TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W106 2152472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2152472-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst MAYR, 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 31.01.2017, betreffend Versetzung auf Antrag, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK sowie den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horst MAYR, 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 31.01.2017, betreffend Versetzung auf Antrag, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(01.06.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Österreichischen Post AG im Zustelldienst in der Zustellbasis XXXX verwendet. Bis 30.01.2017 versah er den Zustelldienst in einem Pkw-Rayon. Infolge eines auf vier Monate verfügten Entzugs seines Führerscheins konnte er diesen Rayon nicht mehr bedienen. Die zuständige Distributionsleiterin bot dem BF daraufhin an, einen Fußrayon in XXXX bedienen zu können und wenn er um Versetzung ansuche, würde einer möglichen Rückversetzung eher entsprochen werden als bei einer amtswegigen Versetzung. Der BF unterzeichnete daraufhin ein mit 31.01.2017 datiertes Versetzungsgesuch, welches die Distributionsleitern für den BF vorgeschrieben hatte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Österreichischen Post AG im Zustelldienst in der Zustellbasis römisch 40 verwendet. Bis 30.01.2017 versah er den Zustelldienst in einem Pkw-Rayon. Infolge eines auf vier Monate verfügten Entzugs seines Führerscheins konnte er diesen Rayon nicht mehr bedienen. Die zuständige Distributionsleiterin bot dem BF daraufhin an, einen Fußrayon in römisch 40 bedienen zu können und wenn er um Versetzung ansuche, würde einer möglichen Rückversetzung eher entsprochen werden als bei einer amtswegigen Versetzung. Der BF unterzeichnete daraufhin ein mit 31.01.2017 datiertes Versetzungsgesuch, welches die Distributionsleitern für den BF vorgeschrieben hatte.

I.2. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde auf Grund des Antrags des BF seine Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 mit 01.02.2017 zur Zustellbasis XXXX, Brieflogistik Mitte, und die Verwendung auf einem Arbeitsplatz Briefzustelldienst der Verwendungsgruppe PT 8/A verfügt.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde auf Grund des Antrags des BF seine Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 mit 01.02.2017 zur Zustellbasis römisch 40 , Brieflogistik Mitte, und die Verwendung auf einem Arbeitsplatz Briefzustelldienst der Verwendungsgruppe PT 8/A verfügt.

Eine Begründung enthält der Bescheid nicht.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene BF mit am 01.03.2017 per Post aufgegebenem Schreiben Beschwerde und führte aus, dass er am 31.01.2017 unter Vorspiegelung falscher bzw. unvollständiger Tatsachen dazu genötigt worden wäre, ein bereits vorbereitetes Ansuchen um Versetzung zu unterschreiben. Der BF habe mittlerweile dieses Ansuchen mit Schreiben vom 24.02.2017 zurückgezogen, sodass dem Bescheid die Rechtgrundlage entzogen worden sei.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene BF mit am 01.03.2017 per Post aufgegebenem Schreiben Beschwerde und führte aus, dass er am 31.01.2017 unter Vorspiegelung falscher bzw. unvollständiger Tatsachen dazu genötigt worden wäre, ein bereits vorbereitetes Ansuchen um Versetzung zu unterschreiben. Der BF habe mittlerweile dieses Ansuchen mit Schreiben vom 24.02.2017 zurückgezogen, sodass dem Bescheid die Rechtgrundlage entzogen worden sei.

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 07.04.2017). Die vom BF eigenhändig unterfertigte Zurückziehung seines Versetzungsansuchens ist Teil des Aktes.römisch eins.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 07.04.2017). Die vom BF eigenhändig unterfertigte Zurückziehung seines Versetzungsansuchens ist Teil des Aktes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von den im Verfahrensgang ausgeführten unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen aus.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zufolge § 13 Abs. 7 AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Zufolge Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235).

Im gegenständlichen Fall wurde vom BF zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid vom 31.01.2017 Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft beseitigt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Versetzung war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch den BF mit Schreiben vom 24.02.2017 (einlangend bei der Behörde am 01.03.2017 und vorgelegt dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde) zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF auf Versetzung bewirkte somit den (nachträglichen) Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere weicht das ho. Gericht nicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 7 AVG ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere weicht das ho. Gericht nicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab.

Das BVwG orientiert sich in seiner Entscheidung an der einheitlichen Judikatur hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit, verfahrenseinleitender Antrag,
Versetzung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2152472.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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