TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W216 2103070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

AVG 1950 §37
AVG 1950 §39 Abs2
AVG 1950 §45 Abs1
AVG 1950 §45 Abs2
AVG 1950 §60
AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 45 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 60 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2103070-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX,wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ römisch 40 ,wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 03.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (XXXX), für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.1. Am 03.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ), für die durch ihn selbst (als Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 691,59 gewährt. Dabei wurden 56,41 ha zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 12,29 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,26 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der Alm XXXX könne vorerst nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 691,59 gewährt. Dabei wurden 56,41 ha zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 12,29 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,26 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der Alm römisch 40 könne vorerst nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 15.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012. Der Beschwerdeführer korrigierte dabei die beantragte Almfutterfläche der XXXX von 59,50 ha auf 55,86 ha.3. Am 15.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012. Der Beschwerdeführer korrigierte dabei die beantragte Almfutterfläche der römisch 40 von 59,50 ha auf 55,86 ha.

4. Die korrigierte Almfutterfläche berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.527,54 gewährt. Dabei wurden 56,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,15 ha und eine ermittelte Fläche von 68,12 ha sowie für die Alm XXXX eine beantragte Fläche von 55,86 ha zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Die korrigierte Almfutterfläche berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.527,54 gewährt. Dabei wurden 56,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 68,15 ha und eine ermittelte Fläche von 68,12 ha sowie für die Alm römisch 40 eine beantragte Fläche von 55,86 ha zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Die AMA führte am 25.09.2013 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch und übermittelte ihm mit Schreiben vom 04.10.2013 den diesbezüglichen Kontrollbericht.

6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ XXXX, nunmehr der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und eine Rückforderung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.527,54 ausgesprochen (Totalsanktion). Dabei wurden eine beantragte Fläche von 68,15 ha und eine ermittelte Fläche von 54,00 ha sowie für die Alm XXXX eine beantragte Almfutterfläche von 55,86 ha und eine ermittelte Almfutterfläche von 41,74 ha ermittelt. Dies ergäbe eine Differenzfläche von 14,12 h, womit eine Flächenabweichung von über 20 % vorliege und eine Beihilfe daher nicht gewährt werden könne. Die Almkompression werde nicht durchgeführt, da die Mindestanzahl von zwei Auftreibern im Antragsjahr nicht erreicht wurde. Die Kompression werde nicht durchgeführt, da die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression sich nicht verringern würde.6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , nunmehr der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und eine Rückforderung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.527,54 ausgesprochen (Totalsanktion). Dabei wurden eine beantragte Fläche von 68,15 ha und eine ermittelte Fläche von 54,00 ha sowie für die Alm römisch 40 eine beantragte Almfutterfläche von 55,86 ha und eine ermittelte Almfutterfläche von 41,74 ha ermittelt. Dies ergäbe eine Differenzfläche von 14,12 h, womit eine Flächenabweichung von über 20 % vorliege und eine Beihilfe daher nicht gewährt werden könne. Die Almkompression werde nicht durchgeführt, da die Mindestanzahl von zwei Auftreibern im Antragsjahr nicht erreicht wurde. Die Kompression werde nicht durchgeführt, da die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression sich nicht verringern würde.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden andernfalls diese nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, sowie

3. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

4. den Ausspruch über die Feststellung der Alm- Referenzfläche

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rückforderung im Ausmaß von EUR 3527, 54 gesetzeswidrig sei. Er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Eigenalm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesem Besichtigungsergebnis an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Da er die Alm seit Jahrzehnten bewirtschafte kenne er die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen und habe er sein Wissen um die Futterflächenbeantragung aktuell gehalten.

Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkataloges vor. Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums der Behörde erfolgt, hätte ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können.

Auch hätte die Behörde zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde den Antragssteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine - freilich nach bestem Wissen und Gewissen gemachten - Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernimmt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

Der Beschwerde beigefügt wurde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer für das Antragsjahr 2012 betreffend der Alm mit der BStNr.XXXX vom 20.02.2014. In der Beilage zu diesem Schreiben findet sich eine schlagbezogene Stellungnahme zur ermittelten Fläche.

8. Mit Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 (Beschwerdevorentscheidung), AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie erneut abgewiesen und der Bescheid vom 26.02.2014 inhaltlich bestätigt.8. Mit Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 (Beschwerdevorentscheidung), AZ römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie erneut abgewiesen und der Bescheid vom 26.02.2014 inhaltlich bestätigt.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

Rechtsmittelbelehrung

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 03.10.2014 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 03.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Bewirtschafter auf der XXXX.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber und Bewirtschafter auf der römisch 40 .

