RS Vwgh 2003/9/19 2000/12/0035

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §137 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/523;

Rechtssatz

Der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen wird in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 GehG 1956 entsprechen. Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen. Dies kann aber nicht generell - abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Nach der gegebenen Verfahrenslage wäre der Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch das Studium seiner Tochter an dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten College entstanden ist, dem effektiven Mehraufwand gegenüber zu stellen, der ihm bei einem Studium seiner Tochter in Österreich entstanden wäre, wobei in diesem Fall für die Tochter des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen die Notwendigkeit bestanden hätte, einen eigenen Haushalt zu führen (in welcher Form auch immer, und sei es auch durch Unterbringung in einem Studentenheim), was auch mit Kosten verbunden wäre (Hinweis E 17. Februar 1999, Zl 98/12/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120035.X03

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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