RS Vwgh 2003/9/18 2003/16/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zwar ist nach der hg. Judikatur eine Lösungsbefugnis dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie nur eine Befreiungsmöglichkeit enthält (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 13 zu § 18 GGG), jedoch ist die vorliegende Vereinbarung sehr wohl als Zahlungsverpflichtung betreffend den im Vergleich genannten Betrag anzusehen, weil keineswegs gesagt wurde, von welcher konkreten Verbindlichkeit sich der Vergleichspartner durch die Zahlung der genannten Summe befreien kann. Die Bezugnahme auf das - im Übrigen ebenfalls nicht näher bestimmte laufende Exekutionsverfahren - stellt in diesem Zusammenhang nur ein Druckmittel der Beschwerdeführerin betreffend die Einhaltung des vereinbarten Zahlungstermines dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160078.X03

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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