Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2158880-1/7E
W112 2158882-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Kolumbien, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA Kolumbien, beide vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, 1. Zl. 1147284609-170390817 und 2. 1147284805-170391473, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kolumbien, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kolumbien, beide vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017, 1. Zl. 1147284609-170390817 und 2. 1147284805-170391473, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.03.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.03.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr werden zurückgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, eingereist nach Italien am 26.12.2016, sowie ihre volljährigen Kinder XXXX , geb. XXXX , StA Kolumbien, eingereist nach Deutschland am 24.12.2016, und XXXX , geb. XXXX , StA Kolumbien, eingereist nach Italien am 26.12.2016, stellten am 29.03.2017 in der Erstaufnahmestellte XXXX Anträge auf internationalen Schutz.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, eingereist nach Italien am 26.12.2016, sowie ihre volljährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kolumbien, eingereist nach Deutschland am 24.12.2016, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kolumbien, eingereist nach Italien am 26.12.2016, stellten am 29.03.2017 in der Erstaufnahmestellte römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag hielt die Landespolizeidirektion XXXX in einem Aktenvermerk fest, dass alle vier Personen nach der Einvernahme durch das Bundesamt ihre Asylanträge zurückgezogen und einer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien zugestimmt hätten.Am selben Tag hielt die Landespolizeidirektion römisch 40 in einem Aktenvermerk fest, dass alle vier Personen nach der Einvernahme durch das Bundesamt ihre Asylanträge zurückgezogen und einer freiwilligen Ausreise nach Kolumbien zugestimmt hätten.
Die Beschwerdeführer und ihre Kinder wurden im Anschluss daran von der Landespolizeidirektion XXXX auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.03.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 und 3 BFA-VG festgenommen und bis zum Folgetag angehalten.Die Beschwerdeführer und ihre Kinder wurden im Anschluss daran von der Landespolizeidirektion römisch 40 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 29.03.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 3 BFA-VG festgenommen und bis zum Folgetag angehalten.
1.2. Die Beschwerdeführer wurden am 30.03.2017 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Erstbeschwerdeführer an, er halte sich seit 3-4 Tagen in Österreich auf, einen Aufenthaltstitel für Österreich oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe er nie gehabt. Er sei vor ca. drei Monaten über Italien mit dem Flugzeug in den Schengenraum eingereist und nie zuvor in Österreich gewesen. Er sei von Italien mit dem Autobus nach Österreich gekommen, um das Land kennenzulernen und vielleicht Arbeit zu finden. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und sei auch nicht angemeldet. Er habe hier keine Familienangehörigen, diese lebten in KOLUMBIEN, ECUADOR und SPANIEN. Einer seiner Söhne sei mit ihm gereist, ebenso seine Lebensgefährtin. Einen Aufenthaltstitel für Spanien habe er nicht, er sei abgeschoben worden. Sonstige Beziehungen zu Österreich habe er nicht. Er sei Tätowierer und Bauarbeiter von Beruf. Barmittel, Bankomat- oder Kreditkarten habe er nicht bei sich. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Spanien habe er 5-6 Monate als Chauffeur gearbeitet. Er sei krank, er habe ältere Verletzungen und Brüche, Medikamente brauche er aber nicht. Zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn und die Schubhaft über ihn zu verhängen, machte er keine Angaben.Hiebei gab der Erstbeschwerdeführer an, er halte sich seit 3-4 Tagen in Österreich auf, einen Aufenthaltstitel für Österreich oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe er nie gehabt. Er sei vor ca. drei Monaten über Italien mit dem Flugzeug in den Schengenraum eingereist und nie zuvor in Österreich gewesen. Er sei von Italien mit dem Autobus nach Österreich gekommen, um das Land kennenzulernen und vielleicht Arbeit zu finden. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und sei auch nicht angemeldet. Er habe hier keine Familienangehörigen, diese lebten in KOLUMBIEN, ECUADOR und SPANIEN. Einer seiner Söhne sei mit ihm gereist, ebenso seine Lebensgefährtin. Einen Aufenthaltstitel für Spanien habe er nicht, er sei abgeschoben worden. Sonstige Beziehungen zu Österreich habe er nicht. Er sei Tätowierer und Bauarbeiter von Beruf. Barmittel, Bankomat- oder Kreditkarten habe er nicht bei sich. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Spanien habe er 5-6 Monate als Chauffeur gearbeitet. Er sei krank, er habe ältere Verletzungen und Brüche, Medikamente brauche er aber nicht. Zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn und die Schubhaft über ihn zu verhängen, machte er keine Angaben.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, einen Aufenthaltstitel für Österreich oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe sie nie gehabt, sie halte sich seit ca. drei Tagen in Österreich auf und sei mit einem Flugzeug nach Mailand gereist, am 26.12.2016 sei sie angekommen. Vor drei Tagen sei sie nach Österreich weitergereist, zuvor sei sie noch nie in Österreich gewesen. Sie seien auf der Durchreise in die Niederlande, in Italien sei ihnen aber das Geld ausgegangen. Daher hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. In Österreich haben sie keinen Wohnsitz und keine Meldeadresse. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich, ihre Mutter, ihre Kinder und ihre Schwester sowie alle anderen Verwandten leben in Kolumbien. Eines ihrer Kinder sei jetzt mit ihr hier, sonst habe sie keine Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie habe keine Anknüpfungspunkt ein Österreich, in Kolumbien habe sie im Copy-Shop ihrer Mutter gearbeitet. Sie habe keine Bankomat- oder Kreditkarte und sei in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nie erwerbstätig gewesen. Zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen sie zu erlassen, gab sie an, dass sie gerne in die Niederlande gereist wäre, um dort Arbeit zu finden und ihre Familie zu unterstützen. Sie habe Rückenschmerzen und leide an Schizophrenie. Sie nehme Medikamente, habe aber keine dabei, weil sie ihr ausgegangen seien. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft über sie zu verhängen, fragte sie, ob sie keine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bekomme, wenn sie freiwillig ausreise. Auf den Vorhalt, dass in ihrem Fall – sie sei mittellos, habe kein Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte, könne ihren Aufenthalt auch nicht finanzieren und hätte schon vor Tagen aus dem Schengengebiet ausreisen müssen – keine Ausreisebereitschaft gegeben sei, machte sie keine Angaben. Auf den Vorhalt, dass sie zum Vollzug der Schubhaft ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt werde, gab sie dann, dass sie dann von ihrer Familie getrennt sei; darauf führte das Bundesamt an, dass ihr Sohn volljährig sei.Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, einen Aufenthaltstitel für Österreich oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe sie nie gehabt, sie halte sich seit ca. drei Tagen in Österreich auf und sei mit einem Flugzeug nach Mailand gereist, am 26.12.2016 sei sie angekommen. Vor drei Tagen sei sie nach Österreich weitergereist, zuvor sei sie noch nie in Österreich gewesen. Sie seien auf der Durchreise in die Niederlande, in Italien sei ihnen aber das Geld ausgegangen. Daher hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu kommen. In Österreich haben sie keinen Wohnsitz und keine Meldeadresse. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich, ihre Mutter, ihre Kinder und ihre Schwester sowie alle anderen Verwandten leben in Kolumbien. Eines ihrer Kinder sei jetzt mit ihr hier, sonst habe sie keine Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie habe keine Anknüpfungspunkt ein Österreich, in Kolumbien habe sie im Copy-Shop ihrer Mutter gearbeitet. Sie habe keine Bankomat- oder Kreditkarte und sei in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nie erwerbstätig gewesen. Zum Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen sie zu erlassen, gab sie an, dass sie gerne in die Niederlande gereist wäre, um dort Arbeit zu finden und ihre Familie zu unterstützen. Sie habe Rückenschmerzen und leide an Schizophrenie. Sie nehme Medikamente, habe aber keine dabei, weil sie ihr ausgegangen seien. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft über sie zu verhängen, fragte sie, ob sie keine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bekomme, wenn sie freiwillig ausreise. Auf den Vorhalt, dass in ihrem Fall – sie sei mittellos, habe kein Bargeld, keine Bankomat- oder Kreditkarte, könne ihren Aufenthalt auch nicht finanzieren und hätte schon vor Tagen aus dem Schengengebiet ausreisen müssen – keine Ausreisebereitschaft gegeben sei, machte sie keine Angaben. Auf den Vorhalt, dass sie zum Vollzug der Schubhaft ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt werde, gab sie dann, dass sie dann von ihrer Familie getrennt sei; darauf führte das Bundesamt an, dass ihr Sohn volljährig sei.
