TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 G302 2004946-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2004946-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 04.07.2012, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 04.07.2012, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.07.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber XXXX, geb. am1. Mit Bescheid vom 04.07.2012, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber römisch 40 , geb. am

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkt 2).

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel von 01.01.2009 bis 31.12.2010 sei aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß § 5 Abs. 5 LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Gemäß den Angaben des BF vom 04.05.2012 zufolge seien 2009 EUR 30.000,-Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Lageadresse römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel von 01.01.2009 bis 31.12.2010 sei aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern gemäß Paragraph 5, Absatz 5, LAG in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Gemäß den Angaben des BF vom 04.05.2012 zufolge seien 2009 EUR 30.000,-

und 2010 EUR 38.000,- an Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden. Nach Auflistung des heranzuziehenden Flächenausmaßes zum Zwecke der Beitragsbemessung und dem daraus resultierenden Einheitswert sowie der vermieteten Gerätschaften (Allradtraktor 110 PS, Schneeketten, Kippmulde 2,1 m, Kipper 5t, Frontlader vollhydraulisch, Motormäher) führte die belangte Behörde aus, dass der BF für die ausgeübten Tätigkeiten bei der Gemeinde XXXX (in weiterer Folge Gemeinde B) als Dienstnehmer beschäftigt worden sei. Die erforderlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MASCHINENRING XXXX (im Folgenden: MRS) vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des § 2 Abs. 4 Z 7 GewO zulässig. Die MRS habe die Gerätschaften wiederum im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Gemeinde B vermietet. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden. Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 sei die Verrechnung für die Kippmulde und teilweise für den Traktor mit 110 PS teilweise über den ÖKL-Richtwerten erfolgt. Da es sich nicht um Einzelleistungen handle, sondern um einen Rahmenvertrag zwischen dem BF, der MRS sowie der Gemeinde B, bestünde Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Maschinenvermietung. Folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb seien Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 16.02.2012 bei der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen: für das Jahr 2009 EUR 10.036,49 und für das Jahr 2010 EUR 11.678,22. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht seiund 2010 EUR 38.000,- an Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden. Nach Auflistung des heranzuziehenden Flächenausmaßes zum Zwecke der Beitragsbemessung und dem daraus resultierenden Einheitswert sowie der vermieteten Gerätschaften (Allradtraktor 110 PS, Schneeketten, Kippmulde 2,1 m, Kipper 5t, Frontlader vollhydraulisch, Motormäher) führte die belangte Behörde aus, dass der BF für die ausgeübten Tätigkeiten bei der Gemeinde römisch 40 (in weiterer Folge Gemeinde B) als Dienstnehmer beschäftigt worden sei. Die erforderlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MASCHINENRING römisch 40 (im Folgenden: MRS) vermietet worden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, GZ 30 553/41-1 ll/A/1/96, sei die Vermietung an land(forst)wirtschaftliche Genossenschaften im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, GewO zulässig. Die MRS habe die Gerätschaften wiederum im Rahmen der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung an die Gemeinde B vermietet. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden. Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 sei die Verrechnung für die Kippmulde und teilweise für den Traktor mit 110 PS teilweise über den ÖKL-Richtwerten erfolgt. Da es sich nicht um Einzelleistungen handle, sondern um einen Rahmenvertrag zwischen dem BF, der MRS sowie der Gemeinde B, bestünde Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Maschinenvermietung. Folgende Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb seien Einnahmen laut Betriebsprüfung vom 16.02.2012 bei der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen: für das Jahr 2009 EUR 10.036,49 und für das Jahr 2010 EUR 11.678,22. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bescheidinhalt auch Grundlage für das Leistungsrecht sei

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 25.07.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.07.2012 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 1.679,07 leisten müsse, er damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Alle Tätigkeiten je Objekt seien von der MRS einzeln beauftragt worden, es liege keine Gesamtbeauftragung vor. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte, mit 25.07.2012 datierte, bei der belangten Behörde am 27.07.2012 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 1.679,07 leisten müsse, er damit nicht einverstanden sei und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuche. Alle Tätigkeiten je Objekt seien von der MRS einzeln beauftragt worden, es liege keine Gesamtbeauftragung vor. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Einlangend mit 11.10.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann XXXX einen zum 09.10.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 25.07.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt3. Einlangend mit 11.10.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann römisch 40 einen zum 09.10.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 25.07.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt

