Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
BBG §40Spruch
W173 2130498-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 7.6.2016 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Entziehung des Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 7.6.2016 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Entziehung des Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 7.6.2016 eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF gegen den Bescheid vom 7.6.2016 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Aufgrund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) vom 16.7.2007 wurde dem BF ein bis 30.9.2008 befristeter Behindertenpass ausgestellt. In der Folge wurde dem BF der Behindertenpass infolge eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40% entzogen. 2011 wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehört. Am 1.8.2011 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 14.3.2012 wurde dem BF die Begünstigteneigenschaft auf Grund seiner Pensionierung aberkannt.1. Aufgrund des Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge BF) vom 16.7.2007 wurde dem BF ein bis 30.9.2008 befristeter Behindertenpass ausgestellt. In der Folge wurde dem BF der Behindertenpass infolge eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40% entzogen. 2011 wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehört. Am 1.8.2011 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Bescheid vom 14.3.2012 wurde dem BF die Begünstigteneigenschaft auf Grund seiner Pensionierung aberkannt.
2. Mit Antrag vom 6.4.2016 begehrte der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Aufgrund des eingeholten, medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt wurde, wurde der Grad der Behinderung des BF mit Bescheid vom 7.6.2016 mit 40% neu festgesetzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, sodass sein Behindertenpass zu entziehen ist. Gegen den Bescheid vom 7.6.2016 erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.7.2016 Beschwerde.
3. Am 21.7.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden in der Folge Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 24.5.207 zog der BF seine Beschwerde vom 14.7.2016 gegen den Bescheid vom 7.6.2016 zurück.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich um einen Einstellungsbeschluss auf Grund einer Beschwerdezurückziehung handelt, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt A)
Da der BF mit Schriftsatz vom 24.5.2017 seine Beschwerde vom 14.7.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 7.6.2016 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Entziehung des Behindertenpasses zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid vom 7.6.2016 rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da der BF mit Schriftsatz vom 24.5.2017 seine Beschwerde vom 14.7.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Niederösterreich, vom 7.6.2016 betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Entziehung des Behindertenpasses zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid vom 7.6.2016 rechtskräftig geworden. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2130498.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017