TE Bvwg Beschluss 2017/6/6 W117 2146426-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGG §46
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Spruch

W117 2146426-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über den Antrag vom 02.06.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2017, Zl. W117 21464261/9E, beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2017, Zl. W117 2146426-1/9E, wurde die Beschwerde I. gemäß § 22a Abs. 1 Z2 BVA-VG idF, § 38 Abs. 4 3. Satz AVG idgF, Art. 4 Abs. 2 1. Satz Pers FrG idgF, § 30 Abs. 1 Z 3 BVA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 28.1.2017, 22:00 Uhr bis 08.02.2017, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass II. gemäß Art 6 Abs. 1Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2017, Zl. W117 2146426-1/9E, wurde die Beschwerde römisch eins. gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Z2 BVA-VG idF, Paragraph 38, Absatz 4, 3. Satz AVG idgF, Artikel 4, Absatz 2, 1. Satz Pers FrG idgF, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, BVA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 28.1.2017, 22:00 Uhr bis 08.02.2017, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass römisch zwei. gemäß Artikel 6, Absatz eins

2. Satz PersFrG idgF, § 22a Abs. 2 und § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF; § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz wurden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Spruchpunkte I. und II für nicht zulässig und für Spruchpunkt III. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.2. Satz PersFrG idgF, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF; Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG idgF zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz wurden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei für nicht zulässig und für Spruchpunkt römisch drei. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Mit Antrag vom 17.02.2017, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017, wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision eingebracht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, Zl. W117 2146426-1/12Z, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG stattgegeben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017, Zl. W117 2146426-1/12Z, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG stattgegeben.

Am 08.05.2017 langte postalisch die Revision des bestellten Verfahrenshelfers XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (Poststempel 04.05.2017).Am 08.05.2017 langte postalisch die Revision des bestellten Verfahrenshelfers römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Poststempel 04.05.2017).

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zl. W117 2146426-1/20Z wurde die Revision gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel betreffend Bezeichnung des Revisionspunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Angabe über die Rechtzeitigkeit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG) und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 74 Abs. 3 VwGG sowie § 1 Abs. 2 BVwG-EVV) zurückgestellt. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung bestimmt. Diese Verfügung wurde vom bestellten Verfahrenshelfer am 09.05.2017 übernommen.Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zl. W117 2146426-1/20Z wurde die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG zur Behebung der Mängel betreffend Bezeichnung des Revisionspunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Angabe über die Rechtzeitigkeit der Revision (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG) und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 74, Absatz 3, VwGG sowie Paragraph eins, Absatz 2, BVwG-EVV) zurückgestellt. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung bestimmt. Diese Verfügung wurde vom bestellten Verfahrenshelfer am 09.05.2017 übernommen.

Mit Schreiben vom 23.05.2017 (Poststempel vom gleichen Tag) langte postalisch die Verbesserung der Mängel des Verfahrenshelfers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am gleichen Tag (23.05.2017) übermittelte der Verfahrenshelfer die Verbesserung der Revision auch mit dem elektronischen Rechtsverkehr, um 15:39:30 Uhr.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2017, Zl. W117 2146426-1/23E wurde die ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2017, Zl. W117 2146426-1/23E wurde die ordentliche Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor:

"Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu umseitiger Geschäftszahl vom 24.05.2017 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 24.05.2017.

Durch Zustellung dieses Beschlusses erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers Kenntnis, dass die ordentliche Revision verspätet eingegangen ist.

Wie in der Folge vorgebracht werden wird, war der Vertreter des Beschwerdeführers durch ein für ihn unvorhergesehenes Ereignis, an dem ihm kein Verschulden bzw. nur ein Grad minderen Versehens trifft, von der rechtzeitigen Einbringung der Revision gehindert (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG).Wie in der Folge vorgebracht werden wird, war der Vertreter des Beschwerdeführers durch ein für ihn unvorhergesehenes Ereignis, an dem ihm kein Verschulden bzw. nur ein Grad minderen Versehens trifft, von der rechtzeitigen Einbringung der Revision gehindert (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Eingabe am 23.05.2017 fertiggestellt und gegen 14:00 Uhr seinem Sekretariat mit der Weisung übergeben, die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr umgehend zu veranlassen.

Er ist davon ausgegangen, dass innerhalb der nächsten 15 Minuten die Einbringung wird erfolgen. Aufgrund anderweitiger Tätigkeiten und Verpflichtungen konnte der Vertreter des Beschwerdeführers die Absendung nicht selbst veranlassen bzw. überwachen; er hat sich dabei auf sein Kanzleipersonal verlassen.

