TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/7 W118 2156064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2017
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Entscheidungsdatum

07.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W118 2156064-1/5E

W118 2156065-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.07.2016, AZ II/4-EBP/11-3659968010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285222010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.07.2016, AZ II/4-EBP/11-3659968010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285222010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass lediglich im Hinblick auf das Feldstück 11 eine Rückforderung für eine Fläche im Ausmaß von 0,27 ha erfolgt.römisch eins. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass lediglich im Hinblick auf das Feldstück 11 eine Rückforderung für eine Fläche im Ausmaß von 0,27 ha erfolgt.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Antragstellung und Vorgeschichte:

Antragsjahr 2011:

1. Mit Datum vom 18.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115917967, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.061,71 gewährt.

3. Mit Korrektur vom 07.05.2013 wurde die Futterfläche der angeführten Alm vom Bewirtschafter reduziert.

4. Mit Datum vom 25.07.2013 fand eine Kontrolle der angeführten Alm statt, in deren Rahmen Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120843577, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 3.413,04 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 648,67 rückgefordert. Dabei legte die AMA eine Differenzfläche von 1,99 ha zugrunde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Mit Schreiben vom 11.02.2014 erhob der BF eine umfangreiche Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und betonte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass ihn an einer allfälligen Fehlbeantragung keine Schuld treffe. Bereits mit Datum vom 30.01.2014 war eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer eingelangt.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640008, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.754,08 gewährt. Mit diesem Bescheid wurde die o.a. Sanktion aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Antragsjahr 2012:

1. Mit Datum vom 15.03.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118793309, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.506,95 gewährt.

Dabei wurden die beantragten Almflächen noch nicht berücksichtigt. Demgegenüber wurde eine Kürzung im Rahmen der Cross Compliance im Ausmaß von 3 % ausgesprochen.

3. Mit Berufung vom 17.01.2013 wandte sich der BF gegen die ausgesprochene Kürzung im Rahmen der Cross Compliance.

4. Mit Korrektur vom 07.05.2013 wurde die Futterfläche der angeführten Alm vom Bewirtschafter reduziert.

5. Mit Datum vom 25.07.2013 fand die bereits o.a. Kontrolle der angeführten Alm statt, in deren Rahmen Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt wurden.

6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896179, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 3.778,92 gewährt. Dabei wurde - unter Berücksichtigung der angeführten Korrektur - erstmals die beantragte Almfläche berücksichtigt und erneut eine Kürzung im Rahmen der Cross Compliance im Ausmaß von 3 % ausgesprochen.

7. Mit Schreiben (Vorlageantrag) vom 08.10.2013 wandte sich der BF erneut gegen die ausgesprochene Kürzung im Rahmen der Cross Compliance.

8. In der Folge wurde die Berufung vom BMLFUW als damals zuständiger Berufungsbehörde abgewiesen. (Der Bezug habende Bescheid liegt dem Akt nicht bei.)

9. Mit Bescheid der AMA vom 09.04.2014, AZ II/7-EBP/12-120905228, wurde dem BF unter Abänderung des angeführten Berufungsbescheides des BMLFUW ein Betrag in Höhe von EUR 3.354,69 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 424,23 rückgefordert. Dabei legte die AMA eine Differenzfläche von 1,78 ha zugrunde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.07.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Ferner wurde erneut eine Kürzung im Rahmen der Cross Compliance im Ausmaß von 3 % ausgesprochen.

10. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF eine Beschwerde erhoben (die dem Akt nicht beiliegt).

11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753498, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 3.645,76 gewährt. Mit diesem Bescheid wurde die o.a. Flächen-Sanktion aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel mehr erhoben.

Flächenabgleich und dessen Konsequenzen:

1. Mit Schreiben der AMA vom 27.10.2014 teilte die AMA dem BF mit, im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2010 - 2013 sei festgestellt worden, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß beziehungsweise bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Diese Grundstücksflächen seien auf Basis von Luftbildern auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts habe der BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Plausible Begründungen erlaubten es der AMA, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und/oder ÖPUL und/oder Ausgleichszulage der betroffenen Antragsjahre Abstand zu nehmen, sofern der BF mit entsprechenden Nachweisen belegen könnte, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt wurden. Allfällige Erklärungen seien schriftlich bis spätestens 14.11.2014 mit beiliegendem Formblatt unter Angabe der Betriebsnummer sowie einer Begründung mit den jeweiligen Nachweisen bei der AMA einzubringen.

Das Schreiben enthielt folgende tabellarische Darstellung:

Bild kann nicht dargestellt werden

2. Mit Schreiben vom 29.10.2014 teilte der BF im Wesentlichen mit, das Grdst. 1112 sei als Pachtfläche ab dem Jahr 2013 nicht mehr bewirtschaftet worden. Das Pachtverhältnis sei aufgelöst worden, das Bezug habende Schreiben liege in der AMA auf. Bis zur Auflösung sei die Fläche landwirtschaftlich genutzt worden.

