TE Bvwg Beschluss 2017/6/8 W114 2140063-1

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Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2140063-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 27.09.2016 über die Beschwerde vom 16.06.2016 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-28653229010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 27.09.2016 über die Beschwerde vom 16.06.2016 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-28653229010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 14.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 14.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-28653229010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 3,9500 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 311,35. Dadurch wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-28653229010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 3,9500 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 311,35. Dadurch wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Anträge auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. XXXX bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter wurden abgewiesen. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass auf der Grundlage der Mehrfachflächenanträge 2015 der Beschwerdeführerin und des Bewirtschafters mit der BNr. XXXX keine Flächenwanderung habe nachgewiesen werden können.Anträge auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter wurden abgewiesen. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass auf der Grundlage der Mehrfachflächenanträge 2015 der Beschwerdeführerin und des Bewirtschafters mit der BNr. römisch 40 keine Flächenwanderung habe nachgewiesen werden können.

Diese Entscheidung wurde von der AMA am 20.05.2016 versendet und am 13.06.2016 an die Beschwerdeführerin zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.06.2016 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die betroffenen Flächen im Antragsjahr 2014 von Herrn XXXX (BNr. XXXX ) beantragt und bewirtschaftet worden wären. Am 01.10.2014 sei der Betrieb mit der BNr. XXXX von der Beschwerdeführerin gepachtet worden und auch ein entsprechender Bewirtschafterwechsel durchgeführt und der AMA mit dem entsprechenden Formular gemeldet worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.06.2016 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die betroffenen Flächen im Antragsjahr 2014 von Herrn römisch 40 (BNr. römisch 40 ) beantragt und bewirtschaftet worden wären. Am 01.10.2014 sei der Betrieb mit der BNr. römisch 40 von der Beschwerdeführerin gepachtet worden und auch ein entsprechender Bewirtschafterwechsel durchgeführt und der AMA mit dem entsprechenden Formular gemeldet worden.

Die Flächen wären vom Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels an die Beschwerdeführerin bis zur Kündigung des Pachtvertrages und Verpachtung durch den Eigentümer an Herrn XXXX (BNr. XXXX ) im Frühjahr 2015 von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet worden. Das gehe auch aus einer SVB-Bestätigung hervor. Die betroffenen Flächen wären nicht unter der Hauptbetriebsnummer XXXX , sondern 2014 auf der BNr. XXXX , die dann zum Teilbetrieb geworden wäre, beantragt worden. Im Mehrfachflächen-Antrag 2015 wären die Flächen bereits von Herrn XXXX (BNr. XXXX ) beantragt worden.Die Flächen wären vom Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels an die Beschwerdeführerin bis zur Kündigung des Pachtvertrages und Verpachtung durch den Eigentümer an Herrn römisch 40 (BNr. römisch 40 ) im Frühjahr 2015 von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet worden. Das gehe auch aus einer SVB-Bestätigung hervor. Die betroffenen Flächen wären nicht unter der Hauptbetriebsnummer römisch 40 , sondern 2014 auf der BNr. römisch 40 , die dann zum Teilbetrieb geworden wäre, beantragt worden. Im Mehrfachflächen-Antrag 2015 wären die Flächen bereits von Herrn römisch 40 (BNr. römisch 40 ) beantragt worden.

4. In Folge eines Erfassungsfehlers im AMA-System wurde hinsichtlich der Anträge auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. XXXX bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter die Beschwerdeführerin durch den Übergeber XXXX (BNr. XXXX ) ersetzt. Dadurch kam es zu einer Rückforderung bei der Beschwerdeführerin und bei XXXX .4. In Folge eines Erfassungsfehlers im AMA-System wurde hinsichtlich der Anträge auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter die Beschwerdeführerin durch den Übergeber römisch 40 (BNr. römisch 40 ) ersetzt. Dadurch kam es zu einer Rückforderung bei der Beschwerdeführerin und bei römisch 40 .

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, wurden der Beschwerdeführerin in Form einer Beschwerdevorentscheidung 3,9464 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages in Höhe von EUR XXXX wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Die Rückforderung resultierte aus einer Wertverringerung der Zahlungsansprüche, welche sich aufgrund des Erfassungsfehlers ergeben hat.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, wurden der Beschwerdeführerin in Form einer Beschwerdevorentscheidung 3,9464 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages in Höhe von EUR römisch 40 wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Die Rückforderung resultierte aus einer Wertverringerung der Zahlungsansprüche, welche sich aufgrund des Erfassungsfehlers ergeben hat.

In dieser Entscheidung wurde nicht über die Anträge der Bewirtschafterin auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. XXXX bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter, abgesprochen.In dieser Entscheidung wurde nicht über die Anträge der Bewirtschafterin auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter, abgesprochen.

