Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
AVG 1950 §64a Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung ist in einem Zeitpunkt erlassen worden, in dem die Kompetenz der belangten Behörde zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs geendet hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 15.10.2013 war § 64a AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (§ 64a Abs. 1 AVG). Eine, den Regelungen des § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 15.12.2013. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist rechtswidrig.Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung ist in einem Zeitpunkt erlassen worden, in dem die Kompetenz der belangten Behörde zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs geendet hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 15.10.2013 war Paragraph 64 a, AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG). Eine, den Regelungen des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 15.12.2013. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist rechtswidrig.
Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vgl. auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1).Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vergleiche auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Entscheidungsfrist, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2110288.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017