TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/12 W143 2114499-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2017
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Entscheidungsdatum

12.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W143 2114499-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (ersatzlos) behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wird wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (ersatzlos) behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2012, AZ XXXX, wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 24.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummern (BStNr.) XXXX, für die durch ihn selbst (als zuständigen Almobmann) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummern (BStNr.) römisch 40 , für die durch ihn selbst (als zuständigen Almobmann) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit 14.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt und eine Futterfläche im Ausmaß von 143,18 ha ermittelt wurde.2. Mit 14.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt und eine Futterfläche im Ausmaß von 143,18 ha ermittelt wurde.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2012 abgewiesen. Auf Basis von 64,78 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,98 ha (davon Almfläche: 36,07 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 47,07 ha ermittelt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % konnte seitens der AMA für das Antragsjahr 2012 keine Beihilfe gewährt werden. (Totalsanktion). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2012 abgewiesen. Auf Basis von 64,78 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,98 ha (davon Almfläche: 36,07 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 47,07 ha ermittelt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % konnte seitens der AMA für das Antragsjahr 2012 keine Beihilfe gewährt werden. (Totalsanktion). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).

4. Mit der als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut keine EBP gewährt. Auf Basis von 58,30 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,98 ha (davon Almfläche: 36,07 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 47,07 ha ermittelt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % konnte seitens der AMA für das Antragsjahr 2012 keine Beihilfe gewährt werden (Totalsanktion).4. Mit der als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Beschwerdevorentscheidung AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut keine EBP gewährt. Auf Basis von 58,30 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 61,98 ha (davon Almfläche: 36,07 ha) wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 47,07 ha ermittelt. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % konnte seitens der AMA für das Antragsjahr 2012 keine Beihilfe gewährt werden (Totalsanktion).

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [ ]"

5. Dagegen wendete sich der Vorlagenantrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2014. In seiner Beschwerde (vormals Berufung), ergänzt durch den Vorlageantrag, beantragte der Beschwerdeführer

1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, andernfalls,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Betriebsprämie nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;

3. die Aufnahme sämtlicher angebotener Beweise und die Vorlage sämtlicher Berechnungen;

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

4. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfenantrags;

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 vor. Der Almobmann habe berechtigt auf die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen vertrauen dürfen und sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass die früheren Vor-Ort-Kontrollergebnisse fehlerhaft gewesen seien. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 nicht zu verhängen. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122/09 vor. Der Almobmann habe berechtigt auf die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen vertrauen dürfen und sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass die früheren Vor-Ort-Kontrollergebnisse fehlerhaft gewesen seien. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, nicht zu verhängen. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.

Der Beschwerde beigeschlossen wurden ein Gutachten über die Veränderung der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm in den Jahren 2001 bis 2010 von Univ.-Doz. Dr. Karl XXXX, eine Stellungnahme an das BMLFUW vom 05.10.2011, in welcher im Besonderen auf die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse des Jahres 2001 Bezug genommen wird, ein Schreiben der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 21.03.2001 an den Almobmann, in dem ein Luftbild und die Futterflächenermittlung für die Antragstellung bei der AMA mitgeteilt wurde, und Prüfberichte der verfahrensgegenständlichen Alm.Der Beschwerde beigeschlossen wurden ein Gutachten über die Veränderung der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm in den Jahren 2001 bis 2010 von Univ.-Doz. Dr. Karl römisch 40 , eine Stellungnahme an das BMLFUW vom 05.10.2011, in welcher im Besonderen auf die Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse des Jahres 2001 Bezug genommen wird, ein Schreiben der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 21.03.2001 an den Almobmann, in dem ein Luftbild und die Futterflächenermittlung für die Antragstellung bei der AMA mitgeteilt wurde, und Prüfberichte der verfahrensgegenständlichen Alm.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersuchte in der Folge die Behörde um detailliere Begründung der festgestellten Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle und deren Auswirkungen auf das Antragsjahr 2012 sowie um Stellungnahme betreffend des der Beschwerde beigefügten Gutachtens.

