RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;

Rechtssatz

Bei den ausländischen Studiengebühren des Kindes eines im Ausland verwendeten Beamten handelt es sich ihrer Art nach, also typologisch, und unter dem Gesichtspunkt der Kausalität um solche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956. Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt nach § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte diesen Kostenbelastungen entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120035.X01

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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