TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/6 W118 2143146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W118 2143146-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2919226010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173942010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2919226010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173942010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 19.03.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.

XXXX als Übergeber sowie die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.römisch 40 als Übergeber sowie die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 19.03.2015, beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,78 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 19.03.2015, beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,78 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

3. Mit Datum vom 07.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2919226010, wies die AMA dem BF in Summe 66,57 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 21.808,36. Die o.a. Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurden abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).Begründend wird ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Artikel 4, bzw. 5 VO 641 aus 2014,).

5. Mit Beschwerde vom 31.05.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, die Flächenübertragungen hätten im notwendigen Ausmaß stattgefunden, allerdings hätten sich aufgrund des Verfahrens "XXXX" der XXXX die Grundstücksnummern geändert. Eine Gegenüberstellung der Agrarbezirksbehörde XXXX sowie eine Aufteilung der Flächen auf die angeführten Anträge lägen bei.5. Mit Beschwerde vom 31.05.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, die Flächenübertragungen hätten im notwendigen Ausmaß stattgefunden, allerdings hätten sich aufgrund des Verfahrens "XXXX" der römisch 40 die Grundstücksnummern geändert. Eine Gegenüberstellung der Agrarbezirksbehörde römisch 40 sowie eine Aufteilung der Flächen auf die angeführten Anträge lägen bei.

Tatsächlich wurden der Beschwerde entsprechende Dokumente beigefügt.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173942010, wies die AMA dem BF in Summe 66,5750 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 21.809,10. Die o.a. Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurden erneut abgewiesen.

Begründend wird wiederum ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).Begründend wird wiederum ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können (Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Artikel 4, bzw. 5 VO 641 aus 2014,).

7. Im Rahmen ihres Vorlageantrages vom 13.09.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, entgegen der Bescheid-Begründung hätten tatsächlich Flächenübertragungen stattgefunden, allerdings hätten sich aufgrund des Kommassierungsverfahrens "XXXX" der XXXX die Grundstücksnummern geändert. Die Gegenüberstellung der ABB Hollabrunn sowie eine Aufteilung der Flächen auf die Übertragungs-Anträge lägen diesem Schreiben bei. Zusätzlich habe der Betrieb mit der BNr. XXXX bestätigt, die Grundstücksnummern XXXX, XXXX, und XXXX im Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragt zu haben. Diese seien daher im Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen 2014 zu finden. Der Inhaber des Betriebs mit der BNr. XXXX habe ebenfalls bestätigt, die Grundstücksnummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX XXXX und XXXX im Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragt zu haben. Diese seien daher ebenfalls im Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen 2014 zu finden.7. Im Rahmen ihres Vorlageantrages vom 13.09.2016 führten die BF im Wesentlichen aus, entgegen der Bescheid-Begründung hätten tatsächlich Flächenübertragungen stattgefunden, allerdings hätten sich aufgrund des Kommassierungsverfahrens "XXXX" der römisch 40 die Grundstücksnummern geändert. Die Gegenüberstellung der ABB Hollabrunn sowie eine Aufteilung der Flächen auf die Übertragungs-Anträge lägen diesem Schreiben bei. Zusätzlich habe der Betrieb mit der BNr. römisch 40 bestätigt, die Grundstücksnummern römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 im Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragt zu haben. Diese seien daher im Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen 2014 zu finden. Der Inhaber des Betriebs mit der BNr. römisch 40 habe ebenfalls bestätigt, die Grundstücksnummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 im Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragt zu haben. Diese seien daher ebenfalls im Flächenbogen des Mehrfachantrags-Flächen 2014 zu finden.

8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage brachte die AMA im Wesentlichen vor, die Flächenwanderung bei den strittigen Übertragungen sei in der AMA lagegenau kontrolliert worden und es sei keine Flächenweitergabe der Übergeberbetriebe an den Übernehmer nachvollziehbar. Im Zuge der Beschwerde sei eine Grundstücksgegenüberstellung nachgereicht worden. Die Grundstücke aus dieser Gegenüberstellung seien vom Übernehmer nicht im Mehrfachantrag-Flächen 2015 beantragt worden.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2017 wurden die BF darauf hingewiesen, dass es ihnen bis dato nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die neu zugewiesenen Grundstücke von ihnen beantragt wurden.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 19.03.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 19.03.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 19.03.2015, beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,78 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 19.03.2015, beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,78 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

Mit Datum vom 07.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Tatsächlich sind zwischen dem Antragsjahr 2014 und dem Antragsjahr 2015 keine Flächen von den Übergebern auf die BF übergegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von den BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ];

l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

[ ].

