TE Bvwg Beschluss 2017/6/2 W229 2126123-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2017
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Entscheidungsdatum

02.06.2017

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W229 2126123-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 18.04.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS vom 04.01.2016, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 vom 18.04.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des AMS vom 04.01.2016, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe beschlossen:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8aA) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a

VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.01.2016 widerrief das AMS gem. § 24. Abs. 2 iVm. § 38 AlVG den Notstandshilfebezug der nunmehrigen Antragstellerin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 27.06.2014 und forderte gem. § 25 Abs. 1 AlVG einen Betrag in der Höhe von €1. Mit Bescheid vom 04.01.2016 widerrief das AMS gem. Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Notstandshilfebezug der nunmehrigen Antragstellerin im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 27.06.2014 und forderte gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG einen Betrag in der Höhe von €

7.002,70 zurück.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, bei der Firma XXXX immer nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Dafür habe sie auch Zeugen. Auch werde sie versuchen, demnächst alles mit der WGKK abzuklären.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, bei der Firma römisch 40 immer nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Dafür habe sie auch Zeugen. Auch werde sie versuchen, demnächst alles mit der WGKK abzuklären.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2016, GZ XXXX , wurde die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2016, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 06.04.2016 stellte die Antragstellerin einen Vorlageantrag, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und insbesondere ausführt, das AMS über die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung informiert zu haben.

5. Am 13.05.2016 einlangend legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme führte das AMS aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens sich der Sachverhalt so dargestellt hat, dass Fr. XXXX ursprünglich geringfügig beschäftigt war, im Zuge eines Insolvenzverfahrens bezüglich des Dienstgebers dieses ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses ihr Rechtsvertreter Forderungen angemeldet hat, die insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Forderungen seien auch befriedigt worden und gelangten auch zur Auszahlung an Fr. XXXX und begründete dieser Sachverhalt die rückwirkende Pflichtversicherung. Grundsätzlich wäre es Fr. XXXX aber nach der Rechtsmeinung des AMS nicht zumutbar gewesen, diesen für einen Laien recht komplizierten Sachverhalt der Forderungsanmeldungen der entsprechenden Summen und der relativ geringfügigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zu erkennen. Somit wäre – so das AMS weiter – zwar der Widerruf des Anspruches trotzdem zwingend notwendig gewesen, aber von einer Rückforderung hätte nach der Rechtsansicht des AMS abgesehen werden müssen, weil sie es eben nicht erkennen konnte, dass sie den Bezug im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen hat. Diese Begründung sei dem AMS aber bei Fr. XXXX nicht gelungen, da es nach der Rechtsmeinung des AMS trotz genauer Prüfung der in der EDV ersichtlichen Einträge, des Papieraktes und trotz Befragung von Fr. XXXX nicht möglich ist, in irgendeiner Weise zu belegen, dass sie den Beginn dieses ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses rechtzeitig gemeldet hat. Eine derartige rechtzeitige Meldung sei jedoch nach der Rechtsmeinung des AMS unbedingt notwendig, um in Folge anführen zu können, jemand hätte nicht erkennen können, dass ihm oder ihr der gesamte Leistungsanspruch oder ein Teil davon nicht gebühren konnte. Ein geringfügiges DV sei zwar grundsätzlich dem Bezug nicht hinderlich, aber trotzdem meldepflichtig, weil eben, so wie in diesem Fall, Konstellationen entstehen können, die den Bezug trotzdem ausschließen, wenn dem AMS der Beginn einer Beschäftigung, egal, ob geringfügig oder voll versichert, jedoch nicht rechtzeitig gemeldet wird, so können auch die Folgen eines zu Unrecht bezogenen Bezuges nach der Rechtsmeinung des AMS nicht entschuldigt werden. Fr. XXXX führe zwar in der Beschwerde als auch jetzt im Vorlageantrag an, dass sie den Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses rechtzeitig gemeldet hat, aber, wie in der Beschwerde nach der Rechtsmeinung des AMS ausreichend argumentiert, gelinge ihr dies nicht.5. Am 13.05.2016 einlangend legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Stellungnahme führte das AMS aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens sich der Sachverhalt so dargestellt hat, dass Fr. römisch 40 ursprünglich geringfügig beschäftigt war, im Zuge eines Insolvenzverfahrens bezüglich des Dienstgebers dieses ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses ihr Rechtsvertreter Forderungen angemeldet hat, die insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Diese Forderungen seien auch befriedigt worden und gelangten auch zur Auszahlung an Fr. römisch 40 und begründete dieser Sachverhalt die rückwirkende Pflichtversicherung. Grundsätzlich wäre es Fr. römisch 40 aber nach der Rechtsmeinung des AMS nicht zumutbar gewesen, diesen für einen Laien recht komplizierten Sachverhalt der Forderungsanmeldungen der entsprechenden Summen und der relativ geringfügigen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zu erkennen. Somit wäre – so das AMS weiter – zwar der Widerruf des Anspruches trotzdem zwingend notwendig gewesen, aber von einer Rückforderung hätte nach der Rechtsansicht des AMS abgesehen werden müssen, weil sie es eben nicht erkennen konnte, dass sie den Bezug im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen hat. Diese Begründung sei dem AMS aber bei Fr. römisch 40 nicht gelungen, da es nach der Rechtsmeinung des AMS trotz genauer Prüfung der in der EDV ersichtlichen Einträge, des Papieraktes und trotz Befragung von Fr. römisch 40 nicht möglich ist, in irgendeiner Weise zu belegen, dass sie den Beginn dieses ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses rechtzeitig gemeldet hat. Eine derartige rechtzeitige Meldung sei jedoch nach der Rechtsmeinung des AMS unbedingt notwendig, um in Folge anführen zu können, jemand hätte nicht erkennen können, dass ihm oder ihr der gesamte Leistungsanspruch oder ein Teil davon nicht gebühren konnte. Ein geringfügiges DV sei zwar grundsätzlich dem Bezug nicht hinderlich, aber trotzdem meldepflichtig, weil eben, so wie in diesem Fall, Konstellationen entstehen können, die den Bezug trotzdem ausschließen, wenn dem AMS der Beginn einer Beschäftigung, egal, ob geringfügig oder voll versichert, jedoch nicht rechtzeitig gemeldet wird, so können auch die Folgen eines zu Unrecht bezogenen Bezuges nach der Rechtsmeinung des AMS nicht entschuldigt werden. Fr. römisch 40 führe zwar in der Beschwerde als auch jetzt im Vorlageantrag an, dass sie den Beginn des geringfügigen Dienstverhältnisses rechtzeitig gemeldet hat, aber, wie in der Beschwerde nach der Rechtsmeinung des AMS ausreichend argumentiert, gelinge ihr dies nicht.

6. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde der Antragstellerin die Stellungnahme des AMS ins Parteiengehör übermittelt.

7. Am 10.04.2017 bzw. am 11.04.2017 wurde die nunmehrige Antragstellerin im Zuge von Telefonaten über die mögliche Beratung durch die Arbeiterkammer sowie jene zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages informiert.

8. Mit Schreiben vom 12.04.2017, welches datiert mit 29.05.2017 erneut via ERV übermittelt wurde, gab die nunmehrige Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren bekannt, dass sie Herrn Rechtsanwalt Mag. Wolfgang WINKLER mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt hat. In der Stellungnahme zum Parteiengehör wird unter Angabe von Daten und Schilderung der Begleitumstände im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Antragstellerin dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gemeldet hat.

9. Am 18.04.2017 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe der Vorsitzenden Richterin.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gem. Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Insofern obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe der Vorsitzenden Richterin.

Zu A) Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

2.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).2.2. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 verweisen).

2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.2.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

2.4.1 Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).2.4.1 Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).

2.4.1.1. Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte die Antragstellerin bereits durch ihre eigenständig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016 unter Beweis, die sämtlichen Formvorschriften entspricht und in der sie eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides abgab. Auch einen Vorlageantrag hat die Antragstellerin gestellt und darin ihr Vorbringen präzisiert.

2.4.1.2. Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Antragstellerin nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages insbesondere in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die mündliche Verhandlung der Ermittlung des wahren Sachverhalts dient und vorliegend vorrangig zu ermitteln bzw. zu klären ist, ob die Antragstellerin das verfahrensrelevante (zunächst geringfügige) Dienstverhältnis dem Arbeitsmarktservice gegenüber gemeldet hatte. Es ist somit eine reine Tatsachenfrage zu klären und ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin die wahren Verhältnisse dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.

2.4.1.3. Da es sich bei der Notstandshilfe um eine Versorgungsleistung handelt, ist zwar die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin zweifelsohne als groß einzustufen, angesichts der obigen Ausführungen, sind aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen.

2.4.1.4. Angesichts des Umstandes, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt abzuklären ist, können zum gegeben Zeitpunkt keine Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten getroffen werden.

2.4.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.2.4.1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe auch auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist.

2.5.1. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.2.5.1. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

2.5.2. Da – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.2.5.2. Da – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist, erübrigt sich im Weiteren eine Prüfung, ob die Antragstellerin außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.

2.6. Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG fehlt.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Revision zulässig, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2126123.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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