Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
G302 2003819-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. am XXXX, und XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 16.08.2012, OB: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 16.08.2012, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.08.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: BF1), und XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: BF2), aus, dass sie mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" in Form der "sozialen Betriebshilfe" und der "Kommunaldienstleistung Winterdienst" sowie der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würden (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009 für die Beschwerdeführer die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge sowie die Beitragspflicht des BF1 für sich und seine Ehegattin BF2 in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkte 2 - 4).1. Mit Bescheid vom 16.08.2012, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB), gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: BF1), und römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: BF2), aus, dass sie mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" in Form der "sozialen Betriebshilfe" und der "Kommunaldienstleistung Winterdienst" sowie der "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würden (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2009 für die Beschwerdeführer die monatlichen Beitragsgrundlagen und die in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG monatlich zu leistenden Beiträge sowie die Beitragspflicht des BF1 für sich und seine Ehegattin BF2 in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits fest (Spruchpunkte 2 - 4).
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF1 und die BF2 je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl XXXX Katastralgemeinde XXXX seien und den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen würden. Laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 habe diese Liegenschaft ein Ausmaß von XXXX ha und einen Einheitswert von EUR 3.200,- gehabt. Im Jahre 1992 seien XXXX ha an Frau XXXX und am 03.07.2007 XXXX ha an Herrn XXXX verkauft worden. Weiters sei 2009 eine Abtretung an die Gemeinde von 0,1202 ha für den Straßenbau erfolgt. Es würde sich hier jeweils um landwirtschaftlich genutzte Flächen handeln. Laut Grundbuchsauszug sowie laut Stand des Finanzamtes XXXX per 01.01.2009 habe die obige Liegenschaft nur mehr ein Ausmaß von 9,1487 ha. Unterlagen (Meldungen) über die weitere Verringerung des Ausmaßes um XXXX ha seien nicht beigebracht worden. Eine Berücksichtigung der Flächenverringerung durch das Finanzamt in einem rechtskräftigen Einheitswertbescheid sei bis jetzt ebenfalls nicht erfolgt. Bis zur Wirksamkeit des Einheitswertbescheides, in dem dieser Flächenabgang berücksichtigt werde, sei die weitere Flächenänderung gemäß § 23 Abs. 5 einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Die BF2 sei als Dienstnehmerin bei der Gemeinde XXXX beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert. In der Krankenversicherung komme gemäß § 263 Abs. 5 bis 2008 die sogenannte "Zehntelregelung" zur Anwendung. Neben laufender Betriebsführung werden folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt: Die "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe", die "Kommunaldienstleistungen" sowie die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" würden neben laufender Betriebsführung als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt und seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Bei allen Tätigkeiten würde es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit handeln, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion, die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung sei hinsichtlich der Zweckbestimmung jedenfalls gegeben. Alleine aus Förderbezug seien folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden (im Jahr 2007 € 4.773,94, im Jahr 2008 € 6.019,32 und im Jahr 2009 € 5.683,73). Damit sei auch die wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit unter die Haupttätigkeit zweifelsfrei gegeben. Die Einnahmen aus dem Winterdienst und der sozialen Betriebshilfe seien gemeldet worden. Die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel seien im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt worden. Hinsichtlich der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführer Betriebsmittel an die XXXX (im Folgenden: MRS) vermietet hätten, wobei es sich um eine MotorsägeBegründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der BF1 und die BF2 je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl römisch 40 Katastralgemeinde römisch 40 seien und den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen würden. Laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 habe diese Liegenschaft ein Ausmaß von römisch 40 ha und einen Einheitswert von EUR 3.200,- gehabt. Im Jahre 1992 seien römisch 40 ha an Frau römisch 40 und am 03.07.2007 römisch 40 ha an Herrn römisch 40 verkauft worden. Weiters sei 2009 eine Abtretung an die Gemeinde von 0,1202 ha für den Straßenbau erfolgt. Es würde sich hier jeweils um landwirtschaftlich genutzte Flächen handeln. Laut Grundbuchsauszug sowie laut Stand des Finanzamtes römisch 40 per 01.01.2009 habe die obige Liegenschaft nur mehr ein Ausmaß von 9,1487 ha. Unterlagen (Meldungen) über die weitere Verringerung des Ausmaßes um römisch 40 ha seien nicht beigebracht worden. Eine Berücksichtigung der Flächenverringerung durch das Finanzamt in einem rechtskräftigen Einheitswertbescheid sei bis jetzt