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[ ].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.

Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 20 und 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 20 und 21 VO (EU) 639 aus 2014, sowie Artikel 4 und 5 VO (EU) 641 aus 2014,. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,.)

Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) und m) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vgl. Art. 7 VO (EU) 641/2014.Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Artikel 20, bzw. 21 VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Litera l,) und m) VO (EU) 1307 aus 2013, aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vergleiche Artikel 7, VO (EU) 641 aus 2014,.

Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen haben die BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen der Übergeber im Antragsjahr 2015 von den BF im beantragten Ausmaß bewirtschaftet wurden.

Tatsächlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass Zahlungsansprüche nur dann vorabübertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß an Flächen, das im Antragsjahr 2014 vom Übergeber beantragt wurde, im Antragsjahr 2015 vom Übernehmer beantragt wurde ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon").

Ausschlaggebend für das Verständnis des vorliegenden Falles ist dabei Folgendes: Die AMA vertritt in diesem wie in anderen Fällen den Standpunkt, dass auch im Fall einer Grundstückszusammenlegung nicht vom zuletzt angeführten Grundsatz abgegangen werden kann ("lagegenauer Abgleich" bei der Prüfung des Übergangs von Flächen vom Übergeber auf den Übernehmer). Demgegenüber gehen die BF offensichtlich davon aus, dass es nicht auf konkrete physische Flächen ankommt, deren Übergang vom Übergeber auf den Übernehmer nachgewiesen werden muss, sondern dass im Rahmen eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens jene Flächen, die einem Eigentümer neu zugewiesen wurden, an die Stelle jener Flächen treten können, die vom Übergeber bewirtschaftet wurden. Mit anderen Worten:

Bewirtschaftete der Übergeber im Antragsjahr 2014 ein Grdst. Nr. X, wurde dieses Grundstück im Rahmen eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens durch ein Grdst. Nr. Y ersetzt (das an anderer Stelle zu liegen kommt) und beantragt der Übernehmer dieses Grdst. Nr. Y in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2015, so könne das Grdst. Nr. Y zu Zwecken einer Vorabübertragung das Grst. Nr. X substituieren.Bewirtschaftete der Übergeber im Antragsjahr 2014 ein Grdst. Nr. römisch zehn, wurde dieses Grundstück im Rahmen eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens durch ein Grdst. Nr. Y ersetzt (das an anderer Stelle zu liegen kommt) und beantragt der Übernehmer dieses Grdst. Nr. Y in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2015, so könne das Grdst. Nr. Y zu Zwecken einer Vorabübertragung das Grst. Nr. römisch zehn substituieren.

Diese Ansicht wurde im Rahmen des Parteiengehörs auch noch vom BVwG vertreten. Demgegenüber vertritt das BVwG nunmehr folgenden Rechtsstandpunkt:

Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht auf der Basis von Art. 4 Abs. 1 lit. l) und m) davon aus, dass auch eine behördliche Neu-Zuweisung von Flächen in einem Grundzusammenlegungsverfahren ein Grundgeschäft für eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen darstellen könnte. Allerdings sehen die angeführten Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Substitution von Flächen wie oben beschrieben nicht vor, sodass auch in einem solchen Fall die Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen jenen Personen zu erfolgen hat, zwischen denen der Flächenübergang tatsächlich physisch erfolgt ist. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu.Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht auf der Basis von Artikel 4, Absatz eins, Litera l,) und m) davon aus, dass auch eine behördliche Neu-Zuweisung von Flächen in einem Grundzusammenlegungsverfahren ein Grundgeschäft für eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen darstellen könnte. Allerdings sehen die angeführten Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Substitution von Flächen wie oben beschrieben nicht vor, sodass auch in einem solchen Fall die Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen jenen Personen zu erfolgen hat, zwischen denen der Flächenübergang tatsächlich physisch erfolgt ist. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu.

Da die BF jedoch auch den Nachweis schuldig geblieben sind, dass es zu einer entsprechenden Substitution von Flächen gekommen ist, kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, welcher Rechtsansicht man folgt.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint im Ergebnis jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint im Ergebnis jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenweitergabe, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2143146.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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