TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W207 2115949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

AVG 1950 §64a Abs1
AVG 1950 §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 64a gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 64a gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2115949-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 10.06.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 10.06.2013 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , zu lauten hat wie folgt:

"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 30.12.2008, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:"Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.694,13 gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 108,62. [...]"

"Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

[...]"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 267,50 ha angegeben. Am 14.07.2008 beantragte der Beschwerdeführer außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche (Kompressionsgrund:Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 267,50 ha angegeben. Am 14.07.2008 beantragte der Beschwerdeführer außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche (Kompressionsgrund:

Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern). Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.375,70 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 125,04 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 66,05 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 58,98 ha) zugrunde gelegt, dies bei 70,51 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression). Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 66,05 vorhandene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression). Da 4,46 vorhandene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) nicht genutzt werden konnten, wurden diese als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stehen im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Obmann der Agrargemeinschaft XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 – 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Der Obmann wurde aufgefordert, allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen.Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 – 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Der Obmann wurde aufgefordert, allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen.

Der Obmann nahm mit Schreiben vom 09.08.2011 zu den Abweichungen schlagbezogen Stellung und stützte sich dabei auf die Luftaufnahmen 2009 und 2010.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 181,52 ha, beantragt waren 267,50 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 85,98 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 181,52 ha, beantragt waren 267,50 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 85,98 ha.

Außerdem stellte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung (MFA 2008) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 267,50 ha, sondern nur 154,81 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA wegen des Widerspruchs zur SVE 2010 nicht berücksichtigt.Außerdem stellte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einen Antrag auf rückwirkende Flächenrichtigstellung (MFA 2008) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 267,50 ha, sondern nur 154,81 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA wegen des Widerspruchs zur SVE 2010 nicht berücksichtigt.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.802,75 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 572,95 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 94,88 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde, ausgehend von nur mehr 50,12 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression), eine beantragte Gesamtfläche von 66,05 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 58,98 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 66,05 ha, die berücksichtigte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) – 50,12 ha. Somit gelangten 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Stattgabe des Antrags auf Gewährung der EBP für das Jahr 2012 (gemeint wohl 2008) im beantragten Umfang der vorhandenen Zahlungsansprüche,

2. in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass die Strafe/Sanktion nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert wird und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides,

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Betriebe.

Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.

Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Zudem sei ein Kompressionsantrag gestellt worden, dieser sei seitens der AMA positiv beurteilt worden. Damit müssten die ZA auch mit der neu berechneten Fläche abgedeckt werden können.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Rückforderungsbetrag bzw. der Sanktionsbetrag sei vom Beschwerdeführer bereits gutgläubig verbraucht worden, auch aus diesem Grund sei eine Rückforderung unzulässig.

Mit als "Abänderungsbescheid" der AMA bezeichnetem Bescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nur mehr EUR 1.694,13 gewährt, es wurde unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 108,62 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 89,16 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 66,05 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 58,98 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 47,10 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 40,03 ha) und somit von 47,10 auszubezahlenden Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der vorhanden gewesenen 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) - gesamt eine Differenzfläche von 3,02 ha. Da 3,02 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) somit nicht genutzt werden konnten, wurden diese als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stehen im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Bescheid wurde, auf Grund der Annahme der AMA, dass die vierjährige Frist verstrichen sei, ausdrücklich keine (zusätzliche) Flächensanktion in Form einer Kürzung der Beihilfe verhängt. Mit diesem Bescheid wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 für das Antragsjahr 2008 erstmals berücksichtigt.Mit als "Abänderungsbescheid" der AMA bezeichnetem Bescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nur mehr EUR 1.694,13 gewährt, es wurde unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 108,62 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 89,16 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 66,05 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 58,98 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 47,10 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 40,03 ha) und somit von 47,10 auszubezahlenden Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der vorhanden gewesenen 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) - gesamt eine Differenzfläche von 3,02 ha. Da 3,02 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) somit nicht genutzt werden konnten, wurden diese als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stehen im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Bescheid wurde, auf Grund der Annahme der AMA, dass die vierjährige Frist verstrichen sei, ausdrücklich keine (zusätzliche) Flächensanktion in Form einer Kürzung der Beihilfe verhängt. Mit diesem Bescheid wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 für das Antragsjahr 2008 erstmals berücksichtigt.

Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64, a Absatz eins, AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

Rechtsmittel belehrung

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

Gegen diesen "Abänderungsbescheid" vom 30.10.2013, bei dem es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Berufungsvorentscheidung iSd § 64a AVG, nicht aber um einen Abänderungsbescheid auf Grundlage von § 19 Abs. 2 MOG 2007 handelt, wendet sich die als Vorlageantrag iSd § 64a Abs. 2 AVG zu wertende "Berufung" des Beschwerdeführers vom 11.11.2013.Gegen diesen "Abänderungsbescheid" vom 30.10.2013, bei dem es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Berufungsvorentscheidung iSd Paragraph 64 a, AVG, nicht aber um einen Abänderungsbescheid auf Grundlage von Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 handelt, wendet sich die als Vorlageantrag iSd Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG zu wertende "Berufung" des Beschwerdeführers vom 11.11.2013.

Mit Bescheid vom 29.04.2015 wurde von der belangten Behörde ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG des Beschwerdeführers abgewiesen.Mit Bescheid vom 29.04.2015 wurde von der belangten Behörde ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG des Beschwerdeführers abgewiesen.

Am 16.10.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 22.03.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei der AMA telefonisch nachgefragt, warum im Bescheid vom 28.05.2013 weniger ZA vorhanden waren als im Vorbescheid, da dies aus den vorgelegten Akten nicht ausreichend ersichtlich war.

Mit Schreiben vom 22.03.2017 wurden von der belangten Behörde die Bescheide des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2007 übermittelt. Zum Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 hielt die belangte Behörde fest, dass am 11.09.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) eine VOK stattgefunden habe, bei der weniger Fläche ermittelt worden sei. Diese VOK wirke sich rückwirkend bis ins AJ 2007 aus. Statt einer ursprünglich anteiligen Fläche von 63,44 ha stünden dem Beschwerdeführer nunmehr 43,05 ha zur Verfügung. Darum komme es aufgrund der Nicht-Nutzung zum ZA Verfall (siehe Bescheid), der auch auf die Folgejahre Auswirkung habe.Mit Schreiben vom 22.03.2017 wurden von der belangten Behörde die Bescheide des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2007 übermittelt. Zum Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 hielt die belangte Behörde fest, dass am 11.09.2012 auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) eine VOK stattgefunden habe, bei der weniger Fläche ermittelt worden sei. Diese VOK wirke sich rückwirkend bis ins AJ 2007 aus. Statt einer ursprünglich anteiligen Fläche von 63,44 ha stünden dem Beschwerdeführer nunmehr 43,05 ha zur Verfügung. Darum komme es aufgrund der Nicht-Nutzung zum ZA Verfall (siehe Bescheid), der auch auf die Folgejahre Auswirkung habe.

Mit Schreiben vom 29.03.2017 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 03.04.2017 zugestellt.

Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es wurden keine Einwendungen gegen die Stellungnahme der AMA vom 22.03.2017 erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 267,50 ha angegeben. Am 14.07.2008 beantragte der Beschwerdeführer außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche (Kompressionsgrund:Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 267,50 ha angegeben. Am 14.07.2008 beantragte der Beschwerdeführer außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche (Kompressionsgrund:

Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern). Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.375,70 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 125,04 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 66,05 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 58,98 ha) zugrunde gelegt, dies bei 70,51 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression). Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 66,05 vorhandene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression), da 4,46 vorhandene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) nicht genutzt werden konnten, wurden diese als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stehen im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass eine Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig ist.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 181,52 ha, beantragt waren 267,50 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 85,98 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 181,52 ha, beantragt waren 267,50 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 85,98 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.802,75 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 572,95 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 94,88 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde, ausgehend von nur mehr 50,12 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression), eine beantragte Gesamtfläche von 66,05 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 58,98 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 66,05 ha, die berücksichtigte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) – 50,12 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche 58,98 ha). Somit gelangten 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nur mehr EUR 1.694,13 gewährt, es wurde unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 108,62 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 89,16 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 66,05 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 58,98 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 47,10 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 40,03 ha) und somit von 47,10 auszubezahlenden Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der vorhanden gewesenen 50,12 Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 3,02 ha. Da 3,02 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) somit nicht genutzt werden konnten, wurden diese als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stehen im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in Höhe von nur mehr EUR 1.694,13 gewährt, es wurde unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.802,75 eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 108,62 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 89,16 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 66,05 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 58,98 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 47,10 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 40,03 ha) und somit von 47,10 auszubezahlenden Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der vorhanden gewesenen 50,12 Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 3,02 ha. Da 3,02 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) somit nicht genutzt werden konnten, wurden diese als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stehen im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund des angenommen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion - in Form der Kürzung der Beihilfe - verhängt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, somit hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund des angenommen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion - in Form der Kürzung der Beihilfe - verhängt.

Die Änderungen (im Sinne einer Reduktion) der Zahlungsansprüche resultieren aus der oben bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX (Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007), welche bis ins Antragsjahr 2007 zurückwirkt. Bei dieser VOK hat sich die anteilige Almfutterfläche beim beschwerdeführenden Betrieb für das Antragsjahr 2007 von 63,44 ha auf 43,05 ha verringert. Es ist für das Antragsjahr 2007 eine Gesamtfläche von 50,12 ha ermittelt worden. Die Verringerung hat zu einer Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 20,39 NRZA (Kompression) geführt, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid betreffend EBP 2007 mit der AZ XXXX) auch bereits Berücksichtigung fand.Die Änderungen (im Sinne einer Reduktion) der Zahlungsansprüche resultieren aus der oben bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 (Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007), welche bis ins Antragsjahr 2007 zurückwirkt. Bei dieser VOK hat sich die anteilige Almfutterfläche beim beschwerdeführenden Betrieb für das Antragsjahr 2007 von 63,44 ha auf 43,05 ha verringert. Es ist für das Antragsjahr 2007 eine Gesamtfläche von 50,12 ha ermittelt worden. Die Verringerung hat zu einer Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 20,39 NRZA (Kompression) geführt, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid betreffend EBP 2007 mit der AZ römisch 40 ) auch bereits Berücksichtigung fand.

Diese Feststellungen, welche die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.03.2017 nunmehr nachvollziehbar darstellte, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Über den ZA-Verfall wurde - wie oben ausgeführt - bereits im Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2007 vom 28.03.2013 (AZ XXXX) rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist.Über den ZA-Verfall wurde - wie oben ausgeführt - bereits im Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2007 vom 28.03.2013 (AZ römisch 40 ) rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist.

Es wird festgestellt, dass im Antragsjahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 58,98 ha nur 40,03 ha betrug. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 für das Antragsjahr 2008 wurde erst in der zwischenzeitlich gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 mit berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gesamtfläche betrug 66,05 ha. Der Beschwerdeführer wies 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) auf, die ermittelte Gesamtfläche für das Jahr 2008 beträgt (unter nunmehriger Berücksichtigung der oben erwähnten VOK für das AJ 2008) 47,10 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer – ausgehend von den 50,12 vorhanden gewesenen Zahlungsansprüchen – eine Flächendifferenz von 3,02 ha.Es wird festgestellt, dass im Antragsjahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 58,98 ha nur 40,03 ha betrug. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 für das Antragsjahr 2008 wurde erst in der zwischenzeitlich gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 mit berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Gesamtfläche betrug 66,05 ha. Der Beschwerdeführer wies 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) auf, die ermittelte Gesamtfläche für das Jahr 2008 beträgt (unter nunmehriger Berücksichtigung der oben erwähnten VOK für das AJ 2008) 47,10 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer – ausgehend von den 50,12 vorhanden gewesenen Zahlungsansprüchen – eine Flächendifferenz von 3,02 ha.

Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Von diesen Flächenmaßen ausgehend gewährte die belangte Behörde mit der (zwischenzeitlich auf Grund des eingelangten Vorlageantrages vom 11.11.2013 außer Kraft getretenen) Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 für das Antragsjahr 2008 zutreffend eine EBP in Höhe von EUR 1.694,13 und sprach eine (weitere) Rückforderung in Höhe von EUR 108,62 aus, dies, weil anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 für das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 wurde ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion - in Form der Kürzung der Beihilfe - verhängt.Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Von diesen Flächenmaßen ausgehend gewährte die belangte Behörde mit der (zwischenzeitlich auf Grund des eingelangten Vorlageantrages vom 11.11.2013 außer Kraft getretenen) Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 für das Antragsjahr 2008 zutreffend eine EBP in Höhe von EUR 1.694,13 und sprach eine (weitere) Rückforderung in Höhe von EUR 108,62 aus, dies, weil anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 für das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, wurde ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion - in Form der Kürzung der Beihilfe - verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Laut unbestrittener, vollständiger und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 22.03.2017 resultieren die Änderungen der Zahlungsansprüche im Bescheid vom 28.05.2013 aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX, die bis ins Antragsjahr 2007 zurückwirkt. Die Verringerung der Almfutterfläche hat zu einem Verfall von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2007 geführt. Über den ZA-Verfall wurde bereits im Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2007 vom 28.03.2013 (AZXXXX) rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist. Mit Bescheid vom 28.05.2013 hat sich die Verringerung der ZA (auf 50,12) aufgrund der zurückwirkenden VOK erstmals auch für das AJ 2008 ausgewirkt.Laut unbestrittener, vollständiger und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 22.03.2017 resultieren die Änderungen der Zahlungsansprüche im Bescheid vom 28.05.2013 aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die bis ins Antragsjahr 2007 zurückwirkt. Die Verringerung der Almfutterfläche hat zu einem Verfall von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2007 geführt. Über den ZA-Verfall wurde bereits im Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2007 vom 28.03.2013 (AZXXXX) rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist. Mit Bescheid vom 28.05.2013 hat sich die Verringerung der ZA (auf 50,12) aufgrund der zurückwirkenden VOK erstmals auch für das AJ 2008 ausgewirkt.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Fall ergangenen Berufungsvorentscheidung und des Einlangens des Vorlageantrages in Geltung gewesenen Fassung konnte die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie konnte die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der zum Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Fall ergangenen Berufungsvorentscheidung und des Einlangens des Vorlageantrages in Geltung gewesenen Fassung konnte die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie konnte die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG trat die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG trat die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

  • -Strichaufzählung
    alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

  • -Strichaufzählung
    im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

  • -Strichaufzählung
    Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

  • -Strichaufzählung
    alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.06.2013 und den Vorlageantrag vom 11.11.2013:

Zur Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013:

Der Bescheid der AMA vom 30.12.2008 betreffend das Antragsjahr 2008 wurde zunächst mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 auf der Rechtsgrundlage von § 19 Abs. 2 MOG und in weiterer Folge - auf Grundlage einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10.06.2013 - im Rahmen einer mit 30.10.2013 datierten Berufungsvorentscheidung auf der Rechtsgrundlage des § 64a Abs. 1 AVG in der damals geltenden Fassung abgeändert. Das Bezug habende, als "Berufung" gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 bezeichnete Rechtsmittel vom 11.11.2013 ist als Vorlageantrag zu werten.Der Bescheid der AMA vom 30.12.2008 betreffend das Antragsjahr 2008 wurde zunächst mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 auf der Rechtsgrundlage von Paragraph 19, Absatz 2, MOG und in weiterer Folge - auf Grundlage einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10.06.2013 - im Rahmen einer mit 30.10.2013 datierten Berufungsvorentscheidung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG in der damals geltenden Fassung abgeändert. Das Bezug habende, als "Berufung" gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 bezeichnete Rechtsmittel vom 11.11.2013 ist als Vorlageantrag zu werten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft getreten; diese gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen ist, nicht näher eingegangen zu werden. Es ist im gegenständlichen Fall auf Grundlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.06.2013 über den Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 zu entscheiden.Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten; diese gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen ist, nicht näher eingegangen zu werden. Es ist im gegenständlichen Fall auf Grundlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 10.06.2013 über den Abänderungsbescheid vom 28.05.2013 zu entscheiden.