2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Hinsichtlich der Pflichtversicherung sei festzuhalten, dass sich die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten erstrecke. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und unbeeinsprucht geblieben. Der BF habe im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde B Tätigkeiten wie Wegerhaltung, diverse Transporte, Müllbeseitigung, Beseitigung von Umweltschäden und dergleichen verrichtet. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. § 20a iVm § 23 Abs. 4b BSVG Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden worden seien. Da der BF die vermieteten Gerätschaften bei seiner täglichen Arbeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde B einsetze, würde es sich jedenfalls um eine einheitliche und durchgehende Vermietungstätigkeit handeln. Somit bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Vermietung auch dann, wenn nur eine oder einzelne Abrechnungen nicht zu Selbstkosten zu bzw. unter ÖKL erfolgt seien. Es seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Hinsichtlich der Pflichtversicherung sei festzuhalten, dass sich die Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten erstrecke. Das für alle Nebentätigkeiten geforderte Kriterium der wirtschaftlichen Unterordnung sei geprüft und als gegeben befunden worden. Die Pflichtversicherung sei daher zu Recht festgestellt und unbeeinsprucht geblieben. Der BF habe im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde B Tätigkeiten wie Wegerhaltung, diverse Transporte, Müllbeseitigung, Beseitigung von Umweltschäden und dergleichen verrichtet. Die für diese Tätigkeiten erforderlichen land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel seien vom BF an die MRS vermietet worden. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gem. Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden auf Selbstkostenbasis zu bzw. unter ÖKL verrechnet werden worden seien. Da der BF die vermieteten Gerätschaften bei seiner täglichen Arbeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde B einsetze, würde es sich jedenfalls um eine einheitliche und durchgehende Vermietungstätigkeit handeln. Somit bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht für den Gesamtumsatz aus der Vermietung auch dann, wenn nur eine oder einzelne Abrechnungen nicht zu Selbstkosten zu bzw. unter ÖKL erfolgt seien. Es seien daher die Gesamteinnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 19.10.2012 wurde dem Antrag des BF vom 25.07.2012, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 04.07.2012, zugestellt am 05.07.2012, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom 19.10.2012 wurde dem Antrag des BF vom 25.07.2012, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 04.07.2012, zugestellt am 05.07.2012, OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes XXXX vom 19.10.2012 wurde das gegenständliche Verfahren formlos bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 ausgesetzt, da seit Dezember 2010 dort ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes römisch 40 vom 19.10.2012 wurde das gegenständliche Verfahren formlos bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 ausgesetzt, da seit Dezember 2010 dort ein Verfahren anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.

6. Mit Schreiben vom 26.06.2013 übermittelte der Landeshauptmann

XXXX dem BF den Vorlagebericht der SVB vom 09.10.2012 sowie eine Aufstellung über Vermietung von Maschinen und Geräten, eingelangt am 11.06.2013, mit dem Ersuchen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen.römisch 40 dem BF den Vorlagebericht der SVB vom 09.10.2012 sowie eine Aufstellung über Vermietung von Maschinen und Geräten, eingelangt am 11.06.2013, mit dem Ersuchen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen.

Vom BF langte diesbezüglich keine Stellungnahme ein.

7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, zu binnen festgesetzter Frist ersucht.

10. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

11. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 20.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL Richtwerte teilweise überschritten worden seien und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien. Zu den Umsätzen, bei denen der Selbstkostenpreis überschritten worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass jene Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, gemäß § 20a nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen seien. Der BF habe nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung gemäß § 39 BSVG iVm § 68 Abs.1 ASVG wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 bis 31.10.2011 festgestellt. Weder bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist, noch bei der dreijährigen seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 01.01.2009 (fällig mit 31.10.2010) zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungsunterbrechung, dem 12.01.2012, verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Jänner begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 04.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.11. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 20.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die Umsätze aus der Maschinenvermietung Beitragspflicht festgestellt worden sei, weil bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel die ÖKL Richtwerte teilweise überschritten worden seien und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien. Zu den Umsätzen, bei denen der Selbstkostenpreis überschritten worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass jene Umsätze, für die mehr als die reinen Selbstkosten verrechnet worden seien, gemäß Paragraph 20 a, nicht von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht ausgenommen seien. Der BF habe nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Nach Ausführungen zur Unterbrechungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, ASVG wurde die Fälligkeit der Beiträge aus Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit für das Jahr 2009 mit 31.10.2010 und für das Jahr 2010 bis 31.10.2011 festgestellt. Weder bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist, noch bei der dreijährigen seien die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel ab 01.01.2009 (fällig mit 31.10.2010) zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungsunterbrechung, dem 12.01.2012, verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im Jänner begonnene Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 04.07.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden des Beschwerdeführers dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.

