TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/6 I413 2158215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
UGB §277
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. UGB § 277 heute
  2. UGB § 277 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 277 gültig von 19.02.2026 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  4. UGB § 277 gültig von 01.12.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  5. UGB § 277 gültig von 06.12.2016 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  6. UGB § 277 gültig von 20.07.2015 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  7. UGB § 277 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  8. UGB § 277 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  9. UGB § 277 gültig von 01.05.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001
  10. UGB § 277 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  11. UGB § 277 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  12. UGB § 277 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  13. UGB § 277 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Spruch

I413 2158215-1/3.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsident des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.04.2017, Zl. 1Jv1413-33/17f, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsident des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.04.2017, Zl. 1Jv1413-33/17f, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 13.12.2016, Zl 64 Fr 3835/16h-2, verhängte das Landesgericht Innsbruck als Firmenbuchgericht über den Beschwerdeführer aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB die Unterlagen für die Bilanz der XXXX in Liqu zum 31.12.2015 bis zum 30.11.2016 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00. Dieser Beschluss wurde am 25.01.2017 rechtkräftig und vollsteckbar.1. Mit Beschluss vom 13.12.2016, Zl 64 Fr 3835/16h-2, verhängte das Landesgericht Innsbruck als Firmenbuchgericht über den Beschwerdeführer aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff UGB die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 in Liqu zum 31.12.2015 bis zum 30.11.2016 vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00. Dieser Beschluss wurde am 25.01.2017 rechtkräftig und vollsteckbar.

2. Mit Mandatsbescheid vom 22.02.2017, Zl 64 Fr 3835/16h, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zu Zl 64 Fr 3835/16h verhängte Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, zusammen EUR 708,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.03.2017 Einspruch/Vorstellung, welche mit Mitteilung vom 27.03.2017, Zl 64 Fr 3835/16h-5, der belangte Behörde vorgelegt wurde.

4. Mit dem nun bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2017 gab diese der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und forderte diesen auf, die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.02.2017 zu Zl 64 Fr 3835/16h verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, zusammen daher den Gesamtbetrag von EUR 708,00 binnen 14 Tagen auf das im Spruch näher bezeichnete Konto des Landesgerichts Innsbruck einzuzahlen.4. Mit dem nun bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2017 gab diese der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und forderte diesen auf, die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.02.2017 zu Zl 64 Fr 3835/16h verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, zusammen daher den Gesamtbetrag von EUR 708,00 binnen 14 Tagen auf das im Spruch näher bezeichnete Konto des Landesgerichts Innsbruck einzuzahlen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, am 26.04.2017 beim Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck eingelangte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Über den Beschwerdeführer verhängte das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 13.12.2016, Zl 64 Fr 3835/16h-2, dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 zugestellt, eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00, weil die Unterlagen für die Bilanz der XXXX in Liqu zum 31.12.2015 bis zum 30.11.2016 nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht worden waren und der Beschwerdeführer daher gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB verstoßen hatte. Dieser Beschluss wurde mangels Anfechtung am 25.01.2017 vom Landesgericht Innsbruck für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.1. Über den Beschwerdeführer verhängte das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 13.12.2016, Zl 64 Fr 3835/16h-2, dem Beschwerdeführer am 21.12.2016 zugestellt, eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,00, weil die Unterlagen für die Bilanz der römisch 40 in Liqu zum 31.12.2015 bis zum 30.11.2016 nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht worden waren und der Beschwerdeführer daher gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff UGB verstoßen hatte. Dieser Beschluss wurde mangels Anfechtung am 25.01.2017 vom Landesgericht Innsbruck für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

2. Mit Mandatsbescheid vom 22.02.2017, Zl 64 Fr 3835/16h, wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zu Zl 64 Fr 3835/16h verhängte Zwangsstrafe im Betrag von EUR 700,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, zusammen EUR 708,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde durch den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2017, Zl 1Jv1413-33/17f, vollinhaltlich bestätigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.12.2016, Zl 64 Fr 3835/16h-2) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt.

Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die XXXX keine Umsätze mehr getätigt habe und auch keine Jahresabschlüsse für 2015/2016 mehr erstellen konnte bzw musste, wird die Richtigkeit des gerichtlichen Beschlusses, nicht aber sein Bestand in Frage gestellt.Dass der genannte gerichtliche Beschluss dem Beschwerdeführer gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die römisch 40 keine Umsätze mehr getätigt habe und auch keine Jahresabschlüsse für 2015 aus 2016, mehr erstellen konnte bzw musste, wird die Richtigkeit des gerichtlichen Beschlusses, nicht aber sein Bestand in Frage gestellt.

Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 26.01.2017) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen.Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 26.01.2017) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Dass sich die belangte Behörde in der Begründung insofern vertan hat, als sie von einer Sitzverlegung spricht, ist für die Rechtsgültigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden gerichtlichen Beschlusses vom 13.12.2016 nicht von Belang. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Rechtslage

Gemäß § 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl 1962/288 idF BGBl I Nr 59/2017, hat das Gericht ua Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl 1962/288 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,, hat das Gericht ua Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 234 Abs 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl Nr 264/1951 idF BGBl II Nr 164/2015, bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr 264 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 2015,, bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 60/2017) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 60 aus 2017,) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs 1 GEG).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2 Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Der Beschwerde kommt aber keine Berechtigung zu.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Der Beschwerde kommt aber keine Berechtigung zu.

Soweit daher der Beschwerdeführer vorbringt, es sei der Geschäftsbetrieb der XXXX nicht mehr fortgeführt worden, keine Umsätze ab dem Jahr 2015 mehr getätigt worden und auch keine Jahresabschlüsse für 2015/2016 mehr erstellt worden, so richtet sich dieses Vorbringen gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 13.12.2016. Diese Entscheidung ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen. Es liegt eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zugrunde liegende Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers, hier an den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.12.2016, vor, die weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit selbständig überprüft werden kann. Im Wege der Justizverwaltung kann diese Entscheidung weder hinterfragt noch abgeändert werden.Soweit daher der Beschwerdeführer vorbringt, es sei der Geschäftsbetrieb der römisch 40 nicht mehr fortgeführt worden, keine Umsätze ab dem Jahr 2015 mehr getätigt worden und auch keine Jahresabschlüsse für 2015 aus 2016, mehr erstellt worden, so richtet sich dieses Vorbringen gegen die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 13.12.2016. Diese Entscheidung ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen. Es liegt eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zugrunde liegende Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers, hier an den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.12.2016, vor, die weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit selbständig überprüft werden kann. Im Wege der Justizverwaltung kann diese Entscheidung weder hinterfragt noch abgeändert werden.

In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Einwendungen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Die erhobenen Einwendung, es seien der Geschäftsbetrieb der XXXX nicht mehr fortgeführt worden, keine Umsätze ab dem Jahr 2015 mehr getätigt worden und auch keine Jahresabschlüsse für 2015/2016 mehr erstellt worden, richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung keine Folge gegeben.In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Einwendungen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Die erhobenen Einwendung, es seien der Geschäftsbetrieb der römisch 40 nicht mehr fortgeführt worden, keine Umsätze ab dem Jahr 2015 mehr getätigt worden und auch keine Jahresabschlüsse für 2015 aus 2016, mehr erstellt worden, richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung keine Folge gegeben.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde richtet sich gegen die Begründung der belangten Behörde, die Zwangsstrafe sei durch Nichtvorlage der vollständigen Unterlagen zur Eintragung der Sitzverlegung der XXXXverhängt worden, ist insofern berechtigt, als die Zwangsstrafe tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängt worden ist, weil die XXXX in Liqu ihre Unterlagen für die Bilanz zum 31.12.2015 bis zum 30.11.2016 nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht und der Beschwerdeführer daher gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB verstoßen hatte. Im Ergebnis ist aber dieser Begründungsmangel nicht von Relevanz, da der Begründung einer Entscheidung keine normative Wirkung zukommt. Der Spruch des bekämpften Bescheides ist dagegen eindeutig, weshalb der berechtigt aufgezeigte Begründungsmangel den Bescheid aufgrund der Eindeutigkeit des Spruches nicht rechtswidrig macht (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018 ua; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl, Rz 419).Das weitere Vorbringen in der Beschwerde richtet sich gegen die Begründung der belangten Behörde, die Zwangsstrafe sei durch Nichtvorlage der vollständigen Unterlagen zur Eintragung der Sitzverlegung der XXXXverhängt worden, ist insofern berechtigt, als die Zwangsstrafe tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängt worden ist, weil die römisch 40 in Liqu ihre Unterlagen für die Bilanz zum 31.12.2015 bis zum 30.11.2016 nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht und der Beschwerdeführer daher gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff UGB verstoßen hatte. Im Ergebnis ist aber dieser Begründungsmangel nicht von Relevanz, da der Begründung einer Entscheidung keine normative Wirkung zukommt. Der Spruch des bekämpften Bescheides ist dagegen eindeutig, weshalb der berechtigt aufgezeigte Begründungsmangel den Bescheid aufgrund der Eindeutigkeit des Spruches nicht rechtswidrig macht (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018 ua; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl, Rz 419).

Die Einwendung, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und die von der belangten Behörde aufgeführte Adresse sei seine Privatadresse und nicht ein Firmensitz, vermag nicht eine Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides darzulegen. Der Adressat der dem rechtkräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.12.2016 zugrundeliegenden Zwangsstrafe ist der Beschwerdeführer selbst. Daher ist es nicht nur zulässig, sondern zwingend dessen Wohnsitzadresse anzuführen. Eine Mangelhaftigkeit ist hieraus nicht abzuleiten.

Es war daher die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3 Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall basiert die Lösung der Rechtsfrage auf der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Die Lösung des Einzelfalles ist in der Regel nicht reversibel und hängt auch nicht von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Offenlegungspflicht, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2158215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten