Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
FMABG §19Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zusammengefasst kommt bei der Beurteilung bei der Erfüllung des Unternehmensbegriffes im Sinne einer wirtschaftlichen Tätigkeit dem Auftreten eines Rechtssubjektes auf einem Markt durch das Anbieten von werthaften Waren oder Dienstleistungen sowohl nach Unionsrecht als auch nach österreichischem UGB eine Kernfunktion zu.
Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin, die ausschließlich darin besteht, dass sie Dividenden aus Aktien und Partizipationsscheinen erhält und diese an das Land weiterreicht, das Tatbestandselement einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine unternehmerische Tätigkeit iSd Art 4 Abs 1 Z 26 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 ("CRR") (VwGH 98/14/0005; Straube in Straube aaO, Rz 49 mwN; Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2 (März 2010, § 1 Rz 27 ff).Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin, die ausschließlich darin besteht, dass sie Dividenden aus Aktien und Partizipationsscheinen erhält und diese an das Land weiterreicht, das Tatbestandselement einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine unternehmerische Tätigkeit iSd Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 26, der Verordnung (EU) Nr 575 aus 2013, ("CRR") (VwGH 98/14/0005; Straube in Straube aaO, Rz 49 mwN; Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2 (März 2010, Paragraph eins, Rz 27 ff).
Schlagworte
Finanzmarktaufsicht, Kostenbeteiligung, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W148.2114715.2.01Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017