TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W113 2143433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
LFBAG §8 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
NÖ LFBAO 1991 §16 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W113 2143433-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2824458010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173671010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2824458010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173671010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Der BF legte ein Zeugnis der Landwirtschaftlichen Fachschule Hollabrunn über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife vor, ausgestellt am 27.06.2005.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2824458010, wies die AMA dem BF 85,29 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 243,67 zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 29.763,35. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 20.520,96 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 9.242,39.

Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO.Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, DIZA-VO.

3. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er erfülle die Voraussetzungen für die Zahlung an Junglandwirte, da er die erforderliche Ausbildung absolviert habe und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Facharbeiter Landwirtschaft zu führen. Der BF legte einen Facharbeiterbrief bei, datiert mit 08.06.2016.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173671010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte mit der gleichen Begründung erneut ab und sprach lediglich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der maßgeblichen Flächenwerte von 2 auf 4 Kommastellen aus.

5. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 28.09.2016 (als "Beschwerde" bezeichnet) führte der BF aus, er erfülle eindeutig die erforderliche Ausbildung für die Anerkennung als Junglandwirt, da er die erforderliche Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 27.06.2005 in der LFS Hollabrunn mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden habe. Seit 01.09.2011 führe er seinen landwirtschaftlichen Betrieb und habe damit die erforderliche Praxiszeit erfüllt. Seinen Facharbeiterbrief habe er erst 2016 beantragt und erhalten, da dieser als Nachweis von der AMA verlangt worden sei. Er habe aber bereits 2015 die erforderliche Ausbildung für die Zahlung für Junglandwirte erfüllt. Der BF legte nochmals den Facharbeiterbrief sowie das Zeugnis über die Mittlere Reife bei.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, als Nachweis für die abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung habe der BF ein Zeugnis über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife der Landwirtschaftlichen Fachschule Hollabrunn übermittelt. Da als Mindestqualifikation der Abschluss einer Fachausbildung mit Verleihung des Facharbeitertitels per Facharbeiterbrief vorgesehen sei, könne der Abschluss der Mittleren Reife als Nachweis der abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung nicht herangezogen werden. Im Zuge der Beschwerde vom 14.06.2016 habe der BF seinen Facharbeiterbrief übermittelt. Da der BF bereits seit 01.09.2011 Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und Rechnung sei, sei die Frist von maximal zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung (Facharbeiterbrief ausgestellt am 08.06.2016) nicht eingehalten worden.

7. Mit Schreiben vom 16.02.2017 ersuchte das BVwG unter Hinweis auf das vom BF vorgelegte Zeugnis über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife der Landwirtschaftlichen Fachschule das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage, ob der Besuch und erfolgreiche Abschluss (Mittlere Reife) dieser Fachschule (sofern die Ausbildung mindestens dreijährig war) einen Ausbildungsnachweis gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO darstelle und weiters, ob auch der Nachweis einer landwirtschaftlichen Praxis erforderlich sei, damit der Besuch der dreijährigen Schule die Facharbeiterprüfung ersetzen könne. Das BMLFUW teilte mit Schreiben vom 04.04.2017 im Wesentlichen sachverständig mit, die vorgelegten Unterlagen könnten als geeigneter Ausbildungsnachweis anerkannt werden, wenn eine einjährige praktische landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werde.7. Mit Schreiben vom 16.02.2017 ersuchte das BVwG unter Hinweis auf das vom BF vorgelegte Zeugnis über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife der Landwirtschaftlichen Fachschule das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage, ob der Besuch und erfolgreiche Abschluss (Mittlere Reife) dieser Fachschule (sofern die Ausbildung mindestens dreijährig war) einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, DIZA-VO darstelle und weiters, ob auch der Nachweis einer landwirtschaftlichen Praxis erforderlich sei, damit der Besuch der dreijährigen Schule die Facharbeiterprüfung ersetzen könne. Das BMLFUW teilte mit Schreiben vom 04.04.2017 im Wesentlichen sachverständig mit, die vorgelegten Unterlagen könnten als geeigneter Ausbildungsnachweis anerkannt werden, wenn eine einjährige praktische landwirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werde.

8. Mit Schreiben vom 16.02.2017 ersuchte das BVwG den BF, darüber Auskunft zu erteilen, wie lange er die Landwirtschaftliche Fachschule besucht habe, welchen Ausbildungszweig er in der Schule besucht habe und ob das Abschlusszeugnis zur Mittleren Reife ausreichend dafür gewesen sei, um den Facharbeiterbrief zu erhalten.