12. Im Rahmen des dem BF gewährten Parteiengehörs vom 14.07.2016 wurden diesem die mit 14.07.2016 datierte Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Abrechnungsunterlagen der MRS für die maßgeblichen Zeiträume im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

Hierüber langte keine Stellungnahme des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führte an der Lageadresse XXXX, im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.Der BF führte an der Lageadresse römisch 40 , im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

Mit Bescheid vom 04.07.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF mit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2009 bis 31.12.2010 übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.

Der BF vermietete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:

* Allradtraktor 110 PS

* Schneeketten

* Kippmulde 2,1 m

* Kipper 5 t

* Frontlader vollhydraulisch

* Motormäher

Mit den angeführten Geräten führte der BF bei der Gemeinde B unter anderem Müllbeseitigungstätigkeiten, Beseitigung von Umweltschäden, Wegerhaltung sowie diverse Transporte durch.

Die MRS hat die Gerätschaften an die Gemeinde B vermietet.

Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 ist die Verrechnung für die Kippmulde und teilweise für den Traktor mit 110 PS teilweise über den ÖKL-Richtwerten erfolgt.

Die Einnahmenabweichung der im Rahmen des Prüfergebnis festgestellten Einnahmen der Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlichen Nebenerwerb beträgt für das Jahr 2009 €

10.036,49 und für das Jahr 2010 € 11.678,22.

Die Unterlagen der belangten Behörde samt Stellungnahme vom 20.06.2016 wurden dem BF zur Stellungnahme übermittelt. Die gewährte Frist verstrich reaktionslos.

Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 Regiekosten unter der Rubrik Einzelpreis verrechnet wurden.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stellte die MRS Lieferscheine an die Gemeinde B aus. Die Lieferscheine weisen als Kunden die Gemeinde sowie die Art der Tätigkeit (Maschinenvermietung) und den Zeitraum (jeweils Monat) aus. Die MRS hielt jedoch auf den Lieferscheinen nicht fest, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit (von - bis), die konkrete Arbeit bzw. Maschine durch den BF erfolgt ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die erfolgte Maschinenvermietung teilweise über den Selbstkosten (ÖKL-Werten) erfolgte.

Der BF war für seine für die Gemeinde B ausgeübten Tätigkeiten (ua. Müllbeseitigungstätigkeiten, Beseitigung von Umweltschäden, Wegerhaltung sowie Durchführung diverser Transporte) bei der Gemeinde beschäftigt und als solcher bei der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) zur Sozialversicherung angemeldet.Der BF war für seine für die Gemeinde B ausgeübten Tätigkeiten (ua. Müllbeseitigungstätigkeiten, Beseitigung von Umweltschäden, Wegerhaltung sowie Durchführung diverser Transporte) bei der Gemeinde beschäftigt und als solcher bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) zur Sozialversicherung angemeldet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.

Der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 04.07.2012 ging eine Prüftätigkeit der belangten Behörde voraus. In der Folge wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2012 zur Klärung, ob die vom BF gemeldete Tätigkeit der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit einzustufen ist, aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen. Frage Nr. 2 beinhaltete die Frage nach den geschätzten Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion sowie der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten, wobei der BF in seiner Beantwortung vom 04.05.2012 für ersteres € 30.000 (2009) und €

38.000 (2010) sowie für zweites € 10.036 (2009) und € 11.678 (2010) anführte.

Auf dieser Grundlage stellte das Prüforgan eine Verrechnung der vermieteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel teilweise über den ÖKL Richtwerten fest.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde für die Jahre 2009 und 2010, die mit dem BF aufgenommene Niederschrift vom 16.02.2012 sowie die in dessen Rahmen vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen des BF (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden und die verwendeten Gerätschaften) sowie den von der MRS vorgelegten Abrechnungen (Lieferscheine).

Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MRS - und von dieser an die Gemeinde B weitervermieteten Gerätschaften - getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu den vom BF verrichteten Tätigkeiten und zum Maschineneinsatz ergeben sich aus seiner glaubhaften niederschriftlichen Aussage vom 16.02.2012 vor dem Amtsorgan der belangten Behörde.

Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass die Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel teilweise über den maßgeblichen ÖKL-Werten erfolgte, beruht auf der umfassenden und nachvollziehbaren Aufzeichnungen der belangten Behörde, anlässlich der das Prüforgan eine Maschinenvermietung teilweise über den Selbstkosten ermittelte. In Anbetracht der weiteren gleichartigen und gleichförmigen Maschinenvermietungen lässt sich eine entsprechende Aussage für sämtliche für die MRS erbrachten Nebentätigkeiten des BF treffen.

Zudem führte der BF selbst die geschätzten Einnahmen aus seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit, in seiner Fragebogen-Beantwortung vom 04.05.2012 an die belangte Behörde mit €

10.036 für das Jahr 2009 und € 11.678 für das Jahr 2010 an.

Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des gegenständlichen Bescheides, wonach der BF bei der Gemeinde B beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus ergibt sich weiters, dass der BF offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.

In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.

Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wäre der BF, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaft-licher Geräte" erfasst.

Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Mit ihrem Forderungsschreiben vom 09.01.2012 (OZ 13 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.

Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.

3.3. Gegenständlich ist strittig, ob für die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel eine gesonderte Beitragspflicht besteht.

In seiner Beschwerde vom 25.07.2012 brachte der BF - unsubstantiiert - zum Ausdruck, dass er mit der Beitragsnachzahlungsvorschreibung im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten nicht einverstanden sei und er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung der belangten Behörde durch den Landeshauptmann als damals für die Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständiger Rechtsmittelbehörde wünsche.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).

§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."

3.4. Wie oben festgestellt führte der BF an der Lageadresse XXXX im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.3.4. Wie oben festgestellt führte der BF an der Lageadresse römisch 40 im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

Neben der laufenden Betriebsführung übte er im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus, indem er bestimmte, oben näher bezeichnete, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftliche Geräte und Maschinen an die MRS vermietete und diese gleichzeitig im Rahmen des (im Auftrag der Gemeinde B) verrichteten Tätigkeiten in den Bereichen Müllbeseitigungstätigkeiten, Beseitigung von Umweltschäden, Wegerhaltung sowie Durchführung diverser Transporte zum Einsatz brachte.

Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen - unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft - erbracht hat, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die der BF für den die Gemeinde B erbracht hat, waren Tätigkeiten als Dienstnehmer, aufgrund dessen der BF in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden war.

Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MRS sowie den Berechnungen der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Einzelbeträgen beruhende Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel "Kippmulde" und teilweise für den Traktor mit 110 PS teilweise tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte. Daraus folgt aus der Bestimmung des § 20a erster Satz BSVG, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihm auch die Wohltat der in § 20a zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von der Gemeinde B im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit wohl auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kam auf Grund einer Überprüfung der vorgelegten Rechnungsstatistiken bzw. Abrechnungsunterlagen der MRS sowie den Berechnungen der belangten Behörde hervor, dass im gegenständlichen Fall die auf Einzelbeträgen beruhende Maschinenvermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel "Kippmulde" und teilweise für den Traktor mit 110 PS teilweise tatsächlich über den Selbstkosten (sohin über den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen ÖKL-Werten) erfolgte. Daraus folgt aus der Bestimmung des Paragraph 20 a, erster Satz BSVG, dass der BF verpflichtet gewesen wäre, Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diesfalls kommt ihm auch die Wohltat der in Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG enthaltenen Bestimmung, derzufolge Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, von der Aufzeichnungs- und damit auch von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht zu Gute. Zwar hat der BF die vermieteten Betriebsmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum selbst bedient und wurde er aus diesem Grund von der Gemeinde B im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Arbeiter beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet, doch genügt es für die Annahme der Aufzeichnungs- (und damit wohl auch der Beitrags-)pflicht, dass eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht (wie im gegenständlichen Fall die Vermietung über Selbstkosten) vorliegt.

Der BF ist den Berechnungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, somit unterliegen die Einkünfte des BF aus land(forst)wirtschaftlichem Nebenerwerb für den Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2010 aufgrund der Überschreitung der ÖKL-Richtwerte der Beitragspflicht.

Wenn der BF beschwerdegegenständlich einwendet, alle Tätigkeiten seien einzeln beauftragt worden und es liege keine Gesamtbeauftragung vor, so kann diesem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sei, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, Zl. 2010/08/0261 ausgesprochen hat, dass für die Aufzeichnungspflicht (und damit für die Beitragspflicht) - unabhängig von der Art der Berechnung - die einzelne faktisch erbrachte Dienstleistung entscheidend ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,
Pflichtversicherung, Verjährung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2004946.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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