RS Vwgh 2003/9/19 2001/12/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
DPL NÖ 1972 §77 Abs2 litc;
DPL NÖ 1972 AnlB Art23 Abs6;
PensionsO Wr 1966 §9 Abs1 litc impl;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Krankheit ist dann als "schwer" im Sinne des § 77 Abs. 2 lit. c NÖ DPL 1972 zu werten, wenn ihr Leidensgehalt für den Erkrankten ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist. Ob das der Fall ist, muss als Rechtsfrage von der Behörde beurteilt werden. Grundlage dieser Beurteilung hat aber ein schlüssiges ärztliches Gutachten zu sein, das Art und Erscheinungsformen der Krankheit in einer für den medizinischen Laien erfassbaren Weise darstellt und insbesondere genau angibt, in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang die Krankheit Beeinträchtigungen in jenen Lebensbetätigungen mit sich bringt, die zum Daseinsinhalt eines Gesunden gleichen Alters und Geschlechts gehören. Es muss also das ärztliche Gutachten, bevor daraus überhaupt rechtliche Schlüsse gezogen werden können, nicht nur das zeitliche und graduelle Ausmaß der durch die Krankheit verursachten Schmerzen darstellen, sondern auch anführen, in welchen der bezeichneten Lebensbetätigungen, von denen Erwerbstätigkeit nur eine ist, die Krankheit den Kranken einschränkt und in welchem Ausmaß dies zutrifft. Solche Einschränkungen wären z.B. der Zwang zur ständigen Einnahme strenger Diätkost, die Notwendigkeit, sich ständig bestimmter Genussmittel zu enthalten, krankheitsbedingte Schlafstörungen, Einschränkungen der Mobilität des Kranken u.dgl. Dagegen gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt, die Frage des Bestehens einer "anderen schweren Krankheit" davon abhängig zu machen, ob sich in absehbarer Zeit eine wesentliche Verschlechterung ergeben wird, ob ein sicherer oder doch wahrscheinlicher früher Tod zu gewärtigen ist oder ob die Hilflosigkeit (bei der es sich an sich um einen Rechtsbegriff handelt) besteht oder bald eintreten wird (vgl. etwa das E vom 12. Feber 1970, 371/68, VwSlg 7728 A/1970, betreffend den Begriff der "anderen schweren Krankheit" im Sinn des § 9 Abs. 1 lit. c Wr PensionsO 1966, der wiederum im Wesentlichen § 9 Abs. 1 PG 1965 idF vor der 8. PG-Novelle gleicht; zur Vergleichbarkeit siehe das E vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0091).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120188.X01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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