03-AE-2013-W, betreffend Befreiung vom Auslandseinsatzpräsenzdienst und vorzeitige Entlassung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 4 WG 2001 sowie § 2 Abs. 2 und § 7 AuslEG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz 4, WG 2001 sowie Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 7, AuslEG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2013 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten, wurde ab 26.03.2013 auf den Arbeitsplatz der Positionsnummer (PosNr.) 166 "KF (Kraftfahrer) & FKR (Funker)" in den Einsatzraum Kosovo (Dienstort XXXX ) entsandt und in Folge am 29.03.2013 auf den neuen Arbeitsplatz PosNr. 167 "KF & FKR" (Dienstort XXXX) eingeteilt.1. Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2013 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten, wurde ab 26.03.2013 auf den Arbeitsplatz der Positionsnummer (PosNr.) 166 "KF (Kraftfahrer) & FKR (Funker)" in den Einsatzraum Kosovo (Dienstort römisch 40 ) entsandt und in Folge am 29.03.2013 auf den neuen Arbeitsplatz PosNr. 167 "KF & FKR" (Dienstort römisch 40 ) eingeteilt.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 der AUTCON28/KFOR (Austrian Contingent/Kosovo Force) wurde unter Hinweis der zuständigen Kontingentsärztin auf die medizinische Notwendigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich zur medizinisch-psychologischen Abklärung und Feststellung seiner weiteren Auslandseinsatzeignung beantragt. Diese Rückführung erfolgte am 22.06.2013.

Auf Grundlage der am 25.06.2013 stattgefundenen heerespsychologischen Untersuchung für eine temporäre soldatische Berufstätigkeit wurde dem Beschwerdeführer in Folge mit Schreiben vom 26.06.2013 die festgestellte psychologische Nichteignung mitgeteilt.

2. Mit Bescheid vom 05.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen mit Ablauf des 18.07.2013 befreit. Gleichzeitig wurde er mit Ablauf des 18.07.2013 vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen.

Nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auslandseinsatzpräsenzdienst des Beschwerdeführers am 22.06.2013 durch Rückführung zur medizinischen Abklärung unterbrochen und am 24.06.2013 durch Repatriierung beendet worden war. Der psychologische Befund über die Eignung für Auslandseinsätze läge aufgrund der mangelnden Eignung in den Bereichen Regelorientierung und soziale Kompetenzen eine Nichtheranziehung zu Auslandseinsätzen nahe. Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 25.06.2013 zur Kenntnis gebracht worden. Dabei sei ebenfalls erläutert worden, dass aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Auslandseinsatz nicht mehr vorgesehen sei, dies eine Befreiung vom Auslandseinsatzpräsenzdienst aus militärischen Rücksichten erfordere und die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst bewirke. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Unterschrift dazu verweigert.

Die belangte Behörde sei im Ergebnis dem psychologischen Befund gefolgt. Da die Sicherheit der Kameraden und anderer Personen durch die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könne, sei ein weiterer Verbleib im Auslandseinsatzpräsenzdienst nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer werde daher unter Berücksichtigung der für die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes gebührenden Dienstfreistellung mit Ablauf des 18.07.2013 aus dem Auslandeinsatzpräsenzdienst befreit und gleichzeitig daraus entlassen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 18.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die psychologische Untersuchung am 25.06.2013 aufgrund fragwürdigem Testverlauf und -ergebnis bzw. die daraus resultierende vorzeitige Entlassung und die Sperre für den Auslandeinsatz nicht anerkenne. Er sei schon mehrmals getestet und dabei immer als geeignet beurteilt worden. Dabei verwies er insbesondere auf ein im Rahmen seiner Untersuchung im Heeresspital Wien von ObstltA Dr. XXXX gefertigtes Schreiben vom 24.06.2013, wonach aus psychiatrischer Sicht ein Auslandseinsatz des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei. Überdies monierte er die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des psychologischen Testergebnisses vom 25.06.2013.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 18.07.2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die psychologische Untersuchung am 25.06.2013 aufgrund fragwürdigem Testverlauf und -ergebnis bzw. die daraus resultierende vorzeitige Entlassung und die Sperre für den Auslandeinsatz nicht anerkenne. Er sei schon mehrmals getestet und dabei immer als geeignet beurteilt worden. Dabei verwies er insbesondere auf ein im Rahmen seiner Untersuchung im Heeresspital Wien von ObstltA Dr. römisch 40 gefertigtes Schreiben vom 24.06.2013, wonach aus psychiatrischer Sicht ein Auslandseinsatz des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei. Überdies monierte er die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des psychologischen Testergebnisses vom 25.06.2013.

