Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
ASVG §351cRechtssatz
Rechtssatz 1
Das Anwendungsgebiet und die bestimmte Verwendung einer Arzneispezialität definiert die Zulassungsbehörde (EMA oder nationale Zulassungsbehörde); der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann im Erstattungskodex nur Einschränkungen in der bestimmten Verwendung festlegen, es steht ihm aber nicht frei, Ausweitungen oder freie Interpretationen im Anwendungsgebiet vorzunehmen.
Schlagworte
Arzneimittel, Aufnahmeverfahren, ErstattungskodexEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2137445.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017