Mit Bescheiden vom 30.03.2017, den Beschwerdeführern zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern und ihren Kindern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kolumbien zulässig ist, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.3. Mit Mandatsbescheiden vom 30.03.2017, den Beschwerdeführern und ihren Kindern zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über die Beschwerdeführer und ihre Kinder gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.3. Mit Mandatsbescheiden vom 30.03.2017, den Beschwerdeführern und ihren Kindern zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über die Beschwerdeführer und ihre Kinder gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im Bescheid, der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erging, führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang aus, dass der Erstbeschwerdeführer legal in den Schengenraum über Italien eingereist sei. Nach Ablauf der 90 von 180 Tage sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen sei er aus eigenem nicht aus dem Schengenraum ausgereist. Seitdem halten er sich illegal in Österreich und im Schengenraum auf. Er sei in Österreich nicht meldeamtlich erfasst. Er führe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei am 29.03.2017 auf die Polizeiinspektion XXXX gegangen und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Antrag habe er noch am 29.03.2017 zurückgezogen. Danach sei er am 29.03.2017 durch die Regionaldirektion XXXX festgenommen und am 30.03.2017 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen worden. Mit Bescheid vom 29.03.2017 sei über ihn durch die Regionaldirektion XXXX eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen worden. Dieses sei seit dem 29.03.2017 [gemeint wohl: 30.03.2017] durchsetzbar. Er sei zur Erlassung der Schubhaft am 29.03.2017 [gemeint wohl: 30.03.2017] einvernommen worden.Im Bescheid, der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erging, führte die belangte Behörde zum Verfahrensgang aus, dass der Erstbeschwerdeführer legal in den Schengenraum über Italien eingereist sei. Nach Ablauf der 90 von 180 Tage sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen sei er aus eigenem nicht aus dem Schengenraum ausgereist. Seitdem halten er sich illegal in Österreich und im Schengenraum auf. Er sei in Österreich nicht meldeamtlich erfasst. Er führe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei am 29.03.2017 auf die Polizeiinspektion römisch 40 gegangen und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Antrag habe er noch am 29.03.2017 zurückgezogen. Danach sei er am 29.03.2017 durch die Regionaldirektion römisch 40 festgenommen und am 30.03.2017 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen worden. Mit Bescheid vom 29.03.2017 sei über ihn durch die Regionaldirektion römisch 40 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen worden. Dieses sei seit dem 29.03.2017 [gemeint wohl: 30.03.2017] durchsetzbar. Er sei zur Erlassung der Schubhaft am 29.03.2017 [gemeint wohl: 30.03.2017] einvernommen worden.
Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf, sei meldeamtlich nicht erfasst und führe in Österreich keinen Wohnsitz. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen worden. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei kolumbischer Staatsbürger. Fest stehe, dass er in Österreich nie meldeamtlich erfasst gewesen sei oder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt habe. Er habe in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt, noch sei er an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert. Auch stehe fest, dass er sich derzeit illegal in Österreich aufhalte. Er sei am 26.12.2016 über Italien in den Schengenraum eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist. Er habe die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet. Er beziehe kein regelmäßiges Einkommen, habe kein Bargeld, kein Erspartes, keine Bankomat- oder Kreditkarte und könne sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei mittellos. Gegen ihn sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot erlassen worden. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er sei nicht berechtigt, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er besitze keine arbeitsmarktrechtliche Erfassung und keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Im bisherigen Verfahren habe sich unkooperativ verhalten, indem er seine sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet habe und nicht aus eigenem aus dem Schengenraum ausgereist sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Es stehe fest, dass in Österreich keiner seiner Familienangehörigen lebe und er in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Auch stehe fest, dass in Kolumbien seine Eltern, seine Schwester und deren Kinder leben. Weiters stehe fest, dass eines seiner Kinder in SPANIEN und eines in ÄQUATOR [gemeint wohl: ECUADOR] lebe. Weiters stehe fest, dass er bislang in Kolumbien als Tätowierer und als Bauarbieter seinen Lebensunterhalt verdient habe. Fest stehe auch, dass er gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme und nach seiner Rückkehr wieder einer legalen Beschäftigung nachgehen könne.Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf, sei meldeamtlich nicht erfasst und führe in Österreich keinen Wohnsitz. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen worden. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei kolumbischer Staatsbürger. Fest stehe, dass er in Österreich nie meldeamtlich erfasst gewesen sei oder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt habe. Er habe in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt, noch sei er an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert. Auch stehe fest, dass er sich derzeit illegal in Österreich aufhalte. Er sei am 26.12.2016 über Italien in den Schengenraum eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist. Er habe die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet. Er beziehe kein regelmäßiges Einkommen, habe kein Bargeld, kein Erspartes, keine Bankomat- oder Kreditkarte und könne sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei mittellos. Gegen ihn sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen worden. Er halte sich illegal in Österreich auf. Er sei nicht berechtigt, in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er besitze keine arbeitsmarktrechtliche Erfassung und keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Im bisherigen Verfahren habe sich unkooperativ verhalten, indem er seine sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen missachtet habe und nicht aus eigenem aus dem Schengenraum ausgereist sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Es stehe fest, dass in Österreich keiner seiner Familienangehörigen lebe und er in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Auch stehe fest, dass in Kolumbien seine Eltern, seine Schwester und deren Kinder leben. Weiters stehe fest, dass eines seiner Kinder in SPANIEN und eines in ÄQUATOR [gemeint wohl: ECUADOR] lebe. Weiters stehe fest, dass er bislang in Kolumbien als Tätowierer und als Bauarbieter seinen Lebensunterhalt verdient habe. Fest stehe auch, dass er gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme und nach seiner Rückkehr wieder einer legalen Beschäftigung nachgehen könne.
Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt seines BFA-Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 30.03.2017.
Begründend führt die belangte Behörde aus, die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Begründend führt die belangte Behörde aus, die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 9 treffe in seinem Fall zu.
Fest stehe, dass keiner seiner Familienangehörigen oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich leben. Auch stehe fest, dass er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Fest stehe auch, dass er in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Er könne sich auch seine Ausreise nicht selbst finanzieren. Zudem halte er sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen sondern auch durch die durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot illegal in Österreich und im Schengenraum auf.Fest stehe, dass keiner seiner Familienangehörigen oder Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich leben. Auch stehe fest, dass er in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch stehe fest, dass er über keine Ersparnisse sowie über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Fest stehe auch, dass er in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sei. Er sei in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch könne er sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Er könne sich auch seine Ausreise nicht selbst finanzieren. Zudem halte er sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen sondern auch durch die durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot illegal in Österreich und im Schengenraum auf.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dies, weil er eben keinen Wohnsitz habe, keine Anmeldung habe, keine Arbeit habe, kein Geld habe, zahlreiche Länder bereist habe und sich in denen auch illegal aufgehalten habe. Fest stehe, dass aufgrund seiner fehlenden Integration in Österreich und der Tatsache, dass er keine Unterkunft besitze, in seinem Fall das Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei in Österreich noch nie meldeamtlich erfasst gewesen. Er besitze kein Geld (bar oder elektronisch) und könne sich aufgrund dessen auch keinen Wohnsitz finanzieren. Er habe sich bis jetzt illegal in Österreich aufgehalten und sei nicht ausgereist. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen [ ] und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes komme die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen [ ] und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben seien und nicht behauptet worden seien. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes komme die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden dieselben Ausführungen zum Verfahrensgang getroffen. Auch die Feststellungen entsprechen abgesehen von den Feststellungen zur Identität der Zweitbeschwerdeführerin und zu ihrem Privat- und Familienleben – es stehe fest, dass ihre Kernfamilie in Kolumbien lebe, weiters, dass sie bislang in Kolumbien durch die Erwerbstätigkeit im Copy-Shop ihrer Mutter ihren Lebensunterhalt verdient habe und dass sie gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme und nach ihrer Rückkehr wieder einer legalen Beschäftigung nachgehen könne – denen im Bescheid des Erstbeschwerdeführers. Auch die Beweiswürdigung und die Begründung entsprechen dem Bescheid des Erstbeschwerdeführers.
