TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W207 2116892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

AVG 1950 §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 64a gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2116892-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ römisch 40 , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 2.375,70 gewährt. In diesem Auszahlungsbetrag wurde ein Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 125,04 berücksichtigt. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) werde dem Beschwerdeführer laut dem Bescheid bis spätestens 30.09.2009 erstattet.

Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien in Höhe von EUR 352,00 gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2009 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 erneut Rinderprämien in Höhe von EUR 352,00 gewährt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nur noch EUR 1.802,75 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 572,95 ausgesprochen. Der im Rahmen der Modulation abgezogene Betrag verringerte sich gegenüber dem Bescheid vom 30.12.2008 auf EUR 94,88. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 eine reduzierte EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.694,13 gewährt. In diesem Auszahlungsbetrag wurde ein Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 89,16 berücksichtigt. Es wurde eine Rückforderung betreffend die EBP ausgesprochen, aber keine Sanktion verhängt. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine als Vorlageantrag iSd § 64a Abs. 2 AVG zu wertende "Berufung" des Beschwerdeführers vom 11.11.2013. Mit diesem Vorlageantrag trat der Bescheid vom 30.10.2013 – also die Berufungsvorentscheidung - außer Kraft.Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 eine reduzierte EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.694,13 gewährt. In diesem Auszahlungsbetrag wurde ein Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 89,16 berücksichtigt. Es wurde eine Rückforderung betreffend die EBP ausgesprochen, aber keine Sanktion verhängt. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine als Vorlageantrag iSd Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG zu wertende "Berufung" des Beschwerdeführers vom 11.11.2013. Mit diesem Vorlageantrag trat der Bescheid vom 30.10.2013 – also die Berufungsvorentscheidung - außer Kraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, GZ W207 2115949-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt: "Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2008, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert: Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.694,13 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 108,62. [...]". Dieses Erkenntnis entspricht in inhaltlicher Hinsicht der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung de AMA vom 30.10.2013.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, GZ W207 2115949-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt: "Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert: Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.694,13 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 108,62. [...]". Dieses Erkenntnis entspricht in inhaltlicher Hinsicht der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung de AMA vom 30.10.2013.

Mit dem angefochtenem Bescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde auf Grundlage der neu festgesetzten EBP für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 105,16 neu festgesetzt und in Anbetracht des bisher gewährten ZBB von EUR 141,04 eine Rückforderung in Höhe von EUR 35,88 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). In seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer den Bescheid mit der Bezeichnung AZ XXXX an, richtigerweise lautet die Bezeichnung des Bescheides jedoch AZ XXXX. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid mit der AZ XXXX anfechten wollte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). In seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer den Bescheid mit der Bezeichnung AZ römisch 40 an, richtigerweise lautet die Bezeichnung des Bescheides jedoch AZ römisch 40 . Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid mit der AZ römisch 40 anfechten wollte.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.

Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (VOK 2004 auf der XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (VOK 2004 auf der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.

Am 12.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX. Das Schreiben enthält die Ergänzung, dass die Erklärung für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG gelte.Am 12.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . Das Schreiben enthält die Ergänzung, dass die Erklärung für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG gelte.

Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015 wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und dabei der vorgesehene Modulationsbetrag abgezogen. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag wurde ihm rückerstattet.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine verringerte EBP gewährt, es wurde auch eine Rückforderung ausgesprochen. Dadurch verringerte sich auch der ZBB. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde).

Auf Grundlage der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 wurde mittels als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2013 die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 erneut reduziert - weshalb sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag verringerte - und eine Rückforderung ausgesprochen. Mit Einbringung einer als Vorlageantrag zu wertenden Berufung trat der Bescheid vom 30.10.2013 – also die Berufungsvorentscheidung - außer Kraft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, GZ W207 2115949-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt: "Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2008, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert: Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.694,13 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 108,62. [...]".Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, GZ W207 2115949-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt: "Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert: Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.694,13 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 108,62. [...]".

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde für den Beschwerdeführer für das Jahr 2008 ein ZBB in Höhe von EUR 105,16 festgesetzt und in Anbetracht des ihm bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten ZBB von EUR 141,04 eine Rückforderung in Höhe von EUR 35,88 ausgesprochen. Der ursprünglich festgesetzte ZBB-Betrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid EBP 2008 vom 30.12.2008 bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lauten auszugsweise:Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lauten auszugsweise:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

  • -Strichaufzählung
    2005: 3%,

  • -Strichaufzählung
    2006: 4%,

  • -Strichaufzählung
    2007: 5%,

  • -Strichaufzählung
    2008: 5%,

  • -Strichaufzählung
    2009: 5%,

  • -Strichaufzählung
    2010: 5%,

  • -Strichaufzählung
    2011: 5%,

  • -Strichaufzählung
    2012: 5%.

[...]."

"Artikel 12

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise:

"TEIL III"TEIL römisch drei

MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter die Titel römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.römisch drei oder römisch vier derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Festsetzungsbescheiden ersichtlich.Entsprechend Artikel 10, der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Artikel 77, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Festsetzungsbescheiden ersichtlich.

Die im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2008 gewährte Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 wurde mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ W207 2115949-1/6E, rechtskräftig – in inhaltlicher Hinsicht der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung de AMA vom 30.10.2013 entsprechend - reduziert. Damit ändert (verringert) sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging ebenfalls am 30.10.2013 ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, deren Höhe für das Antragsjahr 2008 bereits rechtskräftig feststeht, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.

Die VO (EG) 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:

"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.""Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Artikel 49, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, (gemeint wohl: Artikel 73, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."

Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte ZBB-Betrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid EBP 2008 vom 30.12.2008 bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt. Am 11.09.2012 hat die Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Da gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 11.09.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese erst danach wieder neu zu laufen begann, ist die vierjährige Frist jedenfalls noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH). Der Anspruch zur Rückforderung des ZBB 2008 ist daher noch nicht verjährt.Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte ZBB-Betrag wurde dem Beschwerdeführer laut dem ersten Bescheid EBP 2008 vom 30.12.2008 bis spätestens 30.09.2009 ausbezahlt. Am 11.09.2012 hat die Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Da gemäß Artikel 3, Absatz eins, VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 11.09.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese erst danach wieder neu zu laufen begann, ist die vierjährige Frist jedenfalls noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH). Der Anspruch zur Rückforderung des ZBB 2008 ist daher noch nicht verjährt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Berufungsvorentscheidung,
Bescheidabänderung, Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Rinderprämie,
Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verfolgungshandlung,
Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, zusätzlicher Beihilfebetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2116892.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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