Zur Abweisung der Beschwerde vom 10.06.2013 und zur Abänderung des Bescheides vom 28.05.2013:

Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.

Im angefochtenen Änderungsbescheid vom 28.05.2013 betreffend das Antragsjahr 2008 wurde, ausgehend von nur mehr 50,12 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression), eine beantragte Gesamtfläche von 66,05 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 58,98 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 66,05 ha, die berücksichtigte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) – 50,12 ha. Somit gelangten 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Änderungen der Zahlungsansprüche im Bescheid vom 28.05.2013 resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX, die bis ins Antragsjahr 2007 zurückwirkt (rechtskräftiger Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007). Bei dieser VOK hat sich die anteilige Almfutterfläche beim beschwerdeführenden Betrieb betreffend das Antragsjahr 2007 von 63,44 ha auf 43,05 ha verringert. Es wurde für das Antragsjahr 2007 eine Gesamtfläche von 50,12 ha ermittelt. Die Verringerung führte zu einer Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 20,39 NRZA (Kompression), welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2007 mit der AZ XXXX) auch bereits Berücksichtigung fand. Die Verringerung der Almfutterfläche führte somit zu einer Reduktion der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2007. Mit Bescheid vom 28.05.2013 hat sich die rechtskräftig erfolgte Verringerung der ZA für das Antragsjahr 2007 (auf 50,12) erstmals auch auf das Antragsjahr 2008 im Hinblick auf die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche ausgewirkt. Die konkrete Auswirkung der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX für die Flächenfeststellung betreffend das Antragsjahr 2008 wurde im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 noch nicht eingearbeitet, dies geschah erst mit der außer Kraft getretenen und damit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013.Im angefochtenen Änderungsbescheid vom 28.05.2013 betreffend das Antragsjahr 2008 wurde, ausgehend von nur mehr 50,12 vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression), eine beantragte Gesamtfläche von 66,05 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 58,98 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 66,05 ha, die berücksichtigte Gesamtfläche betrug - entsprechend den vorhandenen Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Kompression) – 50,12 ha. Somit gelangten 50,12 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) zur Auszahlung. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die Änderungen der Zahlungsansprüche im Bescheid vom 28.05.2013 resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , die bis ins Antragsjahr 2007 zurückwirkt (rechtskräftiger Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007). Bei dieser VOK hat sich die anteilige Almfutterfläche beim beschwerdeführenden Betrieb betreffend das Antragsjahr 2007 von 63,44 ha auf 43,05 ha verringert. Es wurde für das Antragsjahr 2007 eine Gesamtfläche von 50,12 ha ermittelt. Die Verringerung führte zu einer Änderung und einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 20,39 NRZA (Kompression), welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid betreffend die EBP 2007 mit der AZ römisch 40 ) auch bereits Berücksichtigung fand. Die Verringerung der Almfutterfläche führte somit zu einer Reduktion der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2007. Mit Bescheid vom 28.05.2013 hat sich die rechtskräftig erfolgte Verringerung der ZA für das Antragsjahr 2007 (auf 50,12) erstmals auch auf das Antragsjahr 2008 im Hinblick auf die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche ausgewirkt. Die konkrete Auswirkung der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 für die Flächenfeststellung betreffend das Antragsjahr 2008 wurde im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 noch nicht eingearbeitet, dies geschah erst mit der außer Kraft getretenen und damit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte 66,05 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (50,12 ha nach Deckelung durch die Anzahl der Zahlungsansprüche), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dies geschah mit dem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte 66,05 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (50,12 ha nach Deckelung durch die Anzahl der Zahlungsansprüche), war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dies geschah mit dem Abänderungsbescheid vom 28.05.2013.

