TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/8 W104 2156135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W104 2156135-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte ("Top-up") beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde ebensowenig beantragt wie die Übertragung von Prämienrechten.

2. Mit Korrektur des MFA vom 29.6.2016 wurde der Antrag auf das Top-up zurückgezogen.

3. Mit angefochtenem Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab.

Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013).Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,).

4. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 3.2.2017 (elektronisch hochgeladen samt Beilage) führte der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich aus, Grund dafür, dass ihm keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, sei eine Ablehnung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Jahr 2015. Diesbezüglich sei am 14.6.2016 eine Beschwerde zum Bescheid Direktzahlungen 2015 verfasst worden, in welcher genau erklärt werde, dass diese negative Beurteilung nicht richtig sei.

5. Mit Vorlage der Beschwerde nahm die AMA dahingehend Stellung, dass der Bescheid Direktzahlungen 2015 in Rechtskraft erwachsen sei, weil der Beschwerdeführer gegen eine Beschwerdevorentscheidung der AMA kein Rechtsmittel mehr erhoben habe.

6. Diese Stellungnahme der AMA wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, der mit Stellungnahme vom 21.5.2017 nicht bestritt, gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Direktzahlungen 2015 keinen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt zu haben. Trotzdem vermeint er, seiner Meinung nach sei "die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 noch offen". Die AMA habe kein Parteiengehör durchgeführt und ihren Bescheid nicht ordentlich begründet. Auch sei die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist von vier Monaten ergangen, sodass der Bescheid für die Beurteilung der Rechtskraft des Erstbescheides unerheblich sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass die AMA die Vorlage dieser Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht vornehmen werde. Das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid Direktzahlungen 2016 aufheben und Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuteilen. Überdiese möge das Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen für die Direktzahlungen 2015 von der AMA anfordern und hierüber ebenfalls entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid vom 28.4.2016, geändert durch Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht, dieser Bescheid mit der GZ II/4-DZ/15-5250536010 erwuchs in Rechtskraft.

Für das Antragsjahr 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte ("Top-up") beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde ebensowenig beantragt wie die Übertragung von Prämienrechten.

Mit Korrektur des MFA vom 29.6.2016 wurde der Antrag auf das Top-up zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei substantiell bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[ ]

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[ ]"

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

[ ]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

[ ]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte"). [ ]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. 3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. 3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendet werden.

[ ]"

Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet:Artikel 22, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen."(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen."

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 beträgt abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 beträgt abweichend von Paragraph 14, VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EG) 1307/2013 sind Zahlungsansprüche Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen, und zwar aus der nationalen Reserve.Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EG) 1307 aus 2013, sind Zahlungsansprüche Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen, und zwar aus der nationalen Reserve.

2. Ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers wurde jedoch mit Bescheid Direktzahlungen 2015 rechtskräftig abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2017 wurde kein Vorlageantrag eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwuchs. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die AMA habe kein Parteiengehör durchgeführt und ihren Bescheid nicht ordentlich begründet, verfängt ebensowenig wie das Vorbringen, die Beschwerdevorentscheidung sei erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist von vier Monaten ergangen, sodass diese für die Beurteilung der Rechtskraft des Erstbescheides unerheblich sei. Fehlerhafte Bescheide, auch wenn sie nach einem unzureichenden Verfahren oder von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, sind nicht unbeachtlich, sondern mit Rechtswidrigkeit behaftet, was auch für die Beschwerdevorentscheidung gilt (Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 K7). Rechtswidrige Bescheide können durch das vorgesehene Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht bekämpft werden. Erfolgt dies nicht, so sind sie Teil des Rechtsbestandes und verbindlich (vgl. zur Nichtigkeit von Bescheiden Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 438 ff).2. Ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers wurde jedoch mit Bescheid Direktzahlungen 2015 rechtskräftig abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5.1.2017 wurde kein Vorlageantrag eingebracht, sodass diese in Rechtskraft erwuchs. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die AMA habe kein Parteiengehör durchgeführt und ihren Bescheid nicht ordentlich begründet, verfängt ebensowenig wie das Vorbringen, die Beschwerdevorentscheidung sei erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist von vier Monaten ergangen, sodass diese für die Beurteilung der Rechtskraft des Erstbescheides unerheblich sei. Fehlerhafte Bescheide, auch wenn sie nach einem unzureichenden Verfahren oder von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, sind nicht unbeachtlich, sondern mit Rechtswidrigkeit behaftet, was auch für die Beschwerdevorentscheidung gilt (Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, K7). Rechtswidrige Bescheide können durch das vorgesehene Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht bekämpft werden. Erfolgt dies nicht, so sind sie Teil des Rechtsbestandes und verbindlich vergleiche zur Nichtigkeit von Bescheiden Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 438 ff).

Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2015 durchgeführt, zu Grunde zu legen.Im System der Direktzahlungen – ebenso wie bisher bei der einheitlichen Betriebsprämie – setzt aber aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2015 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

3. Für das Antragsjahr 2016 hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gestellt. Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich jedoch, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom MFA und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1 DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).3. Für das Antragsjahr 2016 hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gestellt. Aus den angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich jedoch, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom MFA und geht über diesen hinaus (Paragraph 6, Absatz eins, DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor).

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Gründen als korrekt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Dieses Erkenntnis wird nur dem Beschwerdeführer, nicht aber seinem Vertreter zugestellt, weil der Beschwerdeführer im Verfahren erklärt hat, dass Schriftstücke nur ihm selbst zuzustellen sind.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtskraft von Bescheiden und zur Abhängigkeit von Direktzahlungen von den im Vorjahr zugeteilten Zahlungsansprüchen liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Regelungen zur Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen und zur Beantragung einer Zuteilung aus der Nationalen Reserve scheinen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtskraft von Bescheiden und zur Abhängigkeit von Direktzahlungen von den im Vorjahr zugeteilten Zahlungsansprüchen liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Regelungen zur Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen und zur Beantragung einer Zuteilung aus der Nationalen Reserve scheinen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beschwerdevorentscheidung,
Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Übertragung, Vorlageantrag, Vorlagefrist, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2156135.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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