Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W167 2113779-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz gemäß Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (Flächensanktion) vorgenommen wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz gemäß Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, (Flächensanktion) vorgenommen wird.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt römisch eins. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr 2013 ein Auftreiber auf diese Alm. Im Zuge der Antragstellung beantragte der Beschwerdeführer die Kompression von Zahlungsansprüchen bei der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern sowie die Übertragung von Zahlungsansprüchen.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ("XXXX"). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr 2013 ein Auftreiber auf diese Alm. Im Zuge der Antragstellung beantragte der Beschwerdeführer die Kompression von Zahlungsansprüchen bei der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern sowie die Übertragung von Zahlungsansprüchen.
2. Im September 2013 fand auf der Alm ein Abgleich der Almflächen 2009 bis 2013 statt. Im Schreiben an die Agrargemeinschaft führte die AMA aus, dass festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in den Vorjahren in erhöhtem Ausmaß beantragt worden seien. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör teilte die Agrargemeinschaft der AMA mit Schreiben vom 09.10.2013 mit, dass die Fläche ab dem Herbstantrag 2012 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2013 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen worden sei. Geröll und Gestein sei laut Almobmann aber teilweise Futterfläche für die Schafe und diese würden auch außerhalb der angegebenen Flächen weiden. Teilweise sei die Fläche aus landwirtschaftlicher Nutzung genommen worden (zB Geröll und Wasser).
3. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.199,65 gewährt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Übertragungen von Zahlungsansprüchen seien im Fall der Stattgabe bei der Berechnung der Zahlungsansprüche berücksichtigt. Es wurden 145,69 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 146,31 ha, davon 114,15 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 145,69, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 145,69, davon 114,15 ha Almfläche zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Almkompression nicht durchgeführt worden sei, da die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes sei. Die Kompression werde nicht durchgeführt, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei. Alle Direktzahlungen bis EUR 5.000,-- würden nicht moduliert werden. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von EUR 8.307,90 werde mit 10 % moduliert, was eine Modulationskürzung von EUR 830,79 ergebe. Alle Direktzahlungen bis EUR 2.000,-- würden nicht der Haushaltsdisziplin unterliegen. Der für die Einheitliche Betriebsprämie hinausgehende Betrag von EUR 11.307,90 werde im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 2,453658 % gekürzt. Daher ergebe sich eine Kürzung von EUR 277,46. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.199,65 gewährt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Übertragungen von Zahlungsansprüchen seien im Fall der Stattgabe bei der Berechnung der Zahlungsansprüche berücksichtigt. Es wurden 145,69 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 146,31 ha, davon 114,15 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 145,69, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 145,69, davon 114,15 ha Almfläche zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Almkompression nicht durchgeführt worden sei, da die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes sei. Die Kompression werde nicht durchgeführt, da ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei. Alle Direktzahlungen bis EUR 5.000,-- würden nicht moduliert werden. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von EUR 8.307,90 werde mit 10 % moduliert, was eine Modulationskürzung von EUR 830,79 ergebe. Alle Direktzahlungen bis EUR 2.000,-- würden nicht der Haushaltsdisziplin unterliegen. Der für die Einheitliche Betriebsprämie hinausgehende Betrag von EUR 11.307,90 werde im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 2,453658 % gekürzt. Daher ergebe sich eine Kürzung von EUR 277,46. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am XXXX2014 fand auf der Alm eine VOK statt, an welcher der Obmann der Agrargemeinschaft teilnahm. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde der Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 01.09.2014 übermittelt.
5. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.493,95 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.705,70 ergab. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen und darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 1.298,90 verhängt, es erfolgte eine Modulationskürzung (10 %) von EUR 635,96 sowie eine Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Höhe von EUR 229,65.5. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.493,95 gewährt, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.705,70 ergab. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen und darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungsansprüche im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 1.298,90 verhängt, es erfolgte eine Modulationskürzung (10 %) von EUR 635,96 sowie eine Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Höhe von EUR 229,65.