4. Mit Schreiben vom 22.07.2013 legte das Heerespersonalamt die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers samt bezughabenden Akten dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör eingeräumt. Nach Gewährung diverser Fristerstreckungen brachte der Beschwerdeführer am 17.11.2013 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens ausführte, die am 25.06.2013 stattgefundene Testung habe eine willkürlich negative Beurteilung zur Folge gehabt und die vorzeitige Repatriierung sowie die vorzeitige Entlassung aus dem Auslandseinsatz seien unrechtmäßig gewesen.

6. Die Beschwerde samt Bezug habender Akten wurde am 17.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 09.09.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der Protokolle und sonstigen Entscheidungsgrundlagen für den psychologischen Befund vom 26.06.2013 des Heerespsychologischen Dienstes, sowie um Übermittlung der Grundlagen für die psychiatrische Feststellung vom 24.06.2013 durch einen Vertreter des damaligen Heeresspitals Wien.

Daraufhin legte die belangte Behörde am 20.09.2016 den psychologischen Befund vom 26.06.2013 von Dr. XXXX und Dr. XXXX sowie den Befund der psychiatrischen Ambulanz des Heeresspitales Wien vom 24.06.2013 vor.Daraufhin legte die belangte Behörde am 20.09.2016 den psychologischen Befund vom 26.06.2013 von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 sowie den Befund der psychiatrischen Ambulanz des Heeresspitales Wien vom 24.06.2013 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2013 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten und hat im Zeitraum vom 29.03.2013 bis zum 22.06.2013 im Einsatzraum Kosovo (Dienstort XXXX) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 167 "KF & FKR" Dienst geleistet.Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2013 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten und hat im Zeitraum vom 29.03.2013 bis zum 22.06.2013 im Einsatzraum Kosovo (Dienstort römisch 40 ) auf dem Arbeitsplatz PosNr. 167 "KF & FKR" Dienst geleistet.

Dem Beschwerdeführer wurde ca. drei Wochen nach dem Einsatzbeginn aufgrund unüberbrückbarer zwischenmenschlicher Spannungen mit seinem Mitbewohner eine Einzelunterkunft zugesprochen.

Der Beschwerdeführer äußerte pauschales Misstrauen gegenüber seinen Vorgesetzten und dem Kommando am Einsatzort und beschwerte sich zunächst anonym bei der Help Line Service Betreuerin über seinen Vorgesetzten.

Im Zuge einer Einsatzalarmierung ging der Beschwerdeführer, während einer Bereitschaft, nicht zum Telefon.

Der Beschwerdeführer verweigerte am 22.06.2013 lautstark die Untersuchung zur Feststellung der Mitflugtauglichkeit durch einen österreichischen Militärarzt.

Der Beschwerdeführer konnte mehrfach den Zustand seiner Waffe nicht nennen und war im Camp – ohne Erfordernis dazu – mit halbgeladener Waffe anzutreffen.

Der Beschwerdeführer führte mehrfach Aufträge gar nicht sowie mehrfach nur teilweise aus.

Am 22.06.2013 ist die Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich zur Abklärung und Feststellung seiner weiteren Auslandseinsatzeignung erfolgt.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer psychologische Testergebnisse versuchte zu verfälschen, mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte, Gefährdungsaspekte in seinem Verhalten nicht erkannte und aus psychologischer Sicht prognostisch für weitere Auslandseinsätze nicht geeignet war.

Der Beschwerdeführer ist dem psychologischen Befund auf mindestens gleicher fachlicher Ebene nicht entgegen getreten, obwohl er durch mehrmalige Vorhalte auch noch nach Einbringung der Beschwerde Gelegenheit dazu bekommen hatte.