Mit E-Mail vom 02.03.2017 teilte der BF Folgendes mit: Er habe die Landwirtschaftliche Fachschule Hollabrunn von 1999-2000, 2000-2001 und 2004-2005 besucht (2001-2004 habe er eine Lehre zum Landmaschinentechniker absolviert). Sein Ausbildungszweig in der Landwirtschaftlichen Schule sei Ackerbau gewesen. Nach dem Erhalt des Abschlusszeugnisses zur Mittleren Reife habe er das geforderte Praxisjahr am landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters absolviert. Somit habe er alle Bedingungen zum Erhalt des Facharbeiterbriefes erfüllt. Der BF legte Jahres- bzw. Abschlusszeugnisse der Landwirtschaftlichen Fachschule Hollabrunn für die Schuljahre 1999-2000, 2000-2001 und 2004-2005 bei sowie nochmals das Zeugnis über die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife.

9. Das BVwG ersuchte den BF mit Schreiben vom 11.04.2017, einen Nachweis über das von ihm angegebene Praxisjahr vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.04.2017 bestätigte der Vater des BF, dass sein Sohn das Praxisjahr am elterlichen Betrieb absolviert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 05.05.2015 beantragte der BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Prämien, u.a. die Zahlung für Junglandwirte, für das Antragsjahr 2015.

Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 sowie mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt. Die beantragte Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

Der BF besuchte die dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule Hollabrunn in den Schuljahren 1999/2000, 2000/2001 und 2004/2005 (Ausbildungszweig Ackerbau) und schloss die Schule am 27.06.2005 mit der Mittleren Reife ab.Der BF besuchte die dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule Hollabrunn in den Schuljahren 1999 aus 2000,, 2000 aus 2001, und 2004 aus 2005, (Ausbildungszweig Ackerbau) und schloss die Schule am 27.06.2005 mit der Mittleren Reife ab.

Danach absolvierte der BF ein Praxisjahr am landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern (BNr. XXXX). Der gegenständliche Betrieb wurde bis 01.09.2011 von den Eltern des BF bewirtschaftet. Die Eltern haben auch für die jeweiligen Jahre (das Praxisjahr 2005 und 2006) einen Mehrfachantrag-Flächen abgegeben, aus denen die Bewirtschaftung mit Ackerbau ersichtlich ist. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2011 übernahm der BF die Bewirtschaftung dieses Betriebes.Danach absolvierte der BF ein Praxisjahr am landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern (BNr. römisch 40 ). Der gegenständliche Betrieb wurde bis 01.09.2011 von den Eltern des BF bewirtschaftet. Die Eltern haben auch für die jeweiligen Jahre (das Praxisjahr 2005 und 2006) einen Mehrfachantrag-Flächen abgegeben, aus denen die Bewirtschaftung mit Ackerbau ersichtlich ist. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2011 übernahm der BF die Bewirtschaftung dieses Betriebes.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme des BMLFUW vom 04.04.2017, und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, lautet seit der Novelle BGBl. I Nr. 133/2011:Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, lautet seit der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 133/2011:

"Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung."

§ 8 Abs. 2 in der davor geltenden Fassung lautete:Paragraph 8, Absatz 2, in der davor geltenden Fassung lautete:

"Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung."

Die NÖ land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 101/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 76/2013 regelt in Ausführung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 133/2011 in § 5 Z 2, dass die Ausbildung zum Facharbeiter auch durch den Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (§ 16 Abs. 1) erfolgt.Die NÖ land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 1991,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013, regelt in Ausführung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011, in Paragraph 5, Ziffer 2,, dass die Ausbildung zum Facharbeiter auch durch den Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (Paragraph 16, Absatz eins,) erfolgt.

§ 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

"(1) Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden durch folgende Ausbildung ersetzt:

1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung;

2. den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der Universität für Bodenkultur in den einschlägigen Ausbildungsbereichen."

Diese Fassung trat (entsprechend Artikel II Z 2) für Absolventen von mindestens dreijährigen schulpflichtersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012 in Kraft.Diese Fassung trat (entsprechend Artikel römisch zwei Ziffer 2,) für Absolventen von mindestens dreijährigen schulpflichtersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, in Kraft.

Die bis dahin geltende Fassung des § 16 Abs. 1 lautete:Die bis dahin geltende Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, lautete:

"Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden durch folgende Ausbildung ersetzt:

1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit in der Hauptfachrichtung;

2. den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der Universität für Bodenkultur in den einschlägigen Ausbildungsbereichen."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,.

Im vorliegenden Fall hat der BF mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.09.2011 den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXXübernommen. Dem BF wurden auch eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt – soweit stehen keine Rechtsfragen offen.

Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in § 12 DIZA-VO festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Gemäß Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in Paragraph 12, DIZA-VO festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Die AMA wies die beantragte Zahlung für Junglandwirte ab, da der BF ihrer Meinung nach die Voraussetzungen betreffend die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt habe.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme führte das BMLFUW im Wesentlichen aus:

Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass er im Zweig Ackerbau die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule in den Schuljahren 1999/2000, 2000/2001 und 2004/2005 absolviert und mit Reifeprüfung vom 27.06.2005 abgeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre für den Ersatz der Lehre und der Facharbeiterprüfung eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit sei mit der Novelle LGBl. Nr. 76/2013, allerdings erst ab dem Schuljahr 2011/2012 entfallen.Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass er im Zweig Ackerbau die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule in den Schuljahren 1999 aus 2000,, 2000 aus 2001, und 2004 aus 2005, absolviert und mit Reifeprüfung vom 27.06.2005 abgeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre für den Ersatz der Lehre und der Facharbeiterprüfung eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit sei mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, allerdings erst ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, entfallen.

§ 12 DIZA-VO stelle auf die neue Rechtslage ab. Der BF habe somit bereits die einschlägige höhere Ausbildung nachgewiesen. Zudem sei aber noch der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit in der Hauptfachrichtung notwendig.Paragraph 12, DIZA-VO stelle auf die neue Rechtslage ab. Der BF habe somit bereits die einschlägige höhere Ausbildung nachgewiesen. Zudem sei aber noch der Nachweis einer mindestens einjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit in der Hauptfachrichtung notwendig.

Die von § 12 DIZA-VO geforderte 2-Jahres-Frist könne in Hinblick darauf, dass ab dem Schuljahr 2011/2012 das Erfordernis der einschlägigen praktischen Tätigkeit entfiel, mit dem Nachweis des Praxisjahres als eingehalten angesehen werden.Die von Paragraph 12, DIZA-VO geforderte 2-Jahres-Frist könne in Hinblick darauf, dass ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, das Erfordernis der einschlägigen praktischen Tätigkeit entfiel, mit dem Nachweis des Praxisjahres als eingehalten angesehen werden.

Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. § 8 Abs. 2 LFBAG (in der Fassung zu dem Zeitpunkt als der BF die landwirtschaftliche Schule abschloss) sah vor, dass die Facharbeiterprüfung ersetzt wird durch den Besuch der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule sowie einer mindestens einjährigen Praxis. Dies spiegelt sich auch in § 16 der NÖ land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung (wiederum in der Fassung zu dem Zeitpunkt als der BF die landwirtschaftliche Schule abschloss) wieder.Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Paragraph 8, Absatz 2, LFBAG (in der Fassung zu dem Zeitpunkt als der BF die landwirtschaftliche Schule abschloss) sah vor, dass die Facharbeiterprüfung ersetzt wird durch den Besuch der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule sowie einer mindestens einjährigen Praxis. Dies spiegelt sich auch in Paragraph 16, der NÖ land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung (wiederum in der Fassung zu dem Zeitpunkt als der BF die landwirtschaftliche Schule abschloss) wieder.

Der BF hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, mit dem Erhalt des Abschlusszeugnisses zur Mittleren Reife das geforderte Praxisjahr am landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters absolviert. Die vom BF vorgelegten Unterlagen sind insgesamt als geeigneter Ausbildungsnachweis zu betrachten. Somit erfüllt er alle sich aus Art. 50 VO (EU) 1307/2013 sowie § 12 DIZA-VO ergebenden Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2015.Der BF hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, mit dem Erhalt des Abschlusszeugnisses zur Mittleren Reife das geforderte Praxisjahr am landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters absolviert. Die vom BF vorgelegten Unterlagen sind insgesamt als geeigneter Ausbildungsnachweis zu betrachten. Somit erfüllt er alle sich aus Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, sowie Paragraph 12, DIZA-VO ergebenden Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2015.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus Art. 50 VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO und den oben angeführten landesrechtlichen Bestimmungen geht klar hervor, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, DIZA-VO und den oben angeführten landesrechtlichen Bestimmungen geht klar hervor, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.

Schlagworte

Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Frist, Gutachten, INVEKOS,
Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Mitteilung, Nachweismangel, Niederlassung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Qualifikation, Sachverständigengutachten,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2143433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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