Dem Bescheid wurden 145,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 146,31 ha, davon 114,15 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 145,69, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 138,58 ha, davon 106,42 ha Almfläche, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 7,11 ha ergab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Almkompression nicht durchgeführt worden sei, da die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr größer oder gleich der Almfläche des Referenzzeitraumes und ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei. Werden Flächen gemeinsam genutzt, so werden diese entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Als Basis für die weitere Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden. Die Flächenbeanstandung des Beschwerdeführers aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle erkläre sich, da weniger Almfläche als beantragt vorgefunden worden sei. Es sei eine Fläche von 7,73 ha beanstandet worden. Da weniger Fläche als das Minimum aus Fläche / Zahlungsansprüchen zur Verfügung stehen würden, ergebe sich eine Differenzfläche von 7,11. Da Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der AMA ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden. Begründet führte er zusammengefasst aus, dass als auftreibender Betriebsinhaber für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln hätte lassen können. Die gesetzliche Regelung nach § 8i MOG 2007 idgF sei im gegenständlichen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden, weshalb dem angefochtenen Bescheid der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhafte.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden. Begründet führte er zusammengefasst aus, dass als auftreibender Betriebsinhaber für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln hätte lassen können. Die gesetzliche Regelung nach Paragraph 8 i, MOG 2007 idgF sei im gegenständlichen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden, weshalb dem angefochtenen Bescheid der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhafte.
Im Akt befindet sich eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG vom 06.02.2015.Im Akt befindet sich eine Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG vom 06.02.2015.
7. Am 08.09.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 28.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme, insbesondere um Mitteilung, ob aus Sicht der AMA beim Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Bestätigungen/Erklärungen von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden könne.
9. Im Schreiben der AMA vom 18.04.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit 06.02.2015 für die gegenständliche Alm eine Erklärung gemäß § 8i MOG für das Antragsjahr 2013 eingebracht worden sei. Bei der Agrargemeinschaft der Alm seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom XXXX.2014 Abweichungen festgestellt worden, welche zufolge gehabt hätten, dass eine Flächensanktion verhängt worden sei. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, könnte die Erklärung gemäß § 8i MOG berücksichtigt und somit die Sanktion aufgehoben werden.9. Im Schreiben der AMA vom 18.04.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit 06.02.2015 für die gegenständliche Alm eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG für das Antragsjahr 2013 eingebracht worden sei. Bei der Agrargemeinschaft der Alm seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom römisch 40 .2014 Abweichungen festgestellt worden, welche zufolge gehabt hätten, dass eine Flächensanktion verhängt worden sei. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, könnte die Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG berücksichtigt und somit die Sanktion aufgehoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für die der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr ein Auftreiber auf diese Alm.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für die der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ("XXXX"). Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr ein Auftreiber auf diese Alm.
Im Juli 2013 fand auf der Alm ein Abgleich der Almflächen 2009 bis 2013 statt, zu dem die Agrargemeinschaft im Rahmen des Parteiengehörs Stellung nahm.
Am XXXX.2014 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.Am römisch 40 .2014 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Im Jahr 2013 betrug die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 114,15 ha nur 106,42 ha. Die Flächenbeanstandung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Differenzfläche von 0,64 ha und führte zur Verhängung einer Flächensanktion.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2013 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am XXXX.2014 festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde lediglich gegen die Verhängung der Flächensanktion.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Almfutterfläche für das Jahr 2013 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 .2014 festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde lediglich gegen die Verhängung der Flächensanktion.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Zu A)
3.1. Maßgebliche Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[...].
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."(2) Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 249/2013:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
3. Schlag:
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 114,15 ha eine ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 106,42 ha zugrunde gelegt; es wurde eine Differenzfläche von 7,11 ha festgestellt. Es handelt sich somit um Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, weshalb auch eine Flächensanktion verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihn an einer Fehlbeantragung der Flächen der gegenständlichen Alm kein Verschulden treffe. Die Ermittlung der Fläche selbst wird nicht gerügt, weshalb darauf gemäß § 27 VwGVG nicht näher einzugehen ist.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihn an einer Fehlbeantragung der Flächen der gegenständlichen Alm kein Verschulden treffe. Die Ermittlung der Fläche selbst wird nicht gerügt, weshalb darauf gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht näher einzugehen ist.
Gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 finden die in Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.Gemäß Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, finden die in Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA im Rahmen des Parteiengehörs darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer nach aktuellem Beurteilungsstand dieser Nachweis gelungen ist. Da die Alm sehr groß ist und in eine Vielzahl von Teilflächen unterteilt wurde sowie die Abweichungen insgesamt verhältnismäßig geringfügig sind, kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Fehlbeantragung trifft.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt als geklärt betrachtet werden konnte und seitens der AMA dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr entgegengetreten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der schriftlichen Vorbringen entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt als geklärt betrachtet werden konnte und seitens der AMA dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr entgegengetreten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der schriftlichen Vorbringen entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2113779.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017