Der Beschwerdeführer meldete sich während des Verfahrens durchgängig mehrjährig ortsabwesend ohne der Meldebehörde, oder der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht eine geänderte Abgabestelle mitzuteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach erfolglos versucht, eine Abgabestelle des Beschwerdeführers ausfindig zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Auslandeinsatzbereitschaft wiederholt durch befehls- und pflichtwidriges Verhalten aufgefallen ist. Diese Feststellung ergibt sich insbesondere aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen:

* Arztbrief vom 21.06.2013 und Gedächtnisprotokoll vom 22.06.2013 der KontA ObstA Dr. XXXX,* Arztbrief vom 21.06.2013 und Gedächtnisprotokoll vom 22.06.2013 der KontA ObstA Dr. römisch 40 ,

* Stellungnahme des Leiters Stabsarbeit, Obstlt XXXX, vom 25.06.2013,* Stellungnahme des Leiters Stabsarbeit, Obstlt römisch 40 , vom 25.06.2013,

* psychologischer Befund von Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 26.06.2013,* psychologischer Befund von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 26.06.2013,

* fachpsychologische Stellungnahme der Kontigentspsychologin Mag. XXXX vom 30.11.2013* fachpsychologische Stellungnahme der Kontigentspsychologin Mag. römisch 40 vom 30.11.2013

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus psychologischer Sicht nicht für den Auslandseinsatz geeignet ist, gründet sich auf den psychologischen Befund von Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 26.06.2013 über die Untersuchung vom 25.06.2013.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus psychologischer Sicht nicht für den Auslandseinsatz geeignet ist, gründet sich auf den psychologischen Befund von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 26.06.2013 über die Untersuchung vom 25.06.2013.

An den Angaben der belangten Behörde wonach dieser psychologische Befund dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 25.06.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Feststellung zur Kenntnis gebracht worden ist, dieser jedoch seine Unterschrift verweigert habe, ist nicht zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Vorbringen auf das im Rahmen seiner Untersuchung im Heeresspital Wien von ObstltA Dr. XXXX gefertigte Schreiben vom 24.06.2013, wonach aus psychiatrischer Sicht ein Auslandseinsatz des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei. Dieses Schreiben kann jedoch dem psychologischen Befund vom 26.06.2013 nicht wirksam entgegen gehalten werden, zumal es sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene befindet, da der am 25.06.2013 stattgefundenen ausführlichen psychologischen Testung durch die Psychologen Dr. XXXX und Dr. XXXX zweifelsfrei größere Beweiskraft zur Feststellung einer Eignung/Nichteignung zukommt als eine begründungslose Feststellung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt sah im Anschluss an eine stationäre Behandlung bloß eine eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vor.Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Vorbringen auf das im Rahmen seiner Untersuchung im Heeresspital Wien von ObstltA Dr. römisch 40 gefertigte Schreiben vom 24.06.2013, wonach aus psychiatrischer Sicht ein Auslandseinsatz des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei. Dieses Schreiben kann jedoch dem psychologischen Befund vom 26.06.2013 nicht wirksam entgegen gehalten werden, zumal es sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene befindet, da der am 25.06.2013 stattgefundenen ausführlichen psychologischen Testung durch die Psychologen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 zweifelsfrei größere Beweiskraft zur Feststellung einer Eignung/Nichteignung zukommt als eine begründungslose Feststellung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt sah im Anschluss an eine stationäre Behandlung bloß eine eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vor.

Die Feststellung hinsichtlich der Abgabestelle ergibt sich aus der Auskunft der Meldebehörde, des Postzustellers und einer ZMR Abfrage.

Die übrigen Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte.

Obwohl der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, war beabsichtigt ihm Gelegenheit zu geben sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Aufgrund mehrlähriger Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers und in Ermangelung von Ermittlungsergebnissen hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsortes unterblieb die mündliche Verhandlung letztlich jedoch unter Hinweis auf § 8 Zustellgesetz.Obwohl der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat, war beabsichtigt ihm Gelegenheit zu geben sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Aufgrund mehrlähriger Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers und in Ermangelung von Ermittlungsergebnissen hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsortes unterblieb die mündliche Verhandlung letztlich jedoch unter Hinweis auf Paragraph 8, Zustellgesetz.