Mit Stellungnahme vom 10.03.2017 legte die AMA detailliert dar, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14.08.2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm für das Antragsjahr 2012 statt der beantragten Fläche von 243,25 ha nur eine Fläche von 143,18 ha festgestellt worden sei. Es habe sich daher beim Beschwerdeführer die anteilige Almfutterfläche auf 21,23 ha reduziert. Aufgrund der festgestellten Flächenabweichung von über 20 % bzw. mehr als 2 ha, ergebe sich, dass keine Betriebsprämie 2012 gewährt werden könne. Betreffend Historischem Flächennutzungsberichten führte die Behörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Alm, im Jahr 2009 zur Prüfung ausgewählt worden sei. Aufgrund der Nichtabgrenzung der Alm sei aber eine Kontrolle 2009 nicht möglich gewesen. Im Jahr 2010 sei eine Kontrolle für das Antragsjahr 2009 nach den damals geltenden Parametern zur Ermittlung der Almfutterfläche durchgeführt worden. Diese historische Kontrolle habe ergeben, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm lediglich 219,82 ha Futterfläche den Richtlinien einer förderbaren Fläche entsprochen hätten.

Bezüglich dem vorgelegten Gutachten führte die AMA aus, dass die verfahrensgegenständliche Alm ihre Weiderechte auf Grundstücken der Österreichischen Bundesforste AG nutze, wobei weitere sechs Almen ebenso einen Anteil an diesen Grundstücken hätten. Die Almen seien im Jahr 2009 zu einer Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sämtliche Almen nicht abgegrenzt waren, weshalb auch der Ausdruck einer Hofkarte gescheitert sei. Deshalb habe am 09.10.2009 eine Besprechung bei den Obmännern der Almen stattgefunden, mit dem Ziel die Almen abzugrenzen oder eine Almgemeinschaft zu bilden. Seitens der AMA sei hierbei darauf hingewiesen worden, dass eine Erhöhung der Gesamtfläche nicht gleichzeitig auch Erhöhung der Futterfläche bedeute.

Zum Einwand im Gutachten, dass bereits im Jahr 2001 eine Bewertung der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführt worden sei, führte die AMA aus, dass die Prüfer schon damals dokumentiert hätten, das die Alm auf alle Seiten hin offen sei und aufgetriebene Tiere auf sämtliche Almen ungehindert Zugang hätten. Es bestehe kein Hinweis, dass die Prüforgane bei der Kontrolle 2001 zu einem falschen Ergebnis gekommen wären. Bis einschließlich 2006 sei das bei der Vor-Ort-Kontrolle 2001 festgestellte Flächenausmaß übernommen worden. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2007 sei infolge der Einbeziehung einer weiteren Alm die Futterfläche erhöht worden.

Zum Einwand im Gutachten, dass die Futterfläche infolge des Windwurfs 2002 einen Flächenzuwachs erfahren hätte und sich daher die Notwendigkeit einer Reduktion der Almfutterfläche nicht ergebe, führte die AMA aus, dass die verfahrensgegenständliche Alm zum Großteil Waldweide darstelle, weshalb die gesamte Alm rechnerisch zum Großteil überschirmt sein könne und die aufgetriebenen Tiere dennoch ausreichend Futterfläche vorfinden würden. Jedoch handle es sich hierbei laut Förderungsrichtlinien im keine INVEKOS-Futterfläche. Zwar sei die Zunahme der Futterfläche seitens des Beschirmungsgrades bedingt durch den Föhnsturm richtig, jedoch werde im Gutachten auf die Verringerung der Futterflächen auf den Restflächen der Alm nicht eingegangen. Aufgrund des Ausmaßes und des geringen GVE-Besatzes (im Zeitraum 2005 – 2009) sei von einer eher extensiven Beweidung und einer kontinuierlichen Abnahme der Futterfläche über die Jahre auszugehen. Damit einher gehe das vermehrte Aufkommen von nicht als Futter geeigneter Pflanzen. Darüber hinaus werde im Gutachten das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, als durchwegs in Ordnung befunden. Es liege für die Jahre 2010 und 2011 (und Vorjahre) kein Anhaltspunkt vor, dass das Messergebnis und die Feststellungen der Kontrollorgane nicht korrekt wären. Die Abnahme der Futterfläche sei schlüssig. Aufgrund der großen Abweichung habe im Jahr 2012 ein Prüfbesuch vom Sachverständigen des BMLFUW, der Leiterin des Technischen Prüfdienstes und der Regionalleiterin samt beteiligter Prüfer stattgefunden. Die Chronologie der Kontrollen zeige, dass die Futterfläche auf dieser über 1000 ha großen Alm systematisch abnehme.

Zu den Ausführungen betreffend der Anzahl des aufgetriebenen Viehs und zum Weiderecht wies die AMA darauf hin, dass diese Argumente keine Kriterien einer INVEKOS-Futterfläche bilden würden.