ebenfalls nicht erfolgt. Bis zur Wirksamkeit des Einheitswertbescheides, in dem dieser Flächenabgang berücksichtigt werde, sei die weitere Flächenänderung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Die BF2 sei als Dienstnehmerin bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert. In der Krankenversicherung komme gemäß Paragraph 263, Absatz 5 bis 2008 die sogenannte "Zehntelregelung" zur Anwendung. Neben laufender Betriebsführung werden folgende land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt: Die "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe", die "Kommunaldienstleistungen" sowie die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" würden neben laufender Betriebsführung als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt und seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst. Bei allen Tätigkeiten würde es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit handeln, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion, die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Unterordnung sei hinsichtlich der Zweckbestimmung jedenfalls gegeben. Alleine aus Förderbezug seien folgende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden (im Jahr 2007 € 4.773,94, im Jahr 2008 € 6.019,32 und im Jahr 2009 € 5.683,73). Damit sei auch die wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit unter die Haupttätigkeit zweifelsfrei gegeben. Die Einnahmen aus dem Winterdienst und der sozialen Betriebshilfe seien gemeldet worden. Die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel seien im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt worden. Hinsichtlich der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführer Betriebsmittel an die römisch 40 (im Folgenden: MRS) vermietet hätten, wobei es sich um eine Motorsäge
(3,5 PS), einen Traktor (63 PS) und einen Kipper (5t) handeln würde. Vermietet seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb (Naheverhältnis) worden, die Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß § 20a iVm § 23 Abs. 4 BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden. Da bei den pauschal abgerechneten Umsätzen keine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) erfolgt sei würde es sich daher um eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Dienstleistung für die MRS handeln.(3,5 PS), einen Traktor (63 PS) und einen Kipper (5t) handeln würde. Vermietet seien Maschinen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb (Naheverhältnis) worden, die Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, BSVG Vermietungen dann, wenn die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik ermittelten Richtwerte für Selbstkosten (ÖKL-Richtwerte) nicht überschritten werden würden. Da bei den pauschal abgerechneten Umsätzen keine Anmeldung als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) erfolgt sei würde es sich daher um eine reine Maschinenvermietung ohne Erbringung einer Dienstleistung für die MRS handeln.
Folgende Umsätze aus Maschinenvermietung seien aufzeichnungs- und beitragspflichtig:
2007
OZ 16,28
11.12.2007
€ 596,79
2008
OZ 17,28
16.04.2008
€ 45,16
€ 596,39
OZ 18,28
16.04.2008
€ 379,18
OZ 19,27
30.08.2008
€ 753,30
OZ 20, 27
22.09.2008
€ 652,44
€ 1.830,08
2009
OZ 23,27
01.04.-12.05.2009
€ 2.276,00
OZ 24,27
14.04.-10.11.2009
€ 2.907,32
€ 5.183,32
Der BF1 sei
von 09.12.2008 bis 01.01.2009, von 07.12.2009 bis 31.12.2009 sowie von 17.12.2010 bis 31.12.2010 von der MRS als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt und bei der GKK angemeldet worden. Die ÖKL-Richtsätze würden sich in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Würden - wie gegenständlichen Fall - Pauschalsätze verrechnet, bestünde Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Jene Umsätze, die nach Stunden zu bzw. unter den ÖKL Richtwerten abgerechnet worden seien und für die eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK erfolgt sei, seien beitragsfrei belassen worden. Die für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der Beschwerdeführer daher aus der Hälfte des Versicherungswertes (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach § 23 Abs. 4b zusammen. In der Unfallversicherung sei als Beitragsgrundlage der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach § 23 Abs. 4b zu berücksichtigen. Mangels Erreichen der im Gesetz vorgesehenen Mindestwerte sei für die Berechnung der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen.von 09.12.2008 bis 01.01.2009, von 07.12.2009 bis 31.12.2009 sowie von 17.12.2010 bis 31.12.2010 von der MRS als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt und bei der GKK angemeldet worden. Die ÖKL-Richtsätze würden sich in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Würden - wie gegenständlichen Fall - Pauschalsätze verrechnet, bestünde Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Jene Umsätze, die nach Stunden zu bzw. unter den ÖKL Richtwerten abgerechnet worden seien und für die eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK erfolgt sei, seien beitragsfrei belassen worden. Die für die Beitragsberechnung in der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich im Falle der Beschwerdeführer daher aus der Hälfte des Versicherungswertes (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und der Hälfte der Einkünfte nach Paragraph 23, Absatz 4 b, zusammen. In der Unfallversicherung sei als Beitragsgrundlage der volle Versicherungswert zuzüglich den Einkünften nach Paragraph 23, Absatz 4 b, zu berücksichtigen. Mangels Erreichen der im Gesetz vorgesehenen Mindestwerte sei für die Berechnung der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen.
Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:Das für die Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG betrage:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01/07-07/07
9,8692
0,000
0,000
3.200,-
0,00
0,00
08/07-12/08
9,7002
0,000
0,000
3.100,-
0,00
0,00
01/09-12/09
9,5800
0,000
0,000
3.000,-
0,00
0,00
Weiters seien laut den aufliegenden Meldungen und aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in EUR
Einnahmen aus Kommunaldienstleistungen in EUR
2008
0,00
25,00
2009
127,51
25,00
Jahr
Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EUR
2007
596,79
2008
1.830,08
2009
5.183,32
Von diesen Einheitswerten sowie den angeführten Nebeneinkünften sei die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen bzw. bei Nichterreichen die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen gewesen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richteten sich die fristgerechten, mit 06.09.2012 datierten, bei der belangten Behörde am 07.09.2012 eingegangenen Beschwerden des BF1 und der BF2. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie aufgrund der Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 359,35 leisten müssten, sie damit nicht einverstanden seien und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuchen würden, da ihrer Meinung nach, die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Da § 20a BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. Gegen diesen Bescheid richteten sich die fristgerechten, mit 06.09.2012 datierten, bei der belangten Behörde am 07.09.2012 eingegangenen Beschwerden des BF1 und der BF2. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass sie aufgrund der Nebentätigkeiten eine Beitragsnachzahlung in Höhe von € 359,35 leisten müssten, sie damit nicht einverstanden seien und um eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung durch den Landeshauptmann ersuchen würden, da ihrer Meinung nach, die Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten zu ÖKL Richtwerten nicht beitragspflichtig sei. Da Paragraph 20 a, BSVG bei der Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht auf die jeweilige Dienstleistung abstelle, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werde, seien die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen würden, der Aufzeichnungspflicht unterworfen. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der SVB) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Da es bereits eine diesbezügliche Entscheidung des Landes Steiermark in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Geschäftszahl FA11A-A6522e55/2009-7 gebe und die SVB in diesem Verfahren eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, werde die Aussetzung der gegenständlichen Entscheidung bis zur entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeregt. Zudem begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Einlangend mit 08.10.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 02.10.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführer vom 06.09.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei die Beitragspflicht deshalb festgestellt worden, weil Einsätze pauschal abgerechnet worden seien. Die ÖKL-Richtsätze würden sich allerdings in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Jene Umsätze, die nach Stunden bzw. unter ÖKL abgerechnet worden seien und für die eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK erfolgt sei, seien beitragsfrei belassen worden. Vermietet seien Maschinen (Motorsäge 3,5 PS, Traktor 63 PS, Kipper 5t) aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb (Naheverhältnis) worden, die Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß. § 20a iVm § 23 Abs. 4b Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Maschinen- und Gerätevermietung teilweise Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Es seien daher jene Umsätze aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig, die nicht nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL abgerechnet worden seien.3. Einlangend mit 08.10.2012 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark einen zum 02.10.2012 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführer vom 06.09.2012 ausschließlich gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Im beschwerdegegenständlichen Fall sei die Beitragspflicht deshalb festgestellt worden, weil Einsätze pauschal abgerechnet worden seien. Die ÖKL-Richtsätze würden sich allerdings in EURO pro Stunde tatsächlicher Zeit verstehen. Jene Umsätze, die nach Stunden bzw. unter ÖKL abgerechnet worden seien und für die eine Anmeldung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der GKK erfolgt sei, seien beitragsfrei belassen worden. Vermietet seien Maschinen (Motorsäge 3,5 PS, Traktor 63 PS, Kipper 5t) aus dem land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb (Naheverhältnis) worden, die Einnahmen seien dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zugeflossen. Ausgenommen von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien gemäß. Paragraph 20 a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 b, Vermietungen nur dann, wenn diese nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL verrechnet würden. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die Maschinen- und Gerätevermietung teilweise Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Es seien daher jene Umsätze aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel aufzeichnungs- und beitragspflichtig, die nicht nach tatsächlichen Einsatzstunden zu bzw. unter ÖKL abgerechnet worden seien.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 11.10.2012 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 06.09.2012, ihren Beschwerden gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 16.08.2012, zugestellt am 17.08.2012, OB: XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 11.10.2012 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 06.09.2012, ihren Beschwerden gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 16.08.2012, zugestellt am 17.08.2012, OB: römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 11.10.2012 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren - aufgrund des beim Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftszahl ZI. 2010/08/0261 anhängigen Verfahrens, welches grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht beinhalte - formlos ausgesetzt, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei.
