RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0049

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §73;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §38 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Ein Beamter hat im Fall der vorübergehenden (vorläufigen) Ausübung einer höheren Verwendung im Vertretungs-/Vakanzfall zunächst einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG. Bei zeitlich lang andauernden Vertretungen kann jedoch nicht mehr von einer nur vorübergehenden Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gesprochen werden. Eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Verwendung mit Anspruch auf Verwendungsabgeltung geht in eine "dauernde" Verwendung mit Anspruch auf Verwendungszulage jedenfalls dann über, wenn der Beamte die höherwertige Verwendung länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind die Belastungen des Vertretenden nicht mehr geringer anzusetzen als jene des Vertretenen, weil auch im Hinblick auf § 73 AVG der Vertreter sämtliche Entscheidungen zu treffen hat und deren Erledigung nicht der Rückkehr des Vertretenen vorbehalten kann. Aus den Erläuterungen (BlgNR. 1577, 18. GP.) geht gerade das Motiv des Gesetzgebers hervor, vorübergehende Höherverwendungen deshalb anders abzugelten als dauernde, weil "kaum grundsätzliche und weit tragende Entscheidungen zu treffen sind". Hier: Die Beschwerdeführerin wird - soweit Ansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Rede stehen - seit dem 1. Dezember 1998 auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz in Vertretung einer sich auf Karenzurlaub befindlichen Beamtin verwendet, und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte die belangte Behörde von der Möglichkeit ausgehen, die Vertretene werde nach Beendigung eines weiteren Karenzurlaubes nach der im Jänner 2000 zu erwartenden Geburt ihres zweiten Kindes voraussichtlich eine Versetzung anstreben. Im Fall der Beschwerdeführerin, die auf einem höherwertigen Arbeitsplatz für die Dauer von 14 Monaten (vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) verwendet wird, kann nicht mehr von einer nur vorübergehenden höherwertigen Verwendung gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120049.X05

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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