3. Mit einem analogen Schreiben der AMA vom 06.11.2015 übermittelte die AMA folgende weitere Darstellung betreffend den Abgleich der Flächen der Jahre 2011 - 2014:

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte der BF dazu im Wesentlichen mit wie zum Antragsjahr 2011.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2015, AZ II/4-EBP/11-126515726, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.730,94 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 23,14 rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2011 bis 2014 seien folgende Flächenabweichungen festgestellt worden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.07.2016, AZ II/4-EBP/11-3659968010, wurde dem BF ein Betrag in Höhe von EUR 3.696,67 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 34,27 rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2011 bis 2014 seien folgende Flächenabweichungen festgestellt worden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Die ermittelte Differenzfläche von 0,67 ha habe keine Sanktionen nach sich gezogen.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die strittige Fläche sei aufgrund einer Pachtauflösung aus der Beantragung genommen worden. Wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich, sei die Fläche landwirtschaftlich nutzbar und würde seit 2016 auch wieder beweidet.

Dem Schreiben sind mehrere Fotografien von Wiesenflächen, teils mit weidenden Kühen angeschlossen.

Antragsjahr 2012:

1. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126600230, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.625,57 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 20,19 rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2011 bis 2014 seien folgende Flächenabweichungen festgestellt worden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285457010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.594,91 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 30,66 rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2011 bis 2014 seien folgende Flächenabweichungen festgestellt worden:

Bild kann nicht dargestellt werden

Die ermittelte Differenzfläche von 0,67 ha habe keine Sanktionen nach sich gezogen.

3. Mit Schreiben vom 27.09.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus wie in seiner Beschwerde zum Antragsjahr 2011.

Der Beschwerde waren diverse weitere Fotografien von landwirtschaftlichen Nutzflächen angeschlossen.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass aufgrund von "Einsprüchen" gegen (andere) Mitteilungen/Bescheide der AMA die Beanstandungen teilweise aufgehoben worden seien.

2. Mit Schreiben des BVwG vom 10.05.2017 ersuchte das BVwG die AMA um Klarstellung, für welche Flächen die AMA für welches Antragsjahr aus welchen Gründen vom Vorliegen einer Übererklärung ausging.

3. Mit Schreiben vom 31.05.2017 teilte die AMA mit, im Hinblick auf das FS 10 gehe sie von keiner Rückforderung mehr aus. Eine Umsetzung dieser Beurteilung durch die AMA sei nur mangels Zuständigkeit nicht mehr erfolgt (Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung). Im Hinblick auf das FS 11 verwies die AMA auf das Luftbild aus dem Jahr 2009. Für eine Dauerweide sei im westlichen Bereich ein zu dichter Baumbestand ersichtlich, die restliche Fläche sei als landwirtschaftliche Nutzfläche plausibel. Die der Beschwerde beigefügten Fotografien bezögen sich auf das FS 10, das positiv beurteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.04.2011 und vom 15.03.2012 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für die Antragsjahre 2011 und 2012.

Das FS 11 beantragte der BF in beiden Antragsjahren mit einer Fläche von in Summe 1,76 ha als Dauerweide.

Tatsächlich handelte es sich dabei jedoch bei zumindest 0,27 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern um baumbestandene Flächen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Im Hinblick auf die Beschaffenheit des strittigen FS 11 wurde Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Luftbilder stellt sich die Situation wie folgt dar: Ein großer Teil des FS ist zum überwiegenden Teil baumbestanden. Eine Beantragung als Dauerweide erscheint nicht angemessen. Wenn überhaupt, wäre eine Beantragung als Hutweide unter Berücksichtigung des Überschirmungs- sowie des Ödlandfaktors angebracht gewesen. Eine vollständige Beantragung der Fläche als beihilfefähig erscheint auf Basis der vorliegenden Orthofotos als ausgeschlossen. Die vom BF vorgelegten Fotografien ändern nichts an dieser Beurteilung, da ein Zusammenhang der Fotografien mit den überbeantragten, baumbestandenen Flächen nicht hergestellt werden kann. Die Fotos zeigen zwar Flächen am Waldrand, nicht aber unter den Bäumen, sodass bei bloßer Berücksichtigung der Bäume bereits von einer überbeantragten Fläche im Ausmaß von zumindest 0,27 ha ausgegangen werden kann. Der Hinweis auf das Auslaufen eines Pachtvertrages stellt keine taugliche Erklärung für die fehlerhafte Beantragung der beschriebenen Flächen dar.

Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der verbleibenden Rückforderung stellt der Umstand dar, dass die ursprünglich alleinige Rückforderung der Fehlfläche auf dem FS 11 vom BF nicht angefochten wurde.

Luftbild vom 30.08.2009:

Bild kann nicht dargestellt werden

Luftbild vom 05.09.2013:

Bild kann nicht dargestellt werden

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[ ],

erhalten haben.

[ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[ ].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[ ];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

b) Rechtliche Würdigung:

Wie oben ausgeführt, stellte die AMA im vorliegenden Fall im Rahmen einer Stellungnahme klar, dass eine Rückforderung lediglich für das FS 11 erfolgen sollte.

Wie ebenfalls oben ausgeführt, konnte der BF die Feststellungen der AMA im Hinblick auf das FS 11 nicht erschüttern. Dieses wurde in den Anlassjahren im Ausmaß von (zumindest) 0,27 ha übererklärt.

Aus diesem Grund war die für diese Fläche bereits gewährte Prämie gemäß Art. 57 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.Aus diesem Grund war die für diese Fläche bereits gewährte Prämie gemäß Artikel 57, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, rückzufordern.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache auf Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache auf Basis des wechselseitigen Vorbringens sowie im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ausschließlich auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich ausschließlich auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Compliance, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2156064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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