TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/6 W113 2158729-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2017
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Entscheidungsdatum

06.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3
MOG 2007 §8a Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W113 2158729-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2896708010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2896708010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 11.05.2015 stellte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28.04.2016 wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen ab und wies keine Zahlungsansprüche zu.

Begründend wurde ausgeführt, es sei die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 1,5 ha gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013 und § 8 Abs. 3 MOG nicht erreicht worden.Begründend wurde ausgeführt, es sei die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 1,5 ha gemäß Artikel 10, Absatz eins und 2 VO 1307 aus 2013, und Paragraph 8, Absatz 3, MOG nicht erreicht worden.

3. Mit Beschwerde vom 06.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, sie hätte seit 2001 eine halbe Betriebsprämie für ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen gekommen und sei davon ausgegangen, dass sie die bestehende Betriebsprämie, so sich nicht geändert habe, weiterhin erhalten würde. In einem Artikel in der Zeitung "Der Bauer" sei erklärt, dass die Teilnahmevoraussetzung im ersten Teilnahmejahr eine Mindestfläche von 0,5 ha im geschützten Anbau sei. Diese Voraussetzung erfülle sie.

4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die BF habe die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha nicht erreicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 11.05.2015 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

In der dem Mehrfachantrag- Flächen 2015 zugehörigen "Feldstücksliste MFA 2015" wurden von der BF landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 0,6497 ha angegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und blieben unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

[ ]."

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[ ]."

Für Österreich wurde in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 die Grenze für den Schwellenwert in Hektar gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.Für Österreich wurde in Anhang römisch vier VO (EU) 1307 aus 2013, die Grenze für den Schwellenwert in Hektar gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) mit 2 Hektar festgelegt.

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Die "landwirtschaftliche Fläche" wird in Art. 4 Abs. 1 lit. e) definiert als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die "landwirtschaftliche Tätigkeit" wird in Art. 4 Abs. 1 lit. c) insbesondere definiert als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke.Die "landwirtschaftliche Fläche" wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) definiert als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die "landwirtschaftliche Tätigkeit" wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera c,) insbesondere definiert als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Die VO (EU) 1307/2013 gilt gemäß Art. 74 ab dem 01.01.2015.Die VO (EU) 1307 aus 2013, gilt gemäß Artikel 74, ab dem 01.01.2015.

Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung entweder originär zugewiesen wurden oder denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden. Gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 werden Zahlungsansprüche Betriebsinhabern zugewiesen, die bis zum Termin für die Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen und die im Jahr 2013 gemäß der VO (EG) 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.Gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, kann die Basisprämienregelung von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung entweder originär zugewiesen wurden oder denen Zahlungsansprüche im Rahmen dieser Verordnung übertragen wurden. Gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, werden Zahlungsansprüche Betriebsinhabern zugewiesen, die bis zum Termin für die Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen und die im Jahr 2013 gemäß der VO (EG) 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Diese Voraussetzungen erfüllt die BF zwar grundsätzlich, allerdings erreicht sie nicht die in § 8a Abs. 3 MOG 2007 geforderte Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen von 1,5 Hektar. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beantragt die BF lediglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 0,6497 ha (vgl. dazu, dass gegen die Festlegung der Mindestbetriebsgröße mit 1,5 ha keine Bedenken bestehen BVwG 22.03.2017, W118 2140353-1/11E).Diese Voraussetzungen erfüllt die BF zwar grundsätzlich, allerdings erreicht sie nicht die in Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG 2007 geforderte Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen von 1,5 Hektar. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beantragt die BF lediglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 0,6497 ha vergleiche dazu, dass gegen die Festlegung der Mindestbetriebsgröße mit 1,5 ha keine Bedenken bestehen BVwG 22.03.2017, W118 2140353-1/11E).

Wenn die BF meint, sie habe bisher immer eine halbe Betriebsprämie erhalten, übersieht sie, dass zwischen 2014 und 2015 ein Systemumbruch stattfand, der auch den Zugang zu Direktzahlungen unter veränderte Voraussetzungen stellte. Im Regime der Direktzahlungen vor 2015 lag die Mindestbetriebsgröße bei 0,3 ha und galt ein Mindestauszahlungsbetrag von € 100 (vgl. Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S. 30). Es verwundert daher nicht, dass die BF zwar bis 2014 Direktzahlungen erhalten konnte, sie aber nicht das Recht erlangt, an der Basisprämienregelung ab dem Antragsjahr 2015 teilzunehmen.Wenn die BF meint, sie habe bisher immer eine halbe Betriebsprämie erhalten, übersieht sie, dass zwischen 2014 und 2015 ein Systemumbruch stattfand, der auch den Zugang zu Direktzahlungen unter veränderte Voraussetzungen stellte. Im Regime der Direktzahlungen vor 2015 lag die Mindestbetriebsgröße bei 0,3 ha und galt ein Mindestauszahlungsbetrag von € 100 vergleiche Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, S. 30). Es verwundert daher nicht, dass die BF zwar bis 2014 Direktzahlungen erhalten konnte, sie aber nicht das Recht erlangt, an der Basisprämienregelung ab dem Antragsjahr 2015 teilzunehmen.

Auch der Hinweis der BF auf die landwirtschaftliche Zeitschrift "Der Bauer", wonach eine Mindestteilnahmevoraussetzung im ersten Teilnahmejahr 0,5 ha Flächen im geschützten Anbau wäre, geht ins Leere. Diese Angaben beziehen sich offensichtlich auf die Teilnahme am ÖPUL und waren vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Basisprämienregelung zu prüfen.

Die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie der Ausspruch, dass keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden durch die AMA erfolgten somit zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2158729.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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