6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann der Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 10.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2016 wurde die MRS um eine Stellungnahme zur Feststellung der Frage, ob die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Geräte des Genannten zum Selbstkostenpreis (zu oder unter den ÖKL-Richtwerten) erfolgte, binnen festgesetzter Frist ersucht.
9. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die SVB bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.
10. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 14.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die Umsätze pauschal abgerechnet worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, GZ 2012/08/0206, sei bei der Verrechnung von Pauschalpreisen von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen. Es obliege ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden oder nicht, überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Nach rechtlichen Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß § 39 BSVG führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht vorgebracht hätten, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Hinsichtlich der Unterbrechungsverjährung brachte die belangte Behörde vor, dass den Aktenunterlagen zufolge die Beschwerdeführer am Dienstag, dem 02.08.2011 (OZ 13 des Aktenteils Betriebsprüfung) aufgefordert worden seien, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel dem Winterdienst und der Grünraumpflege bekanntzugeben. Die Verjährung sei daher mit Zustellung dieses Schreibens unterbrochen worden. Würde der Versicherte die Einnahmen nicht fristgerecht melden, sei von einer Fälligkeit spätestens zum 31. Oktober des Folgejahres auszugehen. Daraus ergebe sich für das Jahr 2017, die Fälligkeit 31.12.2008, für das Jahr 2008, die Fälligkeit 31.12.2009 und für das Jahr 2009 die Fälligkeit 31.12.2010. Die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für das Beitragsjahr 2007 (fällig mit 31.10.2008) seien zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungs-Unterbrechung, am Freitag, dem 05.08.2011 weder bei Anwendung der drei- noch der fünfjährigen Verjährungsfrist verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im August 2011 begonnenen Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 16.08.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der Beschwerdeführer dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.10. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 14.07.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für die Umsätze pauschal abgerechnet worden sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, GZ 2012/08/0206, sei bei der Verrechnung von Pauschalpreisen von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Versicherten auszugehen. Es obliege ihm, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden oder nicht, überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Auslegung des VwGH impliziere eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Einsatzzeiten und der verwendeten Maschinen. Könnten dahingehend keine Nachweise erbracht werden, so müsse der Versicherte unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahmen hinnehmen. Nach rechtlichen Ausführungen zur Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 39, BSVG führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht vorgebracht hätten, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht bestehe bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen sei. Die Rechtsmeinung eines Vertragspartners, im Konkreten der MRS, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es sei daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Hinsichtlich der Unterbrechungsverjährung brachte die belangte Behörde vor, dass den Aktenunterlagen zufolge die Beschwerdeführer am Dienstag, dem 02.08.2011 (OZ 13 des Aktenteils Betriebsprüfung) aufgefordert worden seien, Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel dem Winterdienst und der Grünraumpflege bekanntzugeben. Die Verjährung sei daher mit Zustellung dieses Schreibens unterbrochen worden. Würde der Versicherte die Einnahmen nicht fristgerecht melden, sei von einer Fälligkeit spätestens zum 31. Oktober des Folgejahres auszugehen. Daraus ergebe sich für das Jahr 2017, die Fälligkeit 31.12.2008, für das Jahr 2008, die Fälligkeit 31.12.2009 und für das Jahr 2009 die Fälligkeit 31.12.2010. Die Beiträge für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel für das Beitragsjahr 2007 (fällig mit 31.10.2008) seien zum Zeitpunkt der Setzung der Verjährungs-Unterbrechung, am Freitag, dem 05.08.2011 weder bei Anwendung der drei- noch der fünfjährigen Verjährungsfrist verjährt gewesen. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch die im August 2011 begonnenen Betriebsprüfung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Frühestens mit dem Ende der Beitragsprüfung habe die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen und sei spätestens durch den Bescheid vom 16.08.2012 wieder unterbrochen worden. Während des gesamten weiteren, der Feststellung der Beitragsschulden der Beschwerdeführer dienenden Verfahrens, habe die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG aber nicht neuerlich zu laufen beginnen können.
