RS Vwgh 2003/9/19 2002/12/0270

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DVG 1984 §2 Abs6;
PG 1965 §39 Abs1;

Rechtssatz

Im Zeitraum Jänner 1997 bis November 1999 empfing der Beschwerdeführer die unter dem Titel von Pensionsbezügen erfolgten Zahlungen gutgläubig; diese können daher nicht zurückgefordert werden. Diese für den Bund als Dienstgeber geleistete Zahlung bewirkte aber ein Erlöschen der in diesem Zeitraum in Wahrheit zustehenden Ansprüche auf Aktivbezug. Spätere, ausdrücklich als ebendiese Aktivbezüge gewidmete Zahlungen stellten daher eine dem Beschwerdeführer erkennbare Überzahlung von Aktivbezügen dar; hinsichtlich der Annahme, es stünden für einen Zeitraum doppelte Aktivbezüge zu, kann kein guter Glaube angenommen werden. Für eine allfällige Rückforderung der nachgezahlten Aktivbezüge wäre aber nicht die Pensionsbehörde sondern die Aktivdienstbehörde zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120270.X06

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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