1.4. Unter einem wurden den Beschwerdeführern die Verfahrensanordnungen vom selben Tag zugestellt, mit denen ihnen XXXX als Rechtsberater beigegeben wurde und die Beschwerdeführer zur umgehenden Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet wurden.1.4. Unter einem wurden den Beschwerdeführern die Verfahrensanordnungen vom selben Tag zugestellt, mit denen ihnen römisch 40 als Rechtsberater beigegeben wurde und die Beschwerdeführer zur umgehenden Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet wurden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum XXXX , der Erstbeschwerdeführer und die Kinder ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer und die Kinder ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Am 31.03.2017 begann das Bundesamt die Organisation der Abschiebung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nach Kolumbien. Sie stellten am selben Tag Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
Am 01.04.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Kinder ebenfalls ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 01.04.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Kinder ebenfalls ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Das Bundesamt stimmte am 03.04.2017 der Kostenübernahme und Gewährung von Reintegrationshilfe vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie der Reisedokumente sowie der Bestätigung der erfolgten Ausreise zu. Am selben Tag wurde die begleitete Flugabschiebung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder am 28.04.2017 fixiert. Auf Grund des Einlangens der Flugbuchungsbestätigungen teilte das Bundesamt am 05.04.2017 mit, dass eine freiwillige Ausreise nicht mehr möglich sei.
Am selben Tag teilte der Rechtsberater der Beschwerdeführer und ihrer Kinder mit, dass die Flugbuchung der International Organization for Migration für die Beschwerdeführer für den 11.04.2017 übermittelt und um die Entlassung am 11.04.2017 gebeten werde. Eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation werde die Beschwerdeführer und ihre Kinder an diesem Tag vom Polizeianhaltezentrum abholen und zum Flughafen bringen.
Am 06.04.2017 erließ das Bundesamt Abschiebeaufträge gegen die Beschwerdeführer und ihre Kinder. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt fest, dass der freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt werde, da keine Ausreisebereitschaft gegeben sei. Die Beschwerdeführer seien aus Italien gekommen und illegal aufhältig gewesen, da sie die Sichtvermerksfreiheit überschritten hätten. Sie hätten angegeben, in die NIEDERLANDE weiterreisen zu wollen, um von dort aus ihre Familie im Herkunftsstaat mittels illegaler Beschäftigung zu unterstützten. Die Ausreiseunwilligkeit sei erkennbar. Die freiwillige Rückkehr werde aus diesen Gründen abgelehnt, weil die Ausreise nicht gesichert und nicht glaubwürdig sei.
Da den Kindern der Beschwerdeführer von der XXXX beigegeben worden war, stimmte XXXX zu, dass die XXXX auch die Rechtsberatung der Beschwerdeführer übernahm.Da den Kindern der Beschwerdeführer von der römisch 40 beigegeben worden war, stimmte römisch 40 zu, dass die römisch 40 auch die Rechtsberatung der Beschwerdeführer übernahm.
1.5. Am 10.04.2017 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden am 11.04.2017, 09:28 Uhr, auf Auftrag des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen und gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG bis zur Prognoseentscheidung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.1.5. Am 10.04.2017 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden am 11.04.2017, 09:28 Uhr, auf Auftrag des Bundesamtes aus der Schubhaft entlassen und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG bis zur Prognoseentscheidung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Die Kinder der Beschwerdeführer stellten am 10.04.2017 keine Anträge auf internationalen Schutz und verblieben in Schubhaft. Sie erhoben am 11.04.2017 Beschwerden gegen die Schubhaftbescheide.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 11.04.2017 an, dass seine Eltern, seine Schwestern und ein Sohn in Kolumbien leben, ein Sohn in ECUADOR und die minderjährige Tochter in SPANIEN; die Obsorge für diese liege bei deren Mutter. Er habe den Entschluss zur Ausreise vor einem Jahr gefasst, er wolle in die Niederlande, weil es dort bessere Arbeitsmöglichkeiten gebe. Er sei über GUATEMALA und MEXIKO nach Italien gereist, wo er fast 90 Tage aufhältig gewesen sei und Kontakt mit der Polizei gehabt habe. Er verfüge über identitätsbezeugende Dokumente und habe versucht, in Italien Arbeit zu finden; das sei aber auf Grund der Verständigungsschwierigkeiten sehr schwer gewesen; er habe keine Kontakte knüpfen können. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Er habe jetzt kein bestimmtes Zielland. Er sei nicht geschleppt worden. Er werde im Herkunftsstaat von einer kriminellen Bande, deren Anführer er gewesen sei, verfolgt, nachdem er bei dieser ausgestiegen sei. Im Falle der Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Auf den Vorhalt der Asylantragstellung und Zurückziehung des Asylantrages am 29.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er damals nicht gewusst habe, dass Asylwerber in Österreich arbeiten dürfen. Er wolle arbeiten und seine Familie in Kolumbien unterstützen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 11.04.2017 an, dass ihre Mutter, ihre Schwestern, ihr Bruder, zwei ihrer Söhne und ihre Tochter in Kolumbien aufhältig seien, ihr Sohn, ihr Lebensgefährte und dessen Sohn seien mit ihr in Österreich. Sie verfüge über keine Barmittel, eine Verpflichtungserklärung sei nicht von für sie abgegeben worden. Vor ca. einem Jahr habe sie den Beschluss gefasst, auszureisen, ihr Ziel sei die Niederlande gewesen, weil sie dort arbeiten hätten wollen. Sie seien am 07.04.2016 von Kolumbien über Mexiko nach Italien ausgereist. In MEXIKO seien sie acht Monate lang geblieben. In Italien sein sie drei Monate lang geblieben, es sei dort sehr schwer gewesen, dort haben sie keine Arbeit gefunden und ständige Angst gehabt, abgeschoben zu werden, weil sie länger als drei Monate aufhältig gewesen seien. Daher haben sie beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Um Asyl haben sie nirgends angesucht. Sie haben in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Sie seien nicht geschleppt worden. Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil sie der vor drei oder fünf Jahren von Paramilitärs getötete Vater ihres Sohnes damals vergewaltigt habe. Von der Ermordung des Vaters ihres Sohnes habe sie erst erfahren, nachdem ihr Sohn von den Paramilitärs bedroht worden sei, nachdem zuvor sie von ihnen bedroht worden sei. Grund der Bedrohung sei das Erbe des Sohnes gewesen. Sie hätten das Erbe ausgeschlagen, die ganze Familie sei in Gefahr gewesen, die Familie in Kolumbien lebe wegen der Angst vor den Paramilitärs versteckt. Im Falle der Rückkehr hätte sie mit keinen staatlichen Sanktionen zu rechnen. Auf den Vorhalt der Asylantragstellung und Zurückziehung des Asylantrages am 29.03.2017 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr ihr Sohn gesagt habe, dass sie in Visum für Kanada bekommen würden. Eine Frau im Anhaltezentrum habe ihr dann gesagt, dass das eine Lüge sei, man bekomme kein Visum für KANADA. Nun wolle sie hierbleiben, weil das die einzige Möglichkeit sei, nicht in ihre Heimat abgeschoben zu werden.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das Bundesamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und die 20-Tages-Frist nicht gelte.
