RS Vfgh 2006/9/25 B527/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

67 Versorgungsrecht
67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
VerbrechensopferG §1 Abs8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung einer Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes betreffend den Ersatz einer Brille; Tatbestandsmerkmal der "Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels" auch durch Entziehung einer vom Opfer eines Raubüberfalls in der Handtasche mitgeführten Lesebrille erfüllt

Rechtssatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung des §1 Abs8 VerbrechensopferG (VOG).

Wenn der Gesetzgeber zur hier strittigen Frage des spezifischen Einsatzes des Hilfsmittels keine explizite Aussage trifft, aber (demonstrativ) "insbesondere" die Beschädigung "einer Brille" nennt, ist die Norm verfassungskonform in einem weiten Sinn dahin zu interpretieren, dass nicht nur der Fall der Beschädigung einer vom Opfer während des kausalen Ereignisses unmittelbar als Sehbehelf verwendeten (optischen) Brille erfasst wird, sondern auch jener der (gegenüber einer Beschädigung in der Regel nachhaltigeren) dauernden Entziehung eines Sehbehelfs (auf den das Opfer angewiesen ist), wenn dieser zwar nicht unmittelbar benützt, aber in einer Handtasche (sei es auch zusätzlich in einem Etui verwahrt) einsatzbereit mitgeführt, also auf diese Weise im weiteren Sinn "am Körper getragen" wird.

Eine andere Auslegung würde Fälle, in denen der Betroffene ein im Gesetz ausdrücklich genanntes Hilfsmittel, das er im Zeitpunkt des Schadensereignisses zufällig nicht verwendet, wohl aber als Sehhilfe regelmäßig benötigt und aus diesem Grund zur jederzeitigen bestimmungsgemäßen Verwendung mit sich führt, aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausnehmen. Ein solches Verständnis hätte aber einen dem Gesetz nicht zusinnbaren unsachlichen Wertungswiderspruch zwischen unmittelbar getragenen (Fern)Brillen einerseits und zum erforderlichen temporären Gebrauch mitgeführten (Lese)Brillen andererseits zur Folge, womit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte gegeben wäre.

Da die Wiederherstellung eines beschädigten medizinischen Behelfs - anders als eines verlustig gegangenen - häufig durch Reparatur möglich sein wird, ist davon auszugehen, dass der in der Regel gegenüber einer Beschädigung schwerer wiegende dauernde Entzug eines benötigten Hilfsmittels ebenfalls unter die Bestimmung des §1 Abs8 VOG fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Opferfürsorge, Verbrechensopfer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B527.2006

Dokumentnummer

JFR_09939075_06B00527_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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