RS Vwgh 2003/9/18 2002/16/0256

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art232;
31992R2913 ZK 1992 Art244;
BAO §212a;
BAO §217 Abs1;
BAO §230 Abs6;

Rechtssatz

Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung nach Art 244 ZK iVm § 212a BAO hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160256.X02

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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