Ebenfalls am selben Tag wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer storniert und die Abschiebung der Kinder der Beschwerdeführer auf den 24.04.2017 vorverlegt.
Mit Schriftsätzen vom 11.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer und ihre Kinder Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.03.2017 betreffend die Erlassung von Rückkehrentscheidungen durch die XXXX .Mit Schriftsätzen vom 11.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer und ihre Kinder Beschwerden gegen die Bescheide vom 30.03.2017 betreffend die Erlassung von Rückkehrentscheidungen durch die römisch 40 .
Die Beschwerdeführer wurden am 11.04.2017 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen und in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Dort wurden sie am 14.04.2017 wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet und am selben Tag wieder in die Grundversorgung aufgenommen.Die Beschwerdeführer wurden am 11.04.2017 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen und in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt. Dort wurden sie am 14.04.2017 wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet und am selben Tag wieder in die Grundversorgung aufgenommen.
Das Bundesamt legte die Akten betreffend die Verfahren über die Rückkehrentscheidungen und die damit verbundenen Ausspruche am 18.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnissen vom 18.04.2017 den Beschwerden vom selben Tag der Söhne der Beschwerdeführer gegen die Schubhaftbescheide statt, behob die Schubhaftbescheide, stellte fest, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen. Die Söhne der Beschwerdeführer wurden am 18.04.2017 aus der Schubhaft entlassen.
Am 04.05.2017 wurden die Beschwerdeführer in die Grundversorgung XXXX überstellt und sind seit 05.05.2017 in einem Quartier der Grundversorgung wohnhaft.Am 04.05.2017 wurden die Beschwerdeführer in die Grundversorgung römisch 40 überstellt und sind seit 05.05.2017 in einem Quartier der Grundversorgung wohnhaft.
Am 21.04.2017 reisten die Kinder der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Kolumbien aus.
Am 25.04.2017 wurden den Beschwerdeführern Asylverfahrenskarten ausgestellt.
Am 27.04.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr; die Zweitbeschwerdeführerin bleibe in Österreich zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Rückkehrentscheidungen und die damit verbundenen Aussprüche mit Erkenntnissen vom 02.05.2017, zugestellt am 03.05.2017, statt und hob die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf. Die Bescheide betreffend die Kinder der Beschwerdeführer wurden nur betreffend die Erlassung der Einreiseverbote und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführer mit Erkenntnissen vom 02.05.2017 statt, hob die Spruchpunkte III und IV der angefochtenen Bescheide auf und räumte ihnen eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ein.Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Rückkehrentscheidungen und die damit verbundenen Aussprüche mit Erkenntnissen vom 02.05.2017, zugestellt am 03.05.2017, statt und hob die angefochtenen Bescheide ersatzlos auf. Die Bescheide betreffend die Kinder der Beschwerdeführer wurden nur betreffend die Erlassung der Einreiseverbote und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerden der Kinder der Beschwerdeführer mit Erkenntnissen vom 02.05.2017 statt, hob die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier der angefochtenen Bescheide auf und räumte ihnen eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise ein.
Am 03.05.2017 widerrief der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
2. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017, zur Post gegeben am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.03.2017 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 30.03.2017 bis 11.04.2017 und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der Bescheide, den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft jeweils rechtswidrig erfolgt seien, sowie dass das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des (Erst-)Beschwerdeführers nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführer aufzukommen haben, auferlege.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, die Beschwerdeführer seien am 26.12.2016 legal in Italien in den Schengen-Raum eingereist. Sie seien gemeinsam mit dem Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , und dem Sohn des Erstbeschwerdeführers, XXXX , ca. drei Monate später nach Österreich eingereist. Am 29.03.2017 haben sich die Beschwerdeführer an die Polizeiinspektion in XXXX gewandt. Die ursprüngliche Absicht sei gewesen, um eine Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. um Ausstellung eines Visums anzusuchen, da sie sich bewusst gewesen seien, dass die 3-Monats-Frist überschritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer haben den Hinweis erhalten, dass sie zur Ausstellung eines Visums nach XXXX fahren sollen. Am selben Tag seien die Beschwerdeführer auf Anordnung des BFA festgenommen worden. Die Beschwerdeführer hätten sich insbesondere aufgrund der Rückkehrbefürchtungen an die österreichischen Behörden wenden und ihren Aufenthalt legalisieren wollen. Am 29.03.2017 haben die Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion der Erstaufnahmestelle um internationalen Schutz angesucht, da sie Angst vor Verfolgung in Kolumbien haben. Im Detail werde dazu auf die Protokolle der Erstbefragung vom 29.03.2017 und 11.04.2017 verwiesen. Aufgrund eines möglicherweise sprachlich bedingten Missverständnisses sei vermerkt worden, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hätten. Dieses Missverständnis basiere möglicherweise auf dem Umstand, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführer kein Problem mit der Rückkehr nach Kolumbien haben, da diese in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme haben und diese angaben, ihrerseits nicht um internationalen Schutz ansuchen zu wollen. Sehr wohl haben aber die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer beabsichtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 30.03.2017 seien die Beschwerdeführer zum Sicherungsbedarf durch die belangte Behörde einvernommen worden. Am selben Tag seien ihnen gegenüber jeweils eine Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen sowie die Schubhaft mit den hier angefochtenen Mandatsbescheiden angeordnet worden. Nachdem für die beiden Söhne der Beschwerdeführer XXXX XXXX als Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG bestellt worden sei, habe XXXX dem Übergang der Zuständigkeit für Zweitbeschwerdeführerin und den Erstbeschwerdeführer an XXXX XXXX zugestimmt. Am 10.04.2017 haben die Beschwerdeführer nach einem Gespräch mit dem Rechtsberater XXXX XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 11.04.2017 sei abermals mit den Beschwerdeführern eine Erstbefragung durchgeführt worden. In weiterer Folge seien die Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen worden. Seit der Entlassung aus der Haft befinden sich die Beschwerdeführer in der Grundversorgung des Bundes.Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, die Beschwerdeführer seien am 26.12.2016 legal in Italien in den Schengen-Raum eingereist. Sie seien gemeinsam mit dem Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , und dem Sohn des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , ca. drei Monate später nach Österreich eingereist. Am 29.03.2017 haben sich die Beschwerdeführer an die Polizeiinspektion in römisch 40 gewandt. Die ursprüngliche Absicht sei gewesen, um eine Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. um Ausstellung eines Visums anzusuchen, da sie sich bewusst gewesen seien, dass die 3-Monats-Frist überschritten gewesen sei. Die Beschwerdeführer haben den Hinweis erhalten, dass sie zur Ausstellung eines Visums nach römisch 40 fahren sollen. Am selben Tag seien die Beschwerdeführer auf Anordnung des BFA festgenommen worden. Die Beschwerdeführer hätten sich insbesondere aufgrund der Rückkehrbefürchtungen an die österreichischen Behörden wenden und ihren Aufenthalt legalisieren wollen. Am 29.03.2017 haben die Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion der Erstaufnahmestelle um internationalen Schutz angesucht, da sie Angst vor Verfolgung in Kolumbien haben. Im Detail werde dazu auf die Protokolle der Erstbefragung vom 29.03.2017 und 11.04.2017 verwiesen. Aufgrund eines möglicherweise sprachlich bedingten Missverständnisses sei vermerkt worden, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hätten. Dieses Missverständnis basiere möglicherweise auf dem Umstand, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführer kein Problem mit der Rückkehr nach Kolumbien haben, da diese in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme haben und diese angaben, ihrerseits nicht um internationalen Schutz ansuchen zu wollen. Sehr wohl haben aber die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer beabsichtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 30.03.2017 seien die Beschwerdeführer zum Sicherungsbedarf durch die belangte Behörde einvernommen worden. Am selben Tag seien ihnen gegenüber jeweils eine Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen sowie die Schubhaft mit den hier angefochtenen Mandatsbescheiden angeordnet worden. Nachdem für die beiden Söhne der Beschwerdeführer römisch 40 römisch 40 als Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG bestellt worden sei, habe römisch 40 dem Übergang der Zuständigkeit für Zweitbeschwerdeführerin und den Erstbeschwerdeführer an römisch 40 römisch 40 zugestimmt. Am 10.04.2017 haben die Beschwerdeführer nach einem Gespräch mit dem Rechtsberater römisch 40 römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 11.04.2017 sei abermals mit den Beschwerdeführern eine Erstbefragung durchgeführt worden. In weiterer Folge seien die Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen worden. Seit der Entlassung aus der Haft befinden sich die Beschwerdeführer in der Grundversorgung des Bundes.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017 seien die Schubhaftbescheide des BFA bezüglich der beiden Söhne der Beschwerdeführer behoben, den Beschwerden stattgegeben und jeweils ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017 seien die Bescheide betreffend die gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer verhängten Rückkehrentscheidungen iVm Einreiseverboten ersatzlos aufgehoben worden. Begründet worden seien die Erkenntnisse damit, dass eine Zurückziehung der bereits gestellten Anträge auf internationalen Schutz im vorliegenden Fall rechtlich nicht möglich gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 30.03.2017 sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zulässig, weshalb sich die Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grund von Vornherein als unzulässig erwiesen habe.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017 seien die Schubhaftbescheide des BFA bezüglich der beiden Söhne der Beschwerdeführer behoben, den Beschwerden stattgegeben und jeweils ausgesprochen worden, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2017 seien die Bescheide betreffend die gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer verhängten Rückkehrentscheidungen in Verbindung mit Einreiseverboten ersatzlos aufgehoben worden. Begründet worden seien die Erkenntnisse damit, dass eine Zurückziehung der bereits gestellten Anträge auf internationalen Schutz im vorliegenden Fall rechtlich nicht möglich gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 30.03.2017 sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zulässig, weshalb sich die Rückkehrentscheidung schon aus diesem Grund von Vornherein als unzulässig erwiesen habe.
