Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W256 2146788-1/11Z
W256 2146785-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Jänner 2017, 1. Zl. 1097118307-151868800 und 2. Zl. 1097118405-151868834:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle afghanische Staatsangehörige, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Jänner 2017, 1. Zl. 1097118307-151868800 und 2. Zl. 1097118405-151868834:
A)
Das mündlich verkündete und in der Niederschrift beurkundete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2017, GZ W256 2146788-1/7Z, W256 2146785-1/5Z, wird gemäß § 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) die Wortfolge: " iVm § 3 Absatz 4" entfällt.Das mündlich verkündete und in der Niederschrift beurkundete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2017, GZ W256 2146788-1/7Z, W256 2146785-1/5Z, wird gemäß Paragraph 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchteil A) die Wortfolge: " in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4" entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2017, GZ W256 2146788-1/7Z und W256 2146785-1/5Z, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20. Jänner 2017, 1. Zl. 1097118307-151868800 und 2. Zl. 1097118405-151868834, statt und erkannte 1. XXXX und 2. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 4 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass 1. XXXX und 2. XXXX gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2017, GZ W256 2146788-1/7Z und W256 2146785-1/5Z, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 20. Jänner 2017, 1. Zl. 1097118307-151868800 und 2. Zl. 1097118405-151868834, statt und erkannte 1. römisch 40 und 2. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass 1. römisch 40 und 2. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte davor mit Bescheiden vom 20. Jänner 2017, 1. Zl. 1097118307-151868800 und 2. Zl. 1097118405-151868834 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen dagegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 20. Jänner 2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte davor mit Bescheiden vom 20. Jänner 2017, 1. Zl. 1097118307-151868800 und 2. Zl. 1097118405-151868834 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen dagegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 20. Jänner 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. März 1989, 89/03/0013 und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140).In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. März 1989, 89/03/0013 und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140).
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis wird auch auf den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2017, Ro 2016/11/0003-5 verwiesen, welcher sich zwar auf § 43 Abs. 7 VwGG stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und ist daher die zitierte Rechtsprechung auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis wird auch auf den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Jänner 2017, Ro 2016/11/0003-5 verwiesen, welcher sich zwar auf Paragraph 43, Absatz 7, VwGG stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und ist daher die zitierte Rechtsprechung auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen die verfahrensgegenständlichen Anträge vor dem 15. November 2015, nämlich am 20. Oktober 2015, gestellt haben. Daher war die Befristung ihres Aufenthaltsrechts als Aslyberechtigte nach §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerinnen gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. nicht anzuwenden.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen die verfahrensgegenständlichen Anträge vor dem 15. November 2015, nämlich am 20. Oktober 2015, gestellt haben. Daher war die Befristung ihres Aufenthaltsrechts als Aslyberechtigte nach Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. nicht anzuwenden.
Demgemäß war das genannte Erkenntnis in dem unter Spruchpunkt A) beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter II. A) ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt damit nicht vor.Unter römisch zwei. A) ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt damit nicht vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W256.2146788.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017