RS Vwgh 2003/9/18 2003/16/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat der Vergleichspartner der Abgabepflichtigen (Klägerin, hier Bank) in einem Vergleichspunkt - wenngleich ohne Verwendung des Begriffes einer Verpflichtung - sein Einverständnis dazu erklärt, dass der dort genannte Betrag, der aus dem Verkauf einer ihm (und seiner Ehefrau) gehörenden Liegenschaft resultiert, an die Klägerin und eine andere Bank überwiesen werden soll, so wurde damit im Sinne der ständigen hg. Judikatur - die keineswegs besagt, dass ein Vergleich nur dann vorliegt, wenn das Wort "verpflichtet" verwendet wird - eine Verfügung über ein materielles Recht vorgenommen (Hinweis E 19. Dezember 2002, 2002/16/0225). Der Vergleichspunkt wurde somit zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160078.X01

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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