Die belangte Behörde sei bei der Erlassung der angefochtenen Schubhaftbescheide offenkundig vom Bestehen einer rechtsgültigen Rückkehrentscheidung ausgegangen. Wie sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ergebe, sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zulässig gewesen. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig gewesen, da die belangte Behörde vor Erlassung derselben die die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich prüfen hätte müssen. Somit habe mangels rechtsgültiger Rückkehrentscheidung überhaupt kein Titel für die Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 FPG bestanden. Die Unzulässigkeit der Abschiebung bewirke logischerweise auch die Unzulässigkeit der Schubhaft im hier maßgeblichen Zeitraum.Die belangte Behörde sei bei der Erlassung der angefochtenen Schubhaftbescheide offenkundig vom Bestehen einer rechtsgültigen Rückkehrentscheidung ausgegangen. Wie sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ergebe, sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zulässig gewesen. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig gewesen, da die belangte Behörde vor Erlassung derselben die die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich prüfen hätte müssen. Somit habe mangels rechtsgültiger Rückkehrentscheidung überhaupt kein Titel für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG bestanden. Die Unzulässigkeit der Abschiebung bewirke logischerweise auch die Unzulässigkeit der Schubhaft im hier maßgeblichen Zeitraum.
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der belangten Behörde gelinge es aber nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall der Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestanden habe. Die belangte Behörde beziehe sich in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausschließlich auf die Ziffer 9 in § 76 Abs. 3 FPG, somit die fehlende soziale Verankerung in Österreich. Die Fluchtgefahr würde sich daraus ableiten, dass die Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Anmeldung verfügten, sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, über keine Barmittel verfügen und zahlreiche Länder bereist hätten. Es bestehe daher ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Die belangte Behörde zeige damit keinerlei Gründe auf, die eine Fluchtgefahr iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen würden. Nachdem die Beschwerdeführer unbestrittenerweise erst unmittelbar vor der Festnahme am 29.03.2017 von Italien nach Österreich eingereist seien, sei es kaum verwunderlich, dass sie über keine soziale Kontakte und keine behördliche Meldung in Österreich verfügen und sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diesem Umstand könne in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aber genau aufgrund dessen keine entscheidende Relevanz zukommen. Dies sei umso mehr aufgrund des Umstandes der Fall, dass die Beschwerdeführer mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung erworben hatten. Wie bereits dargelegt erweise sich die Rechtsanschauung der belangten Behörde, das Asylverfahren sei durch die "Antragszurückziehung" obsolet geworden, als verfehlt. Gerade aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer von sich aus an die österreichischen Behörden gewandt haben und um internationalen Schutz ersucht haben, sei der Schluss, die Beschwerdeführer würden sich dem Verfahren durch "Untertauchen" entziehen, niemals naheliegend. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017 habe das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt:Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Schubhaft dürfe nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der belangten Behörde gelinge es aber nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall der Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestanden habe. Die belangte Behörde beziehe sich in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausschließlich auf die Ziffer 9 in Paragraph 76, Absatz 3, FPG, somit die fehlende soziale Verankerung in Österreich. Die Fluchtgefahr würde sich daraus ableiten, dass die Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Anmeldung verfügten, sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, über keine Barmittel verfügen und zahlreiche Länder bereist hätten. Es bestehe daher ein erhebliches Risiko des Untertauchens. Die belangte Behörde zeige damit keinerlei Gründe auf, die eine Fluchtgefahr iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen würden. Nachdem die Beschwerdeführer unbestrittenerweise erst unmittelbar vor der Festnahme am 29.03.2017 von Italien nach Österreich eingereist seien, sei es kaum verwunderlich, dass sie über keine soziale Kontakte und keine behördliche Meldung in Österreich verfügen und sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diesem Umstand könne in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aber genau aufgrund dessen keine entscheidende Relevanz zukommen. Dies sei umso mehr aufgrund des Umstandes der Fall, dass die Beschwerdeführer mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung erworben hatten. Wie bereits dargelegt erweise sich die Rechtsanschauung der belangten Behörde, das Asylverfahren sei durch die "Antragszurückziehung" obsolet geworden, als verfehlt. Gerade aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer von sich aus an die österreichischen Behörden gewandt haben und um internationalen Schutz ersucht haben, sei der Schluss, die Beschwerdeführer würden sich dem Verfahren durch "Untertauchen" entziehen, niemals naheliegend. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2017 habe das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt:
"In Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde einzig und allein als Fluchtindikator angeführte "mangelnde soziale Verankerung" (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF) ist nochmals auf die zutreffenden und oben zitierten Ausführungen in der Beschwerde und auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.0S.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind.""In Bezug auf die von der Verwaltungsbehörde einzig und allein als Fluchtindikator angeführte "mangelnde soziale Verankerung" (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF) ist nochmals auf die zutreffenden und oben zitierten Ausführungen in der Beschwerde und auf die sinngemäß anwendbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.0S.2008, 2007/21/0233, zu verweisen, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind."
