RS Bvwg 2017/6/8 W104 2158400-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

MOG 2007 §8g

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die angeführten Rechtsvorschriften binden die Kleinerzeugerregelung an "Kleinerzeuger", d.s. Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Prämien erhalten haben, die EUR 1.250 nicht übersteigen. Wie aus Art. 4 VO Abs. 1 lit. a VO (EU)1307/2013 hervorgeht, sind Betriebsinhaber natürliche Personen oder juristische Personen. Auch die Basisprämie und die Greeningzahlung werden Betriebsinhabern ad personam gewährt, vgl. Art. 21 Abs. 1 und 43 Abs. 1 VO (EU)1307/2013, nicht jedoch Betrieben als solchen. Die Kleinerzeugerregelung hängt somit grundsätzlich nicht am Betrieb.Die angeführten Rechtsvorschriften binden die Kleinerzeugerregelung an "Kleinerzeuger", d.s. Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Prämien erhalten haben, die EUR 1.250 nicht übersteigen. Wie aus Artikel 4, VO Absatz eins, Litera a, VO (EU)1307/2013 hervorgeht, sind Betriebsinhaber natürliche Personen oder juristische Personen. Auch die Basisprämie und die Greeningzahlung werden Betriebsinhabern ad personam gewährt, vergleiche Artikel 21, Absatz eins und 43 Absatz eins, VO (EU)1307/2013, nicht jedoch Betrieben als solchen. Die Kleinerzeugerregelung hängt somit grundsätzlich nicht am Betrieb.

Schlagworte

Direktzahlung, Kleinerzeugerregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2158400.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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