11. Im Rahmen des den Beschwerdeführern gewährten Parteiengehörs vom 15.07.2016 wurde diesen die mit 14.07.2016 datierte Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Abrechnungsunterlagen der MRS für die maßgeblichen Zeiträume im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
Hierüber langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF1 und seine Gattin (BF2) sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl XXXX Katastralgemeinde XXXX und führten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.Der BF1 und seine Gattin (BF2) sind je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl römisch 40 Katastralgemeinde römisch 40 und führten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.
Der Spruchpunkt 1 (Versicherungspflicht) des gegenständlichen Bescheides vom 16.08.2012 blieb unbeeinsprucht, die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 06.09.2012 richteten sich gegen die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel.
Der BF1 war für die Tätigkeit des Winterdienstes bei der MRS beschäftigt (von 09.12.2008 bis 01.01.2009; von 07.12.2009 bis 31.12.2009) und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 neben der Maschinenvermietung auch seine Arbeitskraft verrechnet hätte.
Für die vom BF1 verrichteten Dienste vermietete er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachstehende, in seinem Eigentum befindliche land(forst)wirtschaftlichen Geräte nämlich eine Motorsäge 3,5 PS, einen Traktor 63 PS und einen Kipper 5t an die MRS.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, sohin von 01.01.2007 bis 31.12.2009 übten die Beschwerdeführer die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" in Form der "sozialen Betriebshilfe" "Kommunaldienstleistung Winterdienst" sowie "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.
Der BF1 rechnete für die Jahre 2007 und 2008 für die Bereitstellung von Maschinen und Geräten pauschal ab. Für das Jahr 2009 rechneten die Beschwerdeführer bezüglich der Bereitstellung von Maschinen und Geräten pauschal und nach Stunden, für die Schneeräumung pauschal, für den Baum- und Strauchschnitt nach Stunden und die Wegerrichtung pauschal ab.
Aufgrund der aufliegenden Meldungen und aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung sind nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in EUR
Einnahmen aus Kommunaldienst-leistungen in EUR
2008
0,00
25,00
2009
127,51
25,00
Jahr
Einnahmen aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel in EUR
2007
596,79
2008
1.830,08
2009
5.183,32
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweis wurde erhoben durch die dem Akt inliegenden Rechnungsnachweise der belangten Behörde für die Jahre 2007, 2008 und 2009, sowie die vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen des BF1 (Rechnungsstatistiken, Aufstellungen über die Einsatzstunden und die verwendeten Gerätschaften) sowie den von der MRS vorgelegten Rechnungen.
Die zum Umstand der Vermietung der oben näher bezeichneten land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte an die MRS vermieteten Gerätschaften getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF1 neben der Maschinenvermietung seine Arbeitskraft verrechnet hätte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des gegenständlichen Bescheides, wonach der BF1 bei der MRS beschäftigt und als solcher bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet war. Daraus ergibt sich weiters, dass der BF1 offenbar aus einem Dienstverhältnis heraus ein Gehalt bezogen hat, was einer (eigenen) Verrechnung der Arbeitskraft entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der BF1 und die BF2 haben nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, etc.) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz [...] am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von den beschwerdeführenden Parteien ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres eingetreten.
