Entscheidungsdatum
08.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2155032-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX sowie des XXXX , BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174690010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 sowie des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174690010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Referenzbeträgen für 2015 dem Grunde nach stattgegeben wird.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 17.01.2015 beantragten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen sowie des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 10,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 17.01.2015 beantragten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen sowie des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 10,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
2. Für das Antragsjahr 2015 gaben die BF keinen Mehrfachantrag-Flächen mehr ab.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929231010, wies die AMA den BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen keine Prämien. Der angeführte Antrag auf Übertragung von Prämienrechten wurde abgewiesen. Ebenso der Antrag auf Übertragung des Rechts zur Teilnahme an der Basisprämienregelung.
Begründend wurde ausgeführt, der Übergeber sei für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt gewesen (Art. 24 Abs. 1 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG). Darüber hinaus seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).Begründend wurde ausgeführt, der Übergeber sei für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt gewesen (Artikel 24, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG). Darüber hinaus seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Artikel 24, Absatz eins und 8 VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG).
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174690010, wies die AMA den BF erneut keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihnen keine Prämien. Der Antrag auf Übertragung von Prämienrechten wurde ebenso neuerlich abgewiesen. Allerdings wurde dem Antrag auf Übertragung des Rechts zur Teilnahme an der Basisprämienregelung nunmehr stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, der Übergeber sei für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt gewesen (Art. 24 Abs. 1 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).Begründend wurde ausgeführt, der Übergeber sei für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt gewesen (Artikel 24, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,, Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Paragraph 8 a, Absatz 3, MOG).
5. Mit Datum vom 29.09.2016 erhoben die BF online Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten darin im Wesentlichen aus, aus den SVB-Bestätigungen für die Jahre 2013 und 2015 gehe eindeutig hervor, dass die BF sowohl im Antragsjahr 2013 als auch im Antragsjahr 2015 Flächen bewirtschaftet hätten und somit für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt seien. Da die Voraussetzungen für die Zuweisung der Zahlungsansprüche erfüllt seien, sei auch dem Antrag auf Übertragung der Referenzbeträge stattzugeben.
In der Beilage wurde eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern übermittelt, aus der hervorgeht, dass Herrn XXXX seitens der SVB für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden.In der Beilage wurde eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern übermittelt, aus der hervorgeht, dass Herrn römisch 40 seitens der SVB für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden.
Ferner wurde eine Bestätigung der SVB betreffend die Bewirtschaftung von Flächen im Jahr 2015 vorgelegt.
6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Rahmen der Beschwerde des Übernehmers der Übertragung sei bereits ein Nachweis der SVB betreffend die Bewirtschaftung von Flächen durch die BF im Antragsjahr 2015 vorgelegt worden. Die Übertragung könne jedoch trotzdem nicht positiv berücksichtigt werden, da die BF historisch nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt seien. Im Antragsjahr 2013 sei der Betrieb der BF von XXXX als natürliche Person bewirtschaftet worden. Es seien jedoch kein Mehrfachantrag-Flächen und kein Herbstantrag gestellt worden. Die beigelegten Unterlagen seien als Nachweis für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 nicht ausreichend.6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Rahmen der Beschwerde des Übernehmers der Übertragung sei bereits ein Nachweis der SVB betreffend die Bewirtschaftung von Flächen durch die BF im Antragsjahr 2015 vorgelegt worden. Die Übertragung könne jedoch trotzdem nicht positiv berücksichtigt werden, da die BF historisch nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen berechtigt seien. Im Antragsjahr 2013 sei der Betrieb der BF von römisch 40 als natürliche Person bewirtschaftet worden. Es seien jedoch kein Mehrfachantrag-Flächen und kein Herbstantrag gestellt worden. Die beigelegten Unterlagen seien als Nachweis für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 nicht ausreichend.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 23.05.2017 wurde den BF vorgehalten, dass die Berechtigung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den rechtlichen Vorgaben den Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 verlangt. Entsprechende Nachweise seien bis dato nicht erbracht worden.
