RS Vwgh 2003/9/19 2001/12/0242

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs10;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb idF 1986/387;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, eingehend darlegte, setzt die "Verbesserung des Vorrückungsstichtages" nach § 12 Abs. 10 GehG 1956 im Falle einer Überstellung das Vorliegen relevanter Zeiten - wie der Gerichtspraxis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG 1956 - vor Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraus, sodass für den Beschwerdeführer - seinen Verbleib in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seine spätere Überstellung vorausgesetzt - eine Berücksichtigung der Zeit der Gerichtspraxis jedenfalls ausgeschlossen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120242.X03

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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