Gleichzeitig wurde mit Bescheid der AMA vom 31,08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281894010, Anträgen von Herrn XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. XXXX bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter, stattgegeben. Da Herr XXXX jedoch für das Antragsjahr 2015 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hatte, wurden ihm keine Direktzahlungen gewährt.Gleichzeitig wurde mit Bescheid der AMA vom 31,08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281894010, Anträgen von Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf Vorübertragung von Referenzbeträgen im Ausmaß von 3,81 ha an den Bewirtschafter mit der BNr. römisch 40 bzw. auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung an diesen Bewirtschafter, stattgegeben. Da Herr römisch 40 jedoch für das Antragsjahr 2015 keinen Mehrfachflächen-Antrag gestellt hatte, wurden ihm keine Direktzahlungen gewährt.

6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174085010, hat die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA ergänzend Folgendes aus:

"Die Beschwerdeführerin bezieht sich darauf, dass die Übertragung von Prämienrechten für das AJ 2015 mit der lfd. Nr. XXXX zur Gänze abgewiesen wurde."Die Beschwerdeführerin bezieht sich darauf, dass die Übertragung von Prämienrechten für das AJ 2015 mit der lfd. Nr. römisch 40 zur Gänze abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet seit 01.10.2014 die BNr. XXXX als Teilbetrieb zu ihrer Hauptbetriebsnummer XXXX . Davor wurde diese BNr. als Hauptbetrieb von XXXX bewirtschaftet.Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet seit 01.10.2014 die BNr. römisch 40 als Teilbetrieb zu ihrer Hauptbetriebsnummer römisch 40 . Davor wurde diese BNr. als Hauptbetrieb von römisch 40 bewirtschaftet.

Die Fläche von 3,8100 ha wurde im MFA 2014 von XXXX unter der BNr. XXXX bewirtschaftet.Die Fläche von 3,8100 ha wurde im MFA 2014 von römisch 40 unter der BNr. römisch 40 bewirtschaftet.

Da diese BNR mittels Bewirtschafterwechsel mit allen Rechten und Pflichten von der Beschwerdeführerin übernommen wurde, ist für die AMA eine Flächenwanderung an den übernehmenden Betrieb XXXX (BNr. XXXX ) nachvollziehbar.Da diese BNR mittels Bewirtschafterwechsel mit allen Rechten und Pflichten von der Beschwerdeführerin übernommen wurde, ist für die AMA eine Flächenwanderung an den übernehmenden Betrieb römisch 40 (BNr. römisch 40 ) nachvollziehbar.

Inhaltliche Vorbeurteilung des Vorlageantrages vom 27.09.2016:

Der Vorlageantrag betrifft die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX . Es geht kein neuer Sachverhalt hervor.Der Vorlageantrag betrifft die Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 . Es geht kein neuer Sachverhalt hervor.

Der Erfassungsfehler der AMA wurde behoben. Die Übertragung wurde (wie am Antragsformular) auf die Beschwerdeführerin als Übergeberin korrigiert. Damit die Flächenwanderung vom MFA Übergeber 2014 auf den MFA Übernehmer 2015 berücksichtigt werden kann, wird die Fläche von der AMA manuell mit 3,823677 ha (Stand November 2016) erfasst.

HINWEIS:

Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX betreffend Flächenwanderung und Übertragung der Referenzbeträge von der Beschwerdeführerin an XXXX (BNr. XXXX ) stattgegeben werden."Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde die Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 betreffend Flächenwanderung und Übertragung der Referenzbeträge von der Beschwerdeführerin an römisch 40 (BNr. römisch 40 ) stattgegeben werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang dieser Entscheidung wird zu Feststellungen dieser Entscheidung erklärt.

Ergänzend wird festgestellt, dass die AMA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Übertragung der Prämienrechte und der damit verbundenen Übertragung von Zahlungsansprüchen in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend ermittelt und insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung darüber nicht abgesprochen hat.

Die AMA hat jedoch in Vorbereitung der Übermittlung der Verfahrensunterlagen sehr klar und nachvollziehbar dargelegt, dass auch sie der Auffassung ist dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX stattzugeben sei.Die AMA hat jedoch in Vorbereitung der Übermittlung der Verfahrensunterlagen sehr klar und nachvollziehbar dargelegt, dass auch sie der Auffassung ist dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung mit der lfd. Nr. römisch 40 stattzugeben sei.

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Artikel 21 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lauten auszugsweise:Artikel 21 und 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013, lauten auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

[ ]."

Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[ ].

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

[ ]."

Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

1. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 übertragen werden.1. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Ferner konnten Zahlungsansprüche im Rahmen der Vererbung oder einer vorweggenommenen Erbfolge sowie im Zuge einer Betriebsaufteilung gemäß Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, übertragen werden.

Von der Möglichkeit einer solchen "Übertragung von Prämienrechten für 2015" Zahlungsansprüchen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Übertragung der Prämienrechte für 2015 somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Übertragung der Prämienrechte für 2015 somit ermitteln müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, Paragraph 39, Rz 3ff).

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der AMA im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

amtswegige Ermittlungspflicht, Behebung der Entscheidung,
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenweitergabe,
Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachweismangel,
Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Übertragung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2140063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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