RS Vfgh 2006/9/25 B2771/05 - B2772/05

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Unterlassung bzw Rückbuchung der Anlastung von Vermögensverwaltungskosten an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Österreichischen Rundfunks zur Dotierung der Mindestertragsrücklage nach Zurücknahme der Beschwerde unter Aufrechterhaltung des Kostenbegehrens; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Einschränkung auf Kosten ist im Verfahren nach Art144 B-VG nicht gegeben (VfSlg 5441/1966, VfSlg 16181/2001). Ein Kostenzuspruch ist nur im Falle des Obsiegens (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) oder der Klaglosstellung zulässig (§88 VfGG). Eine Klaglosstellung im Sinne der genannten Bestimmung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde (oder - so vorhanden - deren Oberbehörde) formell aufgehoben wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Einigung mit der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft den behördlichen Auftrag erfüllt hat.

ebenso: B2772/05 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 2771/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 B 2771/05
  • B 2772/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 B 2772/05

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Pensionskassen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B2771.2005

Dokumentnummer

JFR_09939075_05B02771_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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