Eine neuerliche Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Alm habe im Jahr 2013 stattgefunden. Die beantragte Fläche habe 1:1 bestätigt werden können, wodurch auch die Kontrollen der Vorjahre (2012, 2011) bestätigt worden seien.

8. Der Beschwerdeführer erhielt dazu die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör. In seiner Stellungnahme, eingelangt am 03.04.2017, führte er im Wesentlichen aus, dass die Tatsache, dass es die AMA technisch nicht geschafft habe, einen elektronischen Prüfbericht bereits früher zu installieren, zeige, dass von der AMA im Bereich der Almflächenprüfungen schon immer fehlerhaft und nicht zeitgerecht gehandelt worden sei. Ihm sei der Prüfbericht samt den Flächenabweichungen auch nicht erklärt worden. So seien die Flächennutzungsprüfberichte der jeweiligen Jahre ausgedruckt und angehängt worden. Eine persönliche Übergabe mit Erklärung der Feststellungen sei nur unter Anführung der Gesamtfläche laut Prüfung erfolgt. Die tatsächlichen Auswirkungen der Kontrolle seien ihm erst mit der Zusendung der Abänderungsbescheide zur Einheitlichen Betriebsprämie ersichtlich geworden. Dies stelle kein ordnungsgemäßes Vorgehen dar.

Zur Kontrolle 2009, welche im Antragsjahr 2010 erfolgt war, führe er aus, dass es im Jahr 2009 noch keinen NLN-Faktor mit der Möglichkeit des Abzuges von Nicht-LN-Anteilen in 10%-Schritten gegeben habe. Diese neue Regelung sei aber auch rückwirkend für die Vorjahre angesetzt worden. Es sei daher nicht zutreffend, dass die Ermittlung nach den damals geltenden Parametern durchgeführt worden sei. Die Aussage der AMA, dass sich durch die Einführung des NLN-Faktors im Jahr 2010 die Bewertung der Almfutterflächen nicht wesentlich verändert habe, sei unrichtig. Diese Vorgehensweise entspreche nicht einem sorgfältigen Vorgehen eines Sachverständigen.

Zur Kontrolle 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die AMA eingestehe, dass sich die Möglichkeiten der Ermittlung von Futterflächen erweitert und verbessert hätten. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn neue Messmethoden und bessere technische Möglichkeiten der Flächenfeststellungen auch auf frühere Antragsjahre angewandt würden. Die Flächenbeantragung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 habe sich an dem Ergebnis der Kontrolle im Jahr 2010 orientiert. Es habe keinen Grund gegeben, die Fläche weiter zu reduzieren, da die Fläche von einem Sachverständigen der AMA ermittelt worden sei. Da es anscheinend auch für die Sachverständigen der AMA nicht möglich gewesen sei, die Almflächen richtig zu beurteilen, sei bei einer kommissionellen Begehung im Jahr 2012 die Fläche auf 143,18 ha reduziert worden.

Die Almverantwortlichen hätten sich stets an den Prüfergebnissen orientiert und diese in den Folgejahren in die Beantragung übernommen. Dies zeige, dass die Flächenbeantragung stets nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen worden sei. Er habe auf die Ergebnisse früherer Kontrollen vertrauen dürfen.

Die AMA habe angeführt, dass ein Ausdruck der Hofkarte nicht möglich war, da es keine Abgrenzungen gegeben habe. Es habe im INVEKOS-GIS der AMA keine Abgrenzungen gegeben, da es der AMA nicht gelungen sei, die bis zum Jahr 2009 alphanummerisch beantragten Flächen graphisch darzustellen. Auch sei keine Hofkarte übermittelt worden. Lediglich die elektronische Hofkarte habe zur Verfügung gestanden. Unter einer Karte werde zwangsläufig eine kartographische Darstellung in Papierform verstanden. Eine solche sei den Almverantwortlichen jedoch von der AMA nicht zur Verfügung gestellt worden. Mit einer Karte wäre eine Flächenbeantragung (Digitalisierung) besser möglich gewesen.

Mit dem Gutachten werde jedenfalls der Beweis erbracht, dass eine Almfutterflächenbestimmung auf weiträumigen Almflächen sehr schwierig sei, jedoch immer nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen habe. Es werde im Gutachten darauf eingegangen, dass die Almverantwortlichen im Jahr 2000 die Almfutterflächen mit der Agrarbezirksbehörde gemeinsam ermittelt haben. Die Behauptung der AMA, dass aufgrund eines geringen Viehbesatzes die Almfläche ständig abnehmen muss, sei eine allgemeine Behauptung und nicht beweisfähig. Jedenfalls werde die Zunahme an Zwergsträuchern nur pauschal behauptet. In der Höhenlage der betreffenden Alm sei eine Almfutterfläche von mehreren Hektar je Großvieheinheit jedenfalls erforderlich und keinesfalls zu vergleichen mit tiefgelegenen Almweideflächen. Auch die Vegetationsperiode sei in diesen Höhenlagen eine kürzere.