Der ausschließliche Grund, weshalb es ursprünglich im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 zu einer Rückforderung gekommen ist, liegt in einer Änderung der Anzahl der Zahlungsansprüche, deren Ursprung im Antragsjahre 2007 gelegen ist. Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX (Bescheid vom 28.03.2013, AJ 2007). Bei dieser VOK hat sich die anteilige Almfutterfläche beim beschwerdeführenden Betrieb für das Antragsjahr 2007 von 63,44 ha auf 43,05 ha verringert. Es ist eine Gesamtfläche von 50,12 ha ermittelt worden. Die Verringerung hat zu einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 20,39 NRZA (Kompression) geführt, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid EBP 2007 mit der AZ XXXX) auch bereits Berücksichtigung fand. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829).Der ausschließliche Grund, weshalb es ursprünglich im angefochtenen Bescheid vom 28.05.2013 zu einer Rückforderung gekommen ist, liegt in einer Änderung der Anzahl der Zahlungsansprüche, deren Ursprung im Antragsjahre 2007 gelegen ist. Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 (Bescheid vom 28.03.2013, AJ 2007). Bei dieser VOK hat sich die anteilige Almfutterfläche beim beschwerdeführenden Betrieb für das Antragsjahr 2007 von 63,44 ha auf 43,05 ha verringert. Es ist eine Gesamtfläche von 50,12 ha ermittelt worden. Die Verringerung hat zu einem ZA-Verfall aufgrund von Nicht-Nutzung von 20,39 NRZA (Kompression) geführt, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 28.03.2013 (Abänderungsbescheid EBP 2007 mit der AZ römisch 40 ) auch bereits Berücksichtigung fand. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829).

Im vorliegenden Fall werden darüber hinaus vom Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit den in der außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen - im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten Gesamtfläche von 66,05 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 58,98 ha) eine ermittelte Gesamtfläche von 47,10 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 40,03 ha) und somit aufgrund dieser Flächenreduktion 47,10 auszubezahlende Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (Kompression) zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich – unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 3,02 ha. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3 % und bis höchstens 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche.

Der Beihilfebetrag hätte daher grundsätzlich um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde jedoch aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Da keine Sanktion verhängt wurde, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf eine Sanktion beziehen, nicht einzugehen.Der Beihilfebetrag hätte daher grundsätzlich um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Von der Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde jedoch aufgrund der Annahme des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, abgesehen. Da keine Sanktion verhängt wurde, ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie sich auf eine Sanktion beziehen, nicht einzugehen.

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein von ihm gestellter Kompressionsantrag von der AMA positiv beurteilt worden sei, ist festzuhalten, dass die Kompression von Zahlungsansprüchen schon mit Bescheid vom 30.12.2008 rechtskräftig negativ beurteilt wurde. In der Begründung wurde angegeben, dass eine Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig ist.

Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Almobmanns durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem zuständigen Almbewirtschafter übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie bereits erwähnt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufenen Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie bereits erwähnt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufenen Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Was nun im Konkreten das Vorbringen betrifft, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Feststellungen im Einzelfall fachlich begründet, sollte sich die Beantragung trotzdem als falsch erweisen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden, es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Was nun im Konkreten das Vorbringen betrifft, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Feststellungen im Einzelfall fachlich begründet, sollte sich die Beantragung trotzdem als falsch erweisen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden, es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen und den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und er auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung von Über- und Untererklärungen und den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und er auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Fall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Fall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt, weshalb dahinstehen kann, ob durch die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist zudem unterbrochen wurde (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt, weshalb dahinstehen kann, ob durch die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist zudem unterbrochen wurde (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 11, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, B-VG überschreiten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

Antragsänderung, Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berichtigung, Berufungsvorentscheidung,
Bescheidabänderung, Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,
Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückforderung, Stichproben, Verfall, Vergleich, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Vertrauensschutz, Vollmacht,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2115949.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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