Wie oben ausgeführt stehen fallbezogen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union im gegenständlichen Fall dem Entfall einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Wie oben ausgeführt stehen fallbezogen Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union im gegenständlichen Fall dem Entfall einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

"Präsenzdienstarten

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 28.Paragraph 28,

(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

"

Die maßgebenden Vorschriften des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55/2001 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Vorschriften des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

"Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.Paragraph 2, (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei Paragraph 39, Absatz eins und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

1. Wehrpflichtige und

2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegtParagraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt

1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

"

Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, der nach § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 als Präsenzdienst gilt, ist nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein (vgl. die RV eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR 21. GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage). Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen.Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, der nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, WG 2001 als Präsenzdienst gilt, ist nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein vergleiche die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR 21. GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage). Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen.

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Auslandseinsatzbereitschaft die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in den vorgelegten Gedächtnisprotokollen und Stellungnahmen geschilderten Verhaltensweisen wie z.B. mangelnde Auftragserfüllung, unzureichende Gewissenhaftigkeit, ungebührliches Verhalten, sowie den gefährlichen Umgang mit der Waffe, stellen zweifelsfrei befehlswidrige und pflichtverletzende Verhaltensweisen dar, welche eine Befreiung aus militärischen Rücksichten erforderlich machen.

Überdies ist im psychologischen Befund vom 26.06.2016 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten, wie mangelnder Teamfähigkeit und geringer Bereitschaft und/oder Unvermögen sich an Regeln und Normen zu halten nicht für den Auslandseinsatz geeignet ist. Zudem wird auf eine paranoide Denkweise des Beschwerdeführers hingewiesen, durch die insbesondere bei Auslandeinsätzen, die Sicherheit der Kameraden oder anderer Personen beeinträchtigt werden kann und somit sowohl militärisches als auch öffentliches Interessen an der Befreiung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes besteht.

Dem Auslandseinsatzpräsenzdienst Leistenden steht insofern das Recht zu, sich gegen eine amtswegig verfügte Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines Auslandseinsatzpräsenzdienstes mit der Begründung zu wehren, dass die gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/11/0054).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er die psychologische Untersuchung am 25.06.2013 aufgrund eines fragwürdigen Testverlaufes und Testergebnisses nicht anerkenne bzw. die daraus resultierende vorzeitige Entlassung und Sperre für den Auslandseinsatz daher nicht anzuerkennen sei. Des Weiteren verweist er auf das im Rahmen seiner Untersuchung im Heeresspital Wien von ObstltA Dr. XXXX gefertigte Schreiben vom 24.06.2013, wonach aus psychiatrischer Sicht ein Auslandseinsatz des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei. Im Übrigen monierte er die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des psychologischen Testergebnisses vom 25.06.2013.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er die psychologische Untersuchung am 25.06.2013 aufgrund eines fragwürdigen Testverlaufes und Testergebnisses nicht anerkenne bzw. die daraus resultierende vorzeitige Entlassung und Sperre für den Auslandseinsatz daher nicht anzuerkennen sei. Des Weiteren verweist er auf das im Rahmen seiner Untersuchung im Heeresspital Wien von ObstltA Dr. römisch 40 gefertigte Schreiben vom 24.06.2013, wonach aus psychiatrischer Sicht ein Auslandseinsatz des Beschwerdeführers jederzeit möglich sei. Im Übrigen monierte er die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des psychologischen Testergebnisses vom 25.06.2013.

Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als unbegründet:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 24.06.2013 für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der psychologische Befund vom 26.06.2013 über die ausführliche Testung und Untersuchung am 25.09.2013 ausdrücklich eine Nichteignung feststellt, welche die schlüssige, fachliche Grundlage zur Beurteilung der Eignung für den Auslandeinsatz bildet.

Auch die monierte Verletzung des Parteiengehörs führt ins Leere, zumal den Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Verweigerung der Unterschrift seitens des Beschwerdeführers Glauben zu schenken ist. Außerdem wurde der Beschwerdeführer durch nachweislich zugestellte Vorhalte mehrmals über die Ergebnisse der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befreit und ihn gleichzeitig vorzeitig aus diesem Präsenzdienst entlassen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Voraussetzungen zur amtswegigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Voraussetzungen zur amtswegigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig gelöst ist.

Schlagworte

Auslandspräsenzdienst, Befreiung Grundwehrdienst, Eignung -
Auslandseinsatz, militärische Rücksichten, Präsenzdienst,
psychologischer Befund, vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2001487.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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