Die Abnahme der Futterfläche sei zum überwiegenden Teil begründbar, mit den besseren Messmethoden und der Vorlage immer besserer Orthofotos, der Einführung eines Digitalisierungsprogrammes (INVEKOS-GIS), welches jedoch erst verspätet (2010) für das betreffende Almgebiet zur Verfügung gestanden sei, einer strengeren Beurteilung durch den Technischen Prüfdienst aufgrund von wiederholten EU-Kommissionsprüfungen und daraus resultierenden Beanstandungen, mit der besseren Schulung der Kontrollorgane und mit einer ständig besseren Ausbildung durch Kurse und Vorträge der Almbauern.

Im Herbst/Winter 2016/2017 sei von der AMA aufgrund des Vorliegens eines neuen Luftbildes von 2015 eine Almfutterfläche (Referenz) mit 154,8253 ha festgestellt worden. Dies bedeute wieder eine Ausweitung der Fläche gegenüber der Vor-Ort-Kontrolle 2013 was den Ausführungen der AMA widerspreche, dass sich die Futterfläche stetig verringere.Im Herbst/Winter 2016 aus 2017, sei von der AMA aufgrund des Vorliegens eines neuen Luftbildes von 2015 eine Almfutterfläche (Referenz) mit 154,8253 ha festgestellt worden. Dies bedeute wieder eine Ausweitung der Fläche gegenüber der Vor-Ort-Kontrolle 2013 was den Ausführungen der AMA widerspreche, dass sich die Futterfläche stetig verringere.

Da ihn an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden aufgrund der Berücksichtigung von Vorort-Kontrollen für die Flächenbeantragung treffe, sei die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 25,84 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 143,18 ha. Auf Basis von insgesamt 116,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (17,20), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 21,23 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 143,18 ha. Auf Basis von insgesamt 116,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (17,20), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 21,23 ha zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 61,98 ha (Heimfläche: 25,91 ha; anteilige Almfläche: 36,07 ha) und verfügte im Antragsjahr 2012 über 58,30 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 25,91 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 25,84 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 25,91 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 25,84 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist und für das Antragsjahr 2012 ein Almfutterflächenausmaß von 36,07 ha beantragt hat, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist und für das Antragsjahr 2012 ein Almfutterflächenausmaß von 36,07 ha beantragt hat, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).

Das im angefochtenen Bescheid angenommene Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 04.10.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 wurden mit den allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen auch nicht beanstandet, sondern lediglich vorgebracht, dass frühere Vor-Ort-Kontrollen das damals angegebene Futterflächenausmaß für als in Ordnung befunden habe und dem Beschwerdeführer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.Das im angefochtenen Bescheid angenommene Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 04.10.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die von der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 wurden mit den allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen auch nicht beanstandet, sondern lediglich vorgebracht, dass frühere Vor-Ort-Kontrollen das damals angegebene Futterflächenausmaß für als in Ordnung befunden habe und dem Beschwerdeführer die Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen sei.

Damit war im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – auch das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXXder Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beanstandete die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2012 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildete, nicht.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 über 58,30 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 61,98 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der darüberhinausgehende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) I. Ersatzlose Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 28.12.2012 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.02.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 28.12.2012 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 26.02.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf Paragraph 14, VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 15, Anmerkung 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 15, Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerde (vormals Berufung) des Beschwerdeführers vom 15.01.2013 gegen den Bescheid vom 28.12.2012 ist bei der AMA am 16.01.2013 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 16.01.2013 zu laufen an und endete spätestens am 16.05.2013. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.02.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde (vormals Berufung) des Beschwerdeführers vom 15.01.2013 gegen den Bescheid vom 28.12.2012 ist bei der AMA am 16.01.2013 eingelangt. Die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 16.01.2013 zu laufen an und endete spätestens am 16.05.2013. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 26.02.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen vergleiche dazu – zur Berufungsvorentscheidung – VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 14, Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben vergleiche Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 27, Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17).

Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, AZ XXXX, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher – vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu A) II. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],

erhalten haben. [ ]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [

]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 61,98 ha beantragt hatte, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 47,07 ha ermittelt wurde, liegt eine Flächendifferenz von über 20 % vor.

