RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0050

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §78 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §79 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der dauernden bzw. vorübergehenden Verwendung im Zusammenhang mit dem diesbezüglich dem Grunde nach vergleichbaren Verhältnis zwischen dem Anspruch auf "Leiterzulage" (vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956) und nicht bloß auf eine Verwendungsabgeltung nach Abs. 5 der vorgenannten Bestimmung in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204, ausgeführt, für die Unterscheidung zwischen der Leiterzulage und der diesbezüglichen Verwendungsabgeltung unter dem Gesichtspunkt der dauernden Erbringung von Diensten im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 25. Februar 1980, Zl. 2713/79, VwSlg 10050 A/1980, und vom 13. Juni 1983, Zl. 82/12/0069, VwSlg 11085 A/1983) maßgebend, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden habe oder nicht. Eine solche Begrenzung liege aber nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt sei, sie könne sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, dass eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht komme, so könne darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120050.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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