TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/2 W216 2104453-1

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Veröffentlicht am 02.06.2017
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Entscheidungsdatum

02.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2104453-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.03.2013, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.03.2013, römisch 40 , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 04.04.2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2007 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX für die sie als Bewirtschafterin ein Mehrfachantrag-Flächen 2007 gestellt hat. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2007 für ursprünglich 150 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 04.04.2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2007 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 für die sie als Bewirtschafterin ein Mehrfachantrag-Flächen 2007 gestellt hat. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2007 für ursprünglich 150 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2007, AZ XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 4.119,49 gewährt.2. Mit Bescheid vom 28.12.2007, AZ römisch 40 , wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 4.119,49 gewährt.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 23.02.2011, AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 abgewiesen. Dabei wurden 64,75 ha zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 66,20 ha (davon Almfläche von 49,19 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 49,17 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Des Weiteren sei eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 30 % festgestellt worden.3. Mit Abänderungsbescheid vom 23.02.2011, AZ römisch 40 , wurde der Antrag auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 abgewiesen. Dabei wurden 64,75 ha zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 66,20 ha (davon Almfläche von 49,19 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 49,17 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Des Weiteren sei eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 30 % festgestellt worden.

4. Mit Schreiben vom 28.02.2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 23.02.2011 den als Berufung zu wertenden "Einspruch".

5. Am 27.07.2011 erließ die AMA einen Abänderungsbescheid, AZ XXXX, in dem im Wesentlichen der Inhalt des Bescheides vom 23.02.2011 wiedergegeben wurde und die EBP abgewiesen wurde.5. Am 27.07.2011 erließ die AMA einen Abänderungsbescheid, AZ römisch 40 , in dem im Wesentlichen der Inhalt des Bescheides vom 23.02.2011 wiedergegeben wurde und die EBP abgewiesen wurde.

6. Gegen diesen Bescheid vom 27.07.2011 wendet sich der Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF), der am 09.08.2011 bei der AMA einlangte.

7. Am 14.09.2011 fand auf der gegenständlichen Alm erneut eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der nun eine anteilige Fläche von 60,33 ha (davon 43,47 ha Almfutterfläche) vorgefunden worden sei und daher unter Berücksichtigung der Zahlungsansprüche nur noch eine Differenzfläche von 4,42 ha vorliege.

8. Der "Einspruch" (Vorlageantrag) gegen den Bescheid der AMA vom 23.02.2011 wurde unter Spruchpunkt 1.c. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 27.04.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0436-I/7/2012, teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend geändert, dass für das Antragsjahr 2007 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 132,57 ha zugrunde gelegt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der weitergehenden Unterteilung und damit höheren Genauigkeit des Futterflächenanteils die bei der VOK 2011 ermittelte Futterfläche zugrunde zu legen sei. Im Zuge des Parteiengehörs sei die bei der VOK 2011 ermittelte Futterfläche XXXX ebenfalls akzeptiert worden. Hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen seien die Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2005 anzuwenden, da die Beschwerdeführerin nicht habe belegen können, dass ihr an den fehlerhaften Angaben keine Schuld treffe. Die genaue Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie des Antragsjahres 2007 obliege der AMA.8. Der "Einspruch" (Vorlageantrag) gegen den Bescheid der AMA vom 23.02.2011 wurde unter Spruchpunkt 1.c. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 27.04.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0436-I/7/2012, teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend geändert, dass für das Antragsjahr 2007 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 132,57 ha zugrunde gelegt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der weitergehenden Unterteilung und damit höheren Genauigkeit des Futterflächenanteils die bei der VOK 2011 ermittelte Futterfläche zugrunde zu legen sei. Im Zuge des Parteiengehörs sei die bei der VOK 2011 ermittelte Futterfläche römisch 40 ebenfalls akzeptiert worden. Hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen seien die Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2005, anzuwenden, da die Beschwerdeführerin nicht habe belegen können, dass ihr an den fehlerhaften Angaben keine Schuld treffe. Die genaue Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie des Antragsjahres 2007 obliege der AMA.

9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 berücksichtigend, erließ die AMA am 28.03.2013 einen Abänderungsbescheid, XXXX, in dem für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 3.275,87 gewährt werde, begründend, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 bei nunmehr ermittelter Fläche von 60,33 ha eine Differenzfläche von 4,42 ha, somit eine Differenzfläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei. Daher sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden.9. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 berücksichtigend, erließ die AMA am 28.03.2013 einen Abänderungsbescheid, römisch 40 , in dem für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 3.275,87 gewährt werde, begründend, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 bei nunmehr ermittelter Fläche von 60,33 ha eine Differenzfläche von 4,42 ha, somit eine Differenzfläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei. Daher sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2013 "Einspruch", der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Aufgrund von Flächensanktionen sei ein Abzug von EUR 592,01 vorgenommen worden, der nicht angemessen erscheine. Daher ersuche die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Flächensanktion und Berichtigung des Bescheides der AMA.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2015 den "Einspruch" und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX, deren Bewirtschafterin sie ist.Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 , deren Bewirtschafterin sie ist.

Im Jahr 2007 betrug die Almfutterfläche statt der beantragten 150 ha nur 132,57 ha. Die Beschwerdeführerin verfügte über 64,75 ha zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und beantragte eine Fläche von 66,20 ha. Festgestellt wurden für das Antragsjahr 2007 60,33 ha Fläche, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 4,42 ha und somit eine Flächenabweichung von über 3% bedeutet.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2007 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Almfutterfläche beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 150 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2007).Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Almfutterfläche beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab die Beschwerdeführerin ein Flächenausmaß von 150 ha an vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2007).

Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf einer am 14.09.2011 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 02.11.2011).Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 beruht auf einer am 14.09.2011 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 02.11.2011).

Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2007, insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Vielmehr geht aus dem Bescheid des BMLFUW vom 27.04.2012 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor dem BMLFUW gewährten Parteiengehörs, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 akzeptiert und sie dadurch für die Auftreiber eine deutliche Verringerung der Sanktion erhoffe. In diesem Sinne stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im "Einspruch", dass der Abzug aufgrund von Flächensanktionen nicht angemessen erscheine, als nicht nachvollziehbar dar. Die Stattgabe des Begehrens der Beschwerdeführerin erfolgt im Bescheid des BMLFUW nur hinsichtlich der Heranziehung eines anderen als dem bei der VOK 2010 ermittelten Futterflächenausmaßes, nicht jedoch auf den Erlass der Flächensanktion. Andere "Einspruchsgründe" hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist daher als nicht hinreichend konkret zu werten bzw. wurden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.

Damit ist im vorliegenden Fall das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2007 zu Grunde zu legen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2007 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2007 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 49,19 ha beantragt wurde und über 64,75 ha flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2007 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2007 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 49,19 ha beantragt wurde und über 64,75 ha flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügt wurde, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2007 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, S.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, S.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

  • -Strichaufzählung
    alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

  • -Strichaufzählung
    im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

  • -Strichaufzählung
    Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

  • -Strichaufzählung
    alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[ ]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[ ]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [

]"

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 statt der beantragten Fläche in Höhe von 66,20 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 60,33 ha ermittelt. Die Beschwerdeführerin verfügt über 64,75 ha flächenbezogene Zahlungsansprüche, woran die beihilfefähige Fläche gemessen wird. Dies bedeutet für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 4,42 ha. Statt der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 49,19 ha wurde eine anteilige Almfutterfläche von 41,89 ha ermittelt, was eine Differenzfläche von 7,30 ha ergibt.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit mehr als 3 % bzw. mehr als 2 ha. Daher wurde eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796/2004) verhängt. Das diesbezügliche Monieren der Unangemessenheit der Strafe geht daher ins Leere.Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit mehr als 3 % bzw. mehr als 2 ha. Daher wurde eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796 aus 2004,) verhängt. Das diesbezügliche Monieren der Unangemessenheit der Strafe geht daher ins Leere.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Eine Überbeantragung ist der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen. (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr keine Schuld an den angesprochenen Verstößen trifft.

Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 beruht nicht auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist daher auch nicht zu erkennen.

Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorlage, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2104453.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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