RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0120

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22g idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §24 Abs3 idF 2001/I/155;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei "ein essenzielles Charakteristikum dieser Regelung" (§ 22g BB-SozPG 1997), dass das Tatbestandsmerkmal der Vollendung des 55. Lebensjahres zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht verwirklicht sein müsse und es vielmehr genüge, dass seine Verwirklichung "in einem adäquaten zeitlichen Rahmen" eintrete, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser "adäquate zeitliche Rahmen" im vorliegenden Fall dem Gesetz zu entnehmen ist und in § 24 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. seine Regelung gefunden hat. Diese Außerkrafttretensanordnung begrenzt den Zeitraum, in welchem sich das erstgenannte Tatbestandsmerkmal des § 22g BB-SozPG 1997 (nämlich die Vollendung des 55. Lebensjahres) verwirklichen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120120.X03

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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