Die belangte Behörde lasse demgegenüber völlig unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführer von sich aus an die österreichische Exekutive gewandt haben und sich um eine Legalisierung des Aufenthaltes bemühen wollten. Hätten die Beschwerdeführer beabsichtig unterzutauchen, wäre es wesentlich naheliegender gewesen, dass sie – ohne in Kontakt mit den österreichischen Behörden zu treten – versucht hätten, in die Niederlande weiterzureisen. Wenn die belangte Behörde weiters ausführe, die Beschwerdeführer hätten sich nicht nur aufgrund der missachteten Einreisebestimmungen, sondern auch aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung illegal in Österreich aufgehalten, so ist ihr zu entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer legal in den Schengen-Raum eingereist seien (kolumbianische Staatsangehörige sind für die Dauer von 90 Tagen von der Visumpflicht befreit) und die zulässige Aufenthaltsdauer lediglich geringfügig überschritten worden sei. Unmittelbar nach Ablauf der Visumdauer haben sich die Beschwerdeführer an die österreichische Polizei gewandt. Die Bescheide betreffend die Rückkehrentscheidung seien den Beschwerdeführern erst im Stande der Festnahme ausgefolgt worden, es könne ihnen daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrer mit diesem Bescheid einhergehende Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Abgesehen davon haben sich diese Rückkehrentscheidungen, wie oben dargestellt, selbst als rechtswidrig erwiesen. Auch in diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis vom 18.04.2017, verwiesen. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang betreffend den Sohn der Zweitbeschwerdeführerin seien ebenso auf den Fall der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers anwendbar:
"Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das besondere Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog (Hervorhebungen durch den Einzelrichter), weil zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen, belastet es den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit. Die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer kann in letzter Konsequenz insofern nicht als Versuch des Untertauchens gewertet werden, als sich der Beschwerdeführer selbst mit den österreichischen Behörden in Verbindung setzte, um sich um die Legalisierung des Aufenthaltes zu bemühen – zumindest wird dadurch die allfällig im Raum stehende Komponente, sich eine geringe Zeit dem Zugriff der österreichischen Behörden entzogen zu haben soweit relativiert, dass der Schluss des Vorliegens von Fluchtgefahr (in "erheblichem" Ausmaß) nicht mehr gezogen werden kann."
Gesamt betrachtet sei festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführer niemals Fluchtgefahr bestanden habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhalte, sei die fehlende soziale Integration alleine nicht geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen – dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer mit der Asylantragstellung einen Anspruch auf Grundversorgung erworben haben. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer seit der Haftentlassung durchgehend in Betreuungseinrichtungen untergebracht seien und sich dem Verfahren nicht entzogen haben. Auch dies zeige, dass die Annahme, dass im Fall der Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestanden habe, verfehlt gewesen sei.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG zu. In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes. Die fehlenden finanziellen Mittel oder die Nicht-Verfügbarkeit eines Wohnsitzes schließen die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht aus. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung einen Anspruch auf Grundversorgung gehabt haben, welcher die Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung inkludiere, wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstatt der Fluchtgefahr nahe liegend gewesen. Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG wäre auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG im Fall der Beschwerdeführer in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29A, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätten die Beschwerdeführer Folge geleistet. Abschließend werde angemerkt, dass die Aufzählung der in § 77 Abs. 3 FPG geregelten gelinderen Mittel nicht abschließend sei. Aufgrund des ähnlichen Regelungszieles sei etwa die Bestimmung des § 56 Abs. 2 FPG beachtlich, wonach als Sicherheitsleistung auch die Hinterlegung von Dokumenten (Z 3) in Frage komme. Gemäß § 12 Abs. 1 FPG-DV handle es sich bei einem Reisedokument jedenfalls um ein Dokument iSd § 56 Abs. 2 Z 3 FPG. Die belangte Behörde hätte also zu prüfen gehabt, ob nicht etwa die die Hinterlegung der kolumbianischen Reisepässe als gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG in Frage komme. Die belangte Behörde habe sich im Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend weiters überhaupt nicht mit der von ihr vorgebrachten Schizophrenie-Erkrankung auseinander gesetzt und dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin Medikamente benötige (konkret nehme die Zweitbeschwerdeführerin RESPIRON und RIVOTRIL). Dieses Versäumnis stelle sich auch deshalb als maßgeblich dar, als eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Fremden selbst dann, wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen könne, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend sei. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der mit der Asylantragstellung verbundene Anspruch auf Grundversorgung auch eine Krankenversicherung umfasse. Auch aus diesem Grund sei es niemals naheliegend gewesen, dass sich die Beschwerdeführer dem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hätten, da sich die Beschwerdeführer auch die Kosten für die Medikamente leisten hätten müssen.Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Dies sei jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu. In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes. Die fehlenden finanziellen Mittel oder die Nicht-Verfügbarkeit eines Wohnsitzes schließen die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht aus. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung einen Anspruch auf Grundversorgung gehabt haben, welcher die Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung inkludiere, wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung anstatt der Fluchtgefahr nahe liegend gewesen. Neben der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wäre auch die angeordnete Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im Fall der Beschwerdeführer in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29A, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätten die Beschwerdeführer Folge geleistet. Abschließend werde angemerkt, dass die Aufzählung der in Paragraph 77, Absatz 3, FPG geregelten gelinderen Mittel nicht abschließend sei. Aufgrund des ähnlichen Regelungszieles sei etwa die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, FPG beachtlich, wonach als Sicherheitsleistung auch die Hinterlegung von Dokumenten (Ziffer 3,) in Frage komme. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FPG-DV handle es sich bei einem Reisedokument jedenfalls um ein Dokument iSd Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Die belangte Behörde hätte also zu prüfen gehabt, ob nicht etwa die die Hinterlegung der kolumbianischen Reisepässe als gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG in Frage komme. Die belangte Behörde habe sich im Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend weiters überhaupt nicht mit der von ihr vorgebrachten Schizophrenie-Erkrankung auseinander gesetzt und dem Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin Medikamente benötige (konkret nehme die Zweitbeschwerdeführerin RESPIRON und RIVOTRIL). Dieses Versäumnis stelle sich auch deshalb als maßgeblich dar, als eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Fremden selbst dann, wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen könne, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ausreichend sei. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der mit der Asylantragstellung verbundene Anspruch auf Grundversorgung auch eine Krankenversicherung umfasse. Auch aus diesem Grund sei es niemals naheliegend gewesen, dass sich die Beschwerdeführer dem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hätten, da sich die Beschwerdeführer auch die Kosten für die Medikamente leisten hätten müssen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht offen gelegt und die Fluchtgefahr und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich.
Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Er kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG zum Schluss:Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen. Er kommt hinsichtlich der genannten Bestimmung ebenso wie zur Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum Schluss:
"Damit erweisen sich die vom BVwG im Spruch und in der Begründung herangezogenen Bestimmungen – deren sinngemäße Anwendung (wie zur Vollständigkeit noch klarzustellen ist) aufgrund ihrer dargestellten besonderen Struktur auch nicht im Wege des S 17 VwGVG in Betracht gekommen wäre – als nicht geeignet, die gegenüber dem Revisionswerber dem Grunde nach vorgenommene Auferlegung der Kosten des in der Beschwerde-Verhandlung vom BVwG beigezogenen Dolmetschers zu rechtfertigen."
Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen sind. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.
