RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0057

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/12/0058 E 19. September 2003

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, aufgrund des vorliegenden Falles eine dem eindeutigen Gesetzestext entgegenstehende Anwendung des § 71 Abs. 4 AVG vorzunehmen. Dies vor allem deshalb, weil § 72 Abs. 4 AVG für den Fall der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages ausdrücklich einen Instanzenzug (auch) an den UVS als Berufungsbehörde festschreibt und somit davon ausgeht, dass zur Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung auch andere Behörden (als der UVS) zuständig sein können. Der Verwaltungsgerichtshof hatte auch bereits mehrfach in Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Bedenken gegen eine Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde (vgl. dazu die jeweils im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsverfahren bei Berufungen an den UVS stehenden hg. Erkenntnisse 21. November 1994, Zl. 94/10/0156, vom 22. März 1995, Zl. 94/03/0303, vom 31. Mai 1999, Zl. 99/10/0026, vom 16. Oktober 2002, Zl. 2001/03/0212; und - implizit - vom 17. Jänner 1997, Zl. 94/07/0114, sowie vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120057.X03

Im RIS seit

17.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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