Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2017381-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 11.03.2014 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie hinsichtlich der Beschwerde vom 16.01.2013 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 11.03.2014 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie hinsichtlich der Beschwerde vom 16.01.2013 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.Der Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 16.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 16.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird abgewiesen.
B.)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 07.05.2012 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus war der BF im relevanten Antragsjahr auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX, wobei er im entsprechenden MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 14,28 ha beantragt hat. Von der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX wurde im MFA für das Antragsjahr 2012 für diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 88,45 ha beantragt.1. Am 07.05.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 . Darüber hinaus war der BF im relevanten Antragsjahr auch Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden römisch 40 , wobei er im entsprechenden MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 14,28 ha beantragt hat. Von der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde im MFA für das Antragsjahr 2012 für diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 88,45 ha beantragt.
2. Am 07.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 88,45 ha eine solche im Ausmaß von 88,8 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX mit Schreiben vom 04.10.2012, AZ GB I/TPD/117903747, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.2. Am 07.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 88,45 ha eine solche im Ausmaß von 88,8 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 mit Schreiben vom 04.10.2012, AZ GB I/TPD/117903747, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
Dabei wurde von 18,16 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 20,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,88 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 15,71 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,82 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 18,16 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 2,45 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX sowie auf eine am 21.08.2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt worden sei.Dabei wurde von 18,16 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 20,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,88 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 15,71 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,82 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 18,16 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 2,45 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sowie auf eine am 21.08.2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. den Bescheid in der Weise abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, und jedenfalls keine Sanktionen, Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. sämtliche angebotene Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnungen vorzulegen, schließlich
4. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, er habe die Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.
Die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen würden im Bescheid unberücksichtigt bleiben, was offenbar einen Irrtum der Behörde darstelle.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien.
Der BF habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Die VOK vom 21.08.2012 werde nicht akzeptiert und diesbezüglich separat eine Nachkontrolle beim TPD der AMA angefordert. Als vom Gericht aufzunehmende Beweise würden eine Parteieneinvernahme sowie ein einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache gefordert.
5. Am 21.08.2013 fand auf der XXXX im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 14,28 ha eine solche im Ausmaß von 6,03 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007796, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.5. Am 21.08.2013 fand auf der römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 14,28 ha eine solche im Ausmaß von 6,03 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007796, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde von der AMA am 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120911172, ein weiterer "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" erlassen, in welchem dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde von der AMA am 26.02.2014 zur AZ II/7-EBP/12-120911172, ein weiterer "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" erlassen, in welchem dem BF für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 07.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus war er im Antragsjahr 2012 auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden XXXX, wobei er im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2012 für die diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 14,28 ha beantragte. Von der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX wurde im MFA für das Antragsjahr 2012 für diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 88,45 ha beantragt.1.1. Am 07.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die römisch 40 und die Alm mit der BNr. römisch 40 . Darüber hinaus war er im Antragsjahr 2012 auch Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden römisch 40 , wobei er im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2012 für die diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 14,28 ha beantragte. Von der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde im MFA für das Antragsjahr 2012 für diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 88,45 ha beantragt.
1.2. Am 07.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 88,45 ha eine solche im Ausmaß von 88,8 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX mit Schreiben vom 04.10.2012, AZ GB I/TPD/117903747, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.2. Am 07.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 88,45 ha eine solche im Ausmaß von 88,8 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 mit Schreiben vom 04.10.2012, AZ GB I/TPD/117903747, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 18,16 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 20,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,88 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 15,71 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,82 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 18,16 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 2,45 ha. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 18,16 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 20,77 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,88 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 15,71 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 4,82 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 18,16 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 2,45 ha. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2013 Beschwerde.
1.5. Am 21.08.2013 fand auf der XXXX im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 14,28 ha eine solche im Ausmaß von 6,03 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007796, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.5. Am 21.08.2013 fand auf der römisch 40 im Beisein des Beschwerdeführers, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2012 anstelle einer Almfutterfläche von 14,28 ha eine solche im Ausmaß von 6,03 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007796, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.6. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.6. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
1.7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2014 einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden nicht substanziiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Zu Spruchteil A.I.:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, langte am 18.01.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) längst verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von Paragraph 14, VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, langte am 18.01.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) längst verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911172, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118714963, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,77 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,71 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Abweichung im Ausmaß von 2,45 ha festgestellt. Bezogen auf die festgestellte Gesamtfläche von 15,71 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 3 %, aber nicht mehr als 20 %. Daher war gemäß Art. 57 i.V.m. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 der Beihilfebetrag entsprechend zu kürzen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verhängen.3.4.1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,77 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,71 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Abweichung im Ausmaß von 2,45 ha festgestellt. Bezogen auf die festgestellte Gesamtfläche von 15,71 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 3 %, aber nicht mehr als 20 %. Daher war gemäß Artikel 57, in Verbindung mit Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, der Beihilfebetrag entsprechend zu kürzen und eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 zu verhängen.
3.4.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse anderer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, unterlässt er es darzulegen, inwiefern diese Ergebnisse zu berücksichtigen gewesen wären.
Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
3.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft (vgl. dazu auch BVwG vom 30.12.2015, W123 2104832-1/2E).3.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013, tritt dieser jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der unrichtigen Flächenermittlung keine Schuld trifft vergleiche dazu auch BVwG vom 30.12.2015, W123 2104832-1/2E).
3.4.4. Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik sowie dem Agrarfach beantragt, so wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass entsprechend der Rechtsprechung des VwGH den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Vom Beschwerdeführer wurde nur unsubstanziiert in der Beschwerde behauptet, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013 falsch sei. Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedoch zur Auffassung, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist. Daher sieht das erkennende Gericht auch keinen Grund, in der gegenständlichen Angelegenheit zusätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 besondere Anstrengungen unternommen hat, unter Beweis zu stellen, dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche falsch sein könnte. Damit hat die AMA von der Richtigkeit ihrer Erhebungen bezüglich der Almfutterfläche auf der XXXX ausgehen können. Wenn ein Antragsteller an der von ihm beantragten förderfähigen Fläche Zweifel hat, muss er selbst diese Zweifel im Rahmen seiner Antragstellung - allenfalls durch Beiziehung entsprechender Sachverständiger (auf eigene Kosten) - ausräumen. Der Beschwerdeführer versucht nun diese ihm zukommende Verpflichtung auf andere überzuwälzen.Aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 besondere Anstrengungen unternommen hat, unter Beweis zu stellen, dass die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Almfutterfläche falsch sein könnte. Damit hat die AMA von der Richtigkeit ihrer Erhebungen bezüglich der Almfutterfläche auf der römisch 40 ausgehen können. Wenn ein Antragsteller an der von ihm beantragten förderfähigen Fläche Zweifel hat, muss er selbst diese Zweifel im Rahmen seiner Antragstellung - allenfalls durch Beiziehung entsprechender Sachverständiger (auf eigene Kosten) - ausräumen. Der Beschwerdeführer versucht nun diese ihm zukommende Verpflichtung auf andere überzuwälzen.
3.4.5. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.4.5. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung).
3.4.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).3.4.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4.7. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.5. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2017381.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017