3. Am 26.05.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführer am 11.04.2017 aus der Schubhaft entlassen worden seien. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz mit Zulassung gestellt. Ein Heimreiserzertifikat sei nicht beantragt worden, ein Abschiebetermin sei nicht bekannt. Es werde beantragt, den Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Der Amtsarzt legte am 31.05.2017 die ärztlichen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführer vor. Dementsprechend gab der Erstbeschwerdeführer bei der Untersuchung am 31.03.2017 an, keine Angaben machen zu wollen. Mit polizeiamtsärztlichen Gutachten vom selben Tag wurde die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Erstbeschwerdeführers festgestellt. Während der Anhaltung wurde der Erstbeschwerdeführer nur wegen einer Schulterverletzung auf Grund eines Raufhandels behandelt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.03.2017 untersucht. Mit polizeiamtsärztlichen Gutachten vom selben Tag wurde die Haftfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin bei regelmäßigen ärztlichen Kontrollen und psychiatrischer bzw. psychologischer Betreuung bei weiterer Anhaltung festgestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, an paranoider Schizophrenie zu leiden, die von ihr angegebene Medikation wurde während der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:
Die Verfahren der Beschwerdeführer werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Beschwerdeführer werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind kolumbianische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger; sie verfügen weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind volljährig und in Österreich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer reiste zuvor bereits nach Spanien um dort zu arbeiten, wurde aber mangels Aufenthaltstitels abgeschoben. Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2016 rechtmäßig auf der Durchreise in die Niederlande am 26.12.2016 nach Italien ein und am 27.03.2017 nach Österreich weiter. Der Aufenthalt in Italien war im Rahmen der Sichtvermerksfreiheit rechtmäßig. Die Reiseunterbrechung in Österreich war der Erschöpfung der finanziellen Mittel geschuldet. Die Beschwerdeführer begaben sich am 29.03.2017 von sich aus in die Erstaufnahmestelle XXXX um nach Ende des sichtvermerksfreien Aufenthalts Asylanträge zu stellen. Die Beschwerdeführer hatten zuvor in Italien keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Sie zogen die Anträge auf internationalen Schutz noch am selben Tag zurück.Die Beschwerdeführer sind kolumbianische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger; sie verfügen weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind volljährig und in Österreich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer reiste zuvor bereits nach Spanien um dort zu arbeiten, wurde aber mangels Aufenthaltstitels abgeschoben. Die Beschwerdeführer reisten im Dezember 2016 rechtmäßig auf der Durchreise in die Niederlande am 26.12.2016 nach Italien ein und am 27.03.2017 nach Österreich weiter. Der Aufenthalt in Italien war im Rahmen der Sichtvermerksfreiheit rechtmäßig. Die Reiseunterbrechung in Österreich war der Erschöpfung der finanziellen Mittel geschuldet. Die Beschwerdeführer begaben sich am 29.03.2017 von sich aus in die Erstaufnahmestelle römisch 40 um nach Ende des sichtvermerksfreien Aufenthalts Asylanträge zu stellen. Die Beschwerdeführer hatten zuvor in Italien keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Sie zogen die Anträge auf internationalen Schutz noch am selben Tag zurück.
Mit Bescheiden vom 30.03.2017 wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen verhängt, die auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar waren. Diese wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2017, zugestellt am 03.05.2017, gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Bescheiden vom 30.03.2017 wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen verhängt, die auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar waren. Diese wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2017, zugestellt am 03.05.2017, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos behoben.
Die Beschwerdeführer beantragten am 31.03.2017 die Gewährung von Rückkehrhilfe betreffend die unterstützte freiwillige Rückkehr; diesen Anträgen wurde schlussendlich mangels Ausreisewilligkeit durch die belangte Behörde nicht entsprochen, die am 31.03.2017 die Organisation der Abschiebung begann und am 06.04.2017 Abschiebeaufträge betreffend die Beschwerdeführer erließ. Die Beschwerdeführer stellten am 11.04.2017 erneut Anträge auf internationalen Schutz; am selben Tag wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer storniert. Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführern am 11.04.2017 das Führen von Dublin-Konsultationen mit Italien mit und entließ die Beschwerdeführer aus der Schubhaft.
Die Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum in die Betreuungsstelle XXXX überstellt, am 14.04.2017 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle XXXX von der Grundversorgung abgemeldet, am selben Tag aber wieder in der Grundversorgung angemeldet. Am 25.04.2017 wurden den Beschwerdeführern Asylverfahrenskarten ausgestellt, am 27.04.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe. Am 03.05.2017 wiederrief der Erstbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 04.05.2017 wurden die Beschwerdeführer in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX überstellt, wo sie seither gemeldet sind.Die Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum in die Betreuungsstelle römisch 40 überstellt, am 14.04.2017 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle römisch 40 von der Grundversorgung abgemeldet, am selben Tag aber wieder in der Grundversorgung angemeldet. Am 25.04.2017 wurden den Beschwerdeführern Asylverfahrenskarten ausgestellt, am 27.04.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer erneut einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe. Am 03.05.2017 wiederrief der Erstbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 04.05.2017 wurden die Beschwerdeführer in ein Quartier der Grundversorgung in römisch 40 überstellt, wo sie seither gemeldet sind.
Die Beschwerdeführer sind nicht verheiratet und leben in Lebensgemeinschaft. Jeweils ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführer reiste mit ihnen nach Österreich ein. Auch die Söhne stellten Anträge auf internationalen Schutz am 29.03.2017, zogen diese zurück und auch gegen diese wurden am 30.03.2017 durchsetzbare Rückkehrentscheidungen erlassen, die in Rechtskraft erwuchsen. Sie stellten ebenso am 31.03.2017 Anträge auf Gewährung von Rückkehrhilfe. Sie stellten am 10.04.2017 keine Anträge auf internationalen Schutz, erhoben am 11.04.2017 Beschwerde gegen die Schubhaftbescheide. Diesen gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 18.04.2017 statt. Die Söhne der Beschwerdeführer wurden am 18.04.2017 aus der Schubhaft entlassen und reisten am 24.04.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Kolumbien aus. Die die Söhne betreffenden Einreiseverbote wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 02.05.2017 behoben.
Die Beschwerdeführer verfügen über Reisepässe und weitere identitätsbezeugende Dokumente. Sie sind in Österreich mittellos und verfügten vor ihrer ersten Asylantragstellung weder über einen Wohnsitz noch über eine Meldeadresse. Sie verfügen über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, die Zweitbeschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie. Beide Beschwerdeführer waren haftfähig.
Die Beschwerdeführer befanden sich 29.03.2017-30.03.2017 im Stande der Festnahme. Sie befanden sich 30.03.2017-11.04.2017 im Stande der Schubhaft, am 11.04.2017 im Stande der Festnahme. Die Festnahme am 29.03.2017 wurde in der Polizeiinspektion XXXX , die Schubhaft der Zweitbeschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX , die Schubhaft des Erstbeschwerdeführers 30.03.2017-01.04.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX , 01.04.2017-11.04.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX und die Festnahme der Beschwerdeführer am 11.04.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen.Die Beschwerdeführer befanden sich 29.03.2017-30.03.2017 im Stande der Festnahme. Sie befanden sich 30.03.2017-11.04.2017 im Stande der Schubhaft, am 11.04.2017 im Stande der Festnahme. Die Festnahme am 29.03.2017 wurde in der Polizeiinspektion römisch 40 , die Schubhaft der Zweitbeschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , die Schubhaft des Erstbeschwerdeführers 30.03.2017-01.04.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , 01.04.2017-11.04.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und die Festnahme der Beschwerdeführer am 11.04.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Passkopien. Die Angaben zur Beziehung der Beschwerdeführer zueinander ergeben sich aus ihren Angaben der belangten Behörde gegenüber, die Angaben zu ihren Kindern aus deren Akten und den Angaben der Beschwerdeführer. Die Angaben zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Strafregisterauszügen.
Die Angaben zu den Asyl- und Schubhaftverfahren der Söhne der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Akten. Die Angaben zur Einreise der Beschwerdeführer nach Italien ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer, die sich mit den Kopien ihrer Reisepässe decken, die Angaben zur Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer. Die Angaben zum Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Spanien und seiner Abschiebung ergeben sich aus seinen Aussagen in der Einvernahme am 30.03.2017. Dass die Beschwerdeführer auf der Durchreise in die Niederlande waren, ergibt sich aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin am 30.03.2017 und beider Beschwerdeführer am 11.04.2017. Dass die Beschwerdeführer in Italien keine Anträge auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich aus dem EURODAC-System. Dass die Beschwerdeführer von Italien nach Österreich weiterreisten, nachdem sie in Italien keine Arbeit gefunden hatten und ihnen die Finanzmittel ausgegangen waren, ergibt sich aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin am 30.03.2017, die sich mit den Angaben beider Beschwerdeführer zu ihrer finanziellen Situation decken. Dass sie zu touristischen Zwecken nach Österreich gekommen seien, wie der Erstbeschwerdeführer am 30.03.2017 angab, ist hingegen vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer angaben, sich des unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst gewesen zu sein, unglaubwürdig.
