RS Vfgh 2006/9/7 B1448/06

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Wege eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich betreffend das "Entfernen und die Verwahrung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck".

Mit der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages, ohne - wie die Beschwerdeführerin vorbrachte - über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesondert abzusprechen, hat die belangte Behörde dennoch auch diesen Antrag abschlägig miterledigt. Die im vorliegenden Antrag begehrte aufschiebende Wirkung kann daher weder dazu führen, dass die belangte Behörde nunmehr eine einstweilige Verfügung erlässt, noch dass die Zeitspanne des §13 Abs7 Tir VergabenachprüfungsG, innerhalb der ein Zuschlag nicht erteilt werden darf, wieder auflebt (vgl ferner B v 15.02.02, B190/02).

Entscheidungstexte

  • B 1448/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.09.2006 B 1448/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1448.2006

Dokumentnummer

JFR_09939093_06B01448_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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