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von insgesamt EUR 691,59 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von insgesamt EUR 691,59 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Am 15.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 und gab eine Almfutterfläche von 55,86 ha an.1.4. Am 15.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2012 und gab eine Almfutterfläche von 55,86 ha an.

1.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.527,54 gewährt.1.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.527,54 gewährt.

1.6. Bei der Vor- Ort- Kontrolle vom 25.09.2013 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, in welchem diese Vor-Ort-Kontrolle erstmals berücksichtigt wurde, wurde eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2012 verhängt und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen.1.6. Bei der Vor- Ort- Kontrolle vom 25.09.2013 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , in welchem diese Vor-Ort-Kontrolle erstmals berücksichtigt wurde, wurde eine Flächensanktion in Form des Ausschlusses der Beihilfengewährung für das Antragsjahr 2012 verhängt und daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2013 Beschwerde. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg - Bezirksbauernkammer Zell am See vom 20.02.2014 bei, eingelangt bei der AMA am 26.03.2014, in der hinsichtlich der Almen bestätigt wird, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen ist. Die Abweichungen wurden in einem beiliegenden Dokument Schlag für Schlag erläutert. Diese Bestätigung langte nach Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 bei der AMA ein, wurde jedoch in der darauffolgenden Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt.

1.8. Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdeentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX wurde der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 im Wesentlichen inhaltlich bestätigt und dem Beschwerdeführer weiterhin keine EBP gewährt.1.8. Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdeentscheidung vom 25.09.2014, AZ römisch 40 wurde der Änderungsbescheid vom 26.02.2014 im Wesentlichen inhaltlich bestätigt und dem Beschwerdeführer weiterhin keine EBP gewährt.

1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2014 einen Vorlageantrag.

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.

2. Beweiswürdigung

Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrekturen sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung3.2. Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 25.09.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 25.09.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 ist bei der AMA am 21.03.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.03.2014 zu laufen an und endete spätestens am 21.07.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 25.09.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 E4).Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 ist bei der AMA am 21.03.2014 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.03.2014 zu laufen an und endete spätestens am 21.07.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 25.09.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, E4).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts auch in einer bloßen Kassation ("ersatzlosen Behebung") des angefochtenen Bescheides zu bestehen; die Aufhebung stellt sich in diesem Fall selbst als negative Sachentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG dar: Dies dann, wenn nach der materiellrechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 833).

Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat zu erfolgen, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig war; der Antrag ist an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder zurückzuweisen; die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ XXXX den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ römisch 40 den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3.3. Zu A) II. Zurückverweisung3.3. Zu A) römisch zwei. Zurückverweisung

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 28, Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Totalsanktion für das Antragsjahr 2012 verhängt. In der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung und untermauert dies mit der Vorlage einer LWK-Erklärung ("Bestätigung Task Force Almen") in der schlagbezogene Angaben zur ermittelten Flächen erstattet wurden. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. In Angesicht des hohen Betrages der Rückforderung und der mehrmaligen Erlassung von Bescheiden hätte sich die Behörde damit auseinandersetzen sollen. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig. Durch die Nachreichung einer "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich jedes betroffenen Schlages durch den Beschwerdeführer ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Totalsanktion für das Antragsjahr 2012 verhängt. In der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung und untermauert dies mit der Vorlage einer LWK-Erklärung ("Bestätigung Task Force Almen") in der schlagbezogene Angaben zur ermittelten Flächen erstattet wurden. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. In Angesicht des hohen Betrages der Rückforderung und der mehrmaligen Erlassung von Bescheiden hätte sich die Behörde damit auseinandersetzen sollen. Kann der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben belegen oder auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, wären Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden und wäre die verhängte Sanktion rechtswidrig. Durch die Nachreichung einer "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer mit umfangreichem Tatsachenvorbringen hinsichtlich jedes betroffenen Schlages durch den Beschwerdeführer ergibt sich aber die Notwendigkeit für die belangte Behörde, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Die belangte Behörde wird im weiteren Verfahren die LWK-Erklärung entsprechend zu würdigen haben und dem Beschwerdeführer darzulegen haben woraus sich die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Schläge ergeben kann.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 26.02.2014 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 24, Rz 12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Bewertung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2103070.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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