8. Mit Stellungnahme vom 02.06.2017 teilten die BF im Wesentlichen mit, weder aus dem Merkblatt der AMA betreffend Direktzahlungen 2015 noch aus der dem Schreiben angefügten Hotlineinformation GAP 07/2015 sei ein Stichtag 15.05.2013 ableitbar. Da für die BF nicht erkennbar gewesen sei, dass es einen Stichtag gebe, sei lediglich ein Nachweis für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 vorgelegt worden. Aus der nunmehr vorgelegten vollständigen Aufstellung für das Antragsjahr 2013 sei ersichtlich, dass die BF (bzw. einer von Ihnen, konkret Herr XXXX ) bereits am 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen, konkret Flächen im Ausmaß von 0,67 ha, bewirtschaftet habe.8. Mit Stellungnahme vom 02.06.2017 teilten die BF im Wesentlichen mit, weder aus dem Merkblatt der AMA betreffend Direktzahlungen 2015 noch aus der dem Schreiben angefügten Hotlineinformation GAP 07 aus 2015, sei ein Stichtag 15.05.2013 ableitbar. Da für die BF nicht erkennbar gewesen sei, dass es einen Stichtag gebe, sei lediglich ein Nachweis für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 vorgelegt worden. Aus der nunmehr vorgelegten vollständigen Aufstellung für das Antragsjahr 2013 sei ersichtlich, dass die BF (bzw. einer von Ihnen, konkret Herr römisch 40 ) bereits am 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen, konkret Flächen im Ausmaß von 0,67 ha, bewirtschaftet habe.
Dem Schreiben sind angefügt eine diesbezügliche Bestätigung der SVB, ein gesondertes E-Mail der SVB entsprechenden Inhalts sowie die Kopie einer Rechnung betreffend den Verkauf von Heuballen vom 10.05.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 17.01.2015 beantragten die BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Referenzbeträgen für 10,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 17.01.2015 beantragten die BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Referenzbeträgen für 10,19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Herr XXXX bewirtschafte zum Stichtag 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,67 ha.Herr römisch 40 bewirtschafte zum Stichtag 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,67 ha.
Darüber hinaus waren die BF im Antragsjahr 2015 aktive Landwirte.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung, wonach Herr XXXX zum Stichtag 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,67 ha bewirtschaftete, ergibt sich insbesondere aus den von den BF im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegten unbedenklichen Bestätigungen der SVB. Der Umstand, dass die BF im Antragsjahr 2015 aktive Landwirte waren, wurde bereits von der AMA zugestanden.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 zum Stichtag 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,67 ha bewirtschaftete, ergibt sich insbesondere aus den von den BF im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegten unbedenklichen Bestätigungen der SVB. Der Umstand, dass die BF im Antragsjahr 2015 aktive Landwirte waren, wurde bereits von der AMA zugestanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[ ].
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[ ].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.
[ ]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[ ].
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a, (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Zahlungsansprüche erworben hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013,.)
Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollten die BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Allerdings wurden den Übergebern seitens der AMA für das Antragsjahr 2015 vorerst keine Zahlungsansprüche zugewiesen, die in der Folge hätten übertragen werden können. Begründend wurde ausgeführt, die BF hätten nicht nachgewiesen, im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig gewesen zu sein.
Tatsächlich mussten die Antragsteller, um für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Frage zu kommen, eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
Dies war bei den BF nicht der Fall, da sie keine entsprechenden Anträge gestellt haben.
Dies war bei den BF nicht der Fall.
o fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, odero fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, oder
o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013. Als solche Nachweise wurden mit § 5 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt:o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013. Als solche Nachweise wurden mit Paragraph 5, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt:
1. die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013,
2. Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder
3. die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Im vorliegenden Fall ist den BF durch eine entsprechende Bestätigung der SVB der Nachweis gelungen, dass sie (konkret Herr XXXX ) am 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet haben. Die Bewirtschaftung einer Mindestfläche ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Darüber hinaus haben die BF nachgewiesen, dass sie im Antragsjahr 2015 zumindest 1,5 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaftet haben. Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die BF und für die Weiterübertragung dieser Zahlungsansprüche an den Übernehmer dem Grunde nach vor. Die AMA wird in der Folge zu ermitteln haben, in welchem konkreten Ausmaß und Wert die Zahlungsansprüche zugewiesen und übertragen werden können.Im vorliegenden Fall ist den BF durch eine entsprechende Bestätigung der SVB der Nachweis gelungen, dass sie (konkret Herr römisch 40 ) am 15.05.2013 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet haben. Die Bewirtschaftung einer Mindestfläche ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Darüber hinaus haben die BF nachgewiesen, dass sie im Antragsjahr 2015 zumindest 1,5 ha beihilfefähige Fläche bewirtschaftet haben. Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die BF und für die Weiterübertragung dieser Zahlungsansprüche an den Übernehmer dem Grunde nach vor. Die AMA wird in der Folge zu ermitteln haben, in welchem konkreten Ausmaß und Wert die Zahlungsansprüche zugewiesen und übertragen werden können.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2155032.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017