Dass sich die Beschwerdeführer am 29.03.2017 aus Eigenem zur Erstaufnahmestelle XXXX begaben und dort Anträge auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Dass die Beschwerdeführer diese am selben Tag wieder zurückzogen, ergibt sich aus dem bezughabenden Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX . Soweit die Beschwerde dies unsubstantiiert als Missverständnis bezeichnet, sind ihr die Angaben der Beschwerdeführer am 11.04.2017 entgegenzuhalten, in denen die Beschwerdeführer dies bestätigten und die Zurückziehung mit der Hoffnung auf ein KANADISCHES Visum (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. dem Nichtwissen um die Arbeitsmöglichkeiten in Österreich als Asylwerber begründeten, weiters die Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 31.03.2017. Diese, deren Ablehnung durch das Bundesamt mit 06.04.2017, die Organisation der Abschiebung sowie deren Stornierung am 11.04.2017 ergeben sich aus den vorliegenden Akten.Dass sich die Beschwerdeführer am 29.03.2017 aus Eigenem zur Erstaufnahmestelle römisch 40 begaben und dort Anträge auf internationalen Schutz stellten, ergibt sich aus den vorliegenden Akten. Dass die Beschwerdeführer diese am selben Tag wieder zurückzogen, ergibt sich aus dem bezughabenden Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 . Soweit die Beschwerde dies unsubstantiiert als Missverständnis bezeichnet, sind ihr die Angaben der Beschwerdeführer am 11.04.2017 entgegenzuhalten, in denen die Beschwerdeführer dies bestätigten und die Zurückziehung mit der Hoffnung auf ein KANADISCHES Visum (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. dem Nichtwissen um die Arbeitsmöglichkeiten in Österreich als Asylwerber begründeten, weiters die Anträge auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 31.03.2017. Diese, deren Ablehnung durch das Bundesamt mit 06.04.2017, die Organisation der Abschiebung sowie deren Stornierung am 11.04.2017 ergeben sich aus den vorliegenden Akten.
Die Angaben zu den Verfahren über die Bescheide vom 30.03.2017 betreffend die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
Die Asylantragstellung am 11.04.2017, die Erstbefragung am selben Tag, die Mitteilung der Dublin-Konsultationen sowie die Festnahme im Anschluss an die Schubhaft und Überstellung in ein Quartier der Grundversorgung ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Angaben zum Vollzug der Festnahmen und der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei, die Angaben zur Grundversorgung aus dem GVS-System, die Angaben zur Anmeldung aus dem ZMR. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen. Im Übrigen ergeben sich die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Lebensumständen in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführer, ebenso die Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Bescheide vom 30.03.2017 und Anhaltung in Schubhaft 30.03.2017-11.04.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß § 76 Abs. 5 FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Beschwerdeführer sind kolumbianische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Sohin sind sie Fremde iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sie sind volljährig und verfügen über keinen Aufenthaltstitel für Österreich; ihnen kam auf Grund der Asylantragstellung am 29.03.2017 lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG 2005 zu.Die Beschwerdeführer sind kolumbianische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Sohin sind sie Fremde iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sie sind volljährig und verfügen über keinen Aufenthaltstitel für Österreich; ihnen kam auf Grund der Asylantragstellung am 29.03.2017 lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, AsylG 2005 zu.
Die Beschwerdeführer zogen die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.03.2017 noch am selben Tag zurück. Die belangte Behörde übersah jedoch, dass diese Zurückziehungen gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen gewesen wären, da die Beschwerdeführer nicht in Österreich niedergelassen waren.Die Beschwerdeführer zogen die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.03.2017 noch am selben Tag zurück. Die belangte Behörde übersah jedoch, dass diese Zurückziehungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen gewesen wären, da die Beschwerdeführer nicht in Österreich niedergelassen waren.
Das Bundesverwaltungsgericht behob mit den Erkenntnissen vom 02.05.2017 die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos. Die ersatzlose Behebung wirkt ex tunc (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG § 28 Anm. 17).Das Bundesverwaltungsgericht behob mit den Erkenntnissen vom 02.05.2017 die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos. Die ersatzlose Behebung wirkt ex tunc (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 17).
Somit bestanden im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegenüber den Beschwerdeführern keine durchführbaren Rückkehrentscheidungen; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war bei Erlassung des Schubhaftbescheides im Rahmen des § 12 AsylG 2005 zulässig. Das Bundesamt verhängte mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber den Beschwerdeführern die Schubhaft jedoch nicht zum Zwecke der Sicherung der Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, sondern unzutreffenderweise zur Sicherung der Abschiebung.Somit bestanden im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegenüber den Beschwerdeführern keine durchführbaren Rückkehrentscheidungen; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war bei Erlassung des Schubhaftbescheides im Rahmen des Paragraph 12, AsylG 2005 zulässig. Das Bundesamt verhängte mit den angefochtenen Bescheiden gegenüber den Beschwerdeführern die Schubhaft jedoch nicht zum Zwecke der Sicherung der Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, sondern unzutreffenderweise zur Sicherung der Abschiebung.
2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Das Bundesamt ging ausweislich der Entlassungsanordnungen vom 11.04.2017 selbst davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführer am Beginn des Asylverfahrens keine die Verhängung von Schubhaft notwendig erscheinen lassende Fluchtgefahr vorliegt. Da die belangte Behörde unzutreffenderweise davon ausging, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz rechtswirksam zurückgezogen hätten und gegen sie durchführbare Rückkehrentscheidungen bestünden, belastete sie die Bescheide sohin betreffend die Frage, ob die Verhängung von Schubhaft notwendig machende Fluchtgefahr vorliegt, mit wesentlichen Begründungsmängeln.
Bei der Prüfung des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde grundsätzlich nicht mehr saniert werden (vgl. VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; siehe auch 17.07.2008, 2008/21/0407). Zu einer "Heilung" kann es erst durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 19.03.2013, 2011/21/0250; 28.08.2012, 2010/21/0388).Bei der Prüfung des Schubhaftbescheides und der darauf gegründeten Anhaltung können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde grundsätzlich nicht mehr saniert werden vergleiche VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; siehe auch 17.07.2008, 2008/21/0407). Zu einer "Heilung" kann es erst durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 19.03.2013, 2011/21/0250; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Die angefochtenen Bescheide vom 30.03.2017 sind sohin auf Grund von Begründungsmängeln rechtswidrig.
3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0034; 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; 11.06.2013, 2012/21/0114).
4. Auf Grund des Endes der Schubhaft betreffend beide Beschwerdeführer am 11.04.2017 war kein Abspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.4. Auf Grund des Endes der Schubhaft betreffend beide Beschwerdeführer am 11.04.2017 war kein Abspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen.
Zu A.II. und A.III.) Kostenanträge
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die Beschwerdeführer sind auf Grund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und haben Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der (Erst-)Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Die – durch ihren Rechtsberater auch im Rahmen der gewillkürten Vertretung vertretene – (Zweit-)Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Kostenersatz.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des Ersatzes des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des Ersatzes des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.
Es fand keine mündliche Verhandlung statt. Somit gebührt dem (Erst-)Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, findet kein Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG statt.4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, findet kein Barauslagenersatz gemäß Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG statt.
5. Beide Beschwerdeführer beantragen der Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen; ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wurde nicht gestellt, die Gebühr wurde vor Beschwerdeerhebung beglichen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 22a Abs. 1a iVm § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen: Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr ist sohin nicht Folge zu geben.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dem Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr ist sohin nicht Folge zu geben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:
Die Beschwerde beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer, allerdings ohne Angabe eines Beweisthemas. Der Sachverhalt, der abgesehen von dem im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführer im Asylverfahren stehenden Beschwerdevorbringen, die Zurückziehung der Asylanträge durch die Beschwerdeführer sei ein Missverständnis gewesen, in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde, ist vielmehr aus der Aktenlage klar, weshalb es der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bedurfte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG mangelt.
Sie ist auch betreffend Spruchpunkt A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.Sie ist auch betreffend Spruchpunkt A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach Paragraph 79 a, AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang des Kostenabspruchs mit der Hauptsache.Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang des Kostenabspruchs mit der Hauptsache.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, rechtmäßiger Aufenthalt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2158880.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017