RS Vwgh 2003/9/19 2003/12/0120

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §24 Abs3 idF 2001/I/155;

Rechtssatz

Die zuständige Dienstbehörde kann zwar einen Bescheid auf Grundlage des § 22g BB-SozPG 1997 bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Beamten erlassen; die Rechtswirksamkeit der Ruhestandsversetzung darf bei der sich daraus ergebenden Zeitraumbetrachtung allerdings erst nach Ablauf des Monats eintreten, in dem der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet. Voraussetzung dafür ist aber, dass die die Ruhestandsversetzung tragende Norm zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft steht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nur dann erfüllt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr - § 22g Abs. 1 erster Satz BB-SozPG 1997 - noch innerhalb seines vorgesehenen Wirksamkeitszeitraumes - § 24 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. - vollendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120120.X02

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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