Abgesehen davon wären der BF1 und die BF2, entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.Abgesehen davon wären der BF1 und die BF2, entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, verhalten gewesen, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben. Hievon sind auch die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einnahmen aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" erfasst.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 02.08.2011 (OZ 13 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welche eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.3. Gegenständlich ist strittig, ob für die Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand. Die gegenständlichen Maschinenvermietungen sind Nebentätigkeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen.
§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
[...]
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
[...]"
Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (§ 20a zweiter Satz BSVG).Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Jedoch sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen (Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG).
§ 20a BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."Paragraph 20 a, BSVG enthält keine Regelungen dazu, wie die Selbstkosten zu ermitteln sind. Einzig im Initiativantrag 434/A 22. GP, S. 13 zum SRÄG 2004 wird auf die sogenannten "ÖKL-Richtlinien" hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG ist davon auszugehen, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietungen land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242).
Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wiedergegeben wie folgt:
"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. [...]
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.
[...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
[...]
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen."
Nach § 20a zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.Nach Paragraph 20 a, zweiter Satz BSVG sind "Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit" von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Einnahmen sind dem zweiten Fall dieser Bestimmung zuzuordnen, da der BF1 im Rahmen seiner land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit keine Dienstleistungen - unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft - erbracht hat, sondern nur Betriebsmittel vermietet hat. Die persönlichen Dienste, die der BF1 für die MRS erbracht hat, waren auch Tätigkeiten als Dienstnehmer, aufgrund der BF1 in die Pflichtversicherung (bzw. Unfallversicherung als geringfügig Beschäftigter) nach dem ASVG einbezogen worden war.
In der Entscheidung vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206, stellte der VwGH fest, dass sich die Verrechnung auf Selbstkostenbasis als Voraussetzung für die Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht nicht nur auf Einnahmen aus Dienstleistungen, sondern auch auf solche aus Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bezieht.
Die Richtwerte nach den ÖKL Richtlinien stellen Anhaltspunkte dafür dar, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Die dienen zum einen den Versicherten, der zunächst selbst beurteilen muss, ob er Aufzeichnungen zu führen hat, als Orientierung. Zum anderen stellen sie Werte dar, von denen die Behörden dann ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind.
Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diese den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen.
Bei der Vermietung von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln ist hinsichtlich der in Rechnung gestellten Entgelte (im Hinblick auf einen Vergleich mit den ÖKL Richtsätzen) auf die tatsächliche Einsatzzeit dieser Betriebsmittel abzustellen. Dabei kommt es weder auf Zeiträume an, in denen ein Betriebsmittel bloß vermietet wurde, noch drauf, wie lange ein Betriebsmittel während der Einsatzzeit zB für einen Kunden tatsächlich eingeschaltet gewesen ist.
3.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzzeit die ÖKL-Richtwerte überschritten haben.
Die Beschwerdeführer monieren, dass die Einnahmen aus der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel den ÖKL-Richtwerten entsprechen und diese daher nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.
Aufgrund der vorgelegten Nachweise der MRS konnte festgestellt werden, dass mit Ausnahme 2009 der BF1 in den Jahren 2007 und 2008 bei der Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmittel immer pauschal abgerechnet hat. Im Jahr 2009 erfolgte die Abrechnung sowohl pauschal als auch in Stunden.
Die Beschwerdeführer haben - wie bereits oben dargelegt - keine entsprechenden Nachweise vorgelegt und ebenso keine Maschinenberechnungen, womit sie belegen hätten können, dass die ÖKL Richtwerte nicht überschritten worden seien.
Somit konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, da diese im Rahmen der Betriebsprüfung die im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides angeführte Beitragsgrundlage laut den aufliegenden Meldungen anhand der Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten errechnete, die sich im Übrigen mit den von der MRS erstellten Jahres-Rechnungsstatistiken ziffernmäßig decken (2007: € 596,79; 2008:€ 1.830,08 und 2009: € 5.183,32).
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Betriebsmittel, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003819.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017