Das Kanzleipersonal des einschreitenden Rechtsanwalts ist bei diesem seit Jahren beschäftigt und zuverlässig. Eine derartige Fehlleistung ist bisher nicht vorgekommen.

Wäre der Weisung des einschreitenden Rechtsanwalts Folge geleistet worden, wäre es jedenfalls nicht dazu gekommen, dass die Beschwerde nach 15:00 Uhr eingegangen ist.

Da bis dato Gründe nicht vorgelegen haben, an der Zuverlässigkeit seines Personals zu zweifeln, stellt das Versäumnis für den einschreitenden Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dar und trifft ihn daran kein Verschulden.

Als Wiedereinsetzungsgrund wird auch geltend gemacht § 71 Abs. 1 Z 2Als Wiedereinsetzungsgrund wird auch geltend gemacht Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2

AVG.

Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen die Entscheidung binnen 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wobei die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht derartig zu erfolgen hat, dass innerhalb der 6-wöchigen Frist die Eingabe während der Amtsstunden einzugehen hat, ist in der Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Nach Auffassung des Wiedereinsetzungswerbers liegt daher auch der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG vor."Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen die Entscheidung binnen 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wobei die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist. Ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht derartig zu erfolgen hat, dass innerhalb der 6-wöchigen Frist die Eingabe während der Amtsstunden einzugehen hat, ist in der Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten. Nach Auffassung des Wiedereinsetzungswerbers liegt daher auch der Wiedereinsetzungsgrund des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor."

Als Bescheinigungsmittel wurde die Einvernahme von Herrn XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, der auch als Verfasser des Schriftsatzes die inhaltliche Richtigkeit bestätige, angeführt.Als Bescheinigungsmittel wurde die Einvernahme von Herrn römisch 40 , Rechtsanwalt, römisch 40 , der auch als Verfasser des Schriftsatzes die inhaltliche Richtigkeit bestätige, angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Antragsteller räumt ein, dass er im konkreten Anlassfall die Eingabe am 23.05.2017 fertiggestellt und gegen 14:00 Uhr seinem Sekretariat mit der Weisung, die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr umgehen zu veranlassen, übergeben habe. Er sei davon ausgegangen, dass innerhalb der nächsten 15 Minuten die Einbringung erfolgen würde. Aufgrund anderweitiger Tätigkeiten und Verpflichtungen habe der Vertreter des Antragstellers die Absendung nicht selbst veranlassen bzw. überwachen können; er habe sich dabei auf sein Kanzleipersonal verlassen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das vom Antragsteller im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen seines Rechtsvertreters stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf ein Versäumnis zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 VwGG dar. Soweit vorgebracht wird, dass es sich um eine noch nie vorgekommene Fehlleistung handle, Fehlen im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Ausführungen. Insbesondere hinsichtlich einer Überlastung bei der Abfertigung von Schriftsätzen kann nicht ausreichend Abhilfe geschafft werden, durch den ausdrücklichen Hinweis auf das umgehende Einbringen mittels elektronischen Rechtsverkehrs. Dies ist nämlich keine Sicherstellung, dass das Kanzleipersonal entsprechend handelt, dass mit einer Befolgung des Hinweises auch tatsächlich gerechnet werden darf.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Das vom Antragsteller im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehen seines Rechtsvertreters stellt einen für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar. Wenn dies im Wiedereinsetzungsantrag auf ein Versäumnis zurückgeführt wird, stellt dies keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, VwGG dar. Soweit vorgebracht wird, dass es sich um eine noch nie vorgekommene Fehlleistung handle, Fehlen im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende Ausführungen. Insbesondere hinsichtlich einer Überlastung bei der Abfertigung von Schriftsätzen kann nicht ausreichend Abhilfe geschafft werden, durch den ausdrücklichen Hinweis auf das umgehende Einbringen mittels elektronischen Rechtsverkehrs. Dies ist nämlich keine Sicherstellung, dass das Kanzleipersonal entsprechend handelt, dass mit einer Befolgung des Hinweises auch tatsächlich gerechnet werden darf.

Auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die spätestmögliche Einbringungszeit 15 Uhr, zu finden. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann die Fehlleistung des Kanzleipersonals und die mangelnde Kontrolle, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden (vgl. VwGH, 15. 12. 1994, GZ. 94/06/0154).Auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein ausdrücklicher Hinweis auf die spätestmögliche Einbringungszeit 15 Uhr, zu finden. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann die Fehlleistung des Kanzleipersonals und die mangelnde Kontrolle, nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden vergleiche VwGH, 15. 12. 1994, GZ. 94/06/0154).

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision im Hinblick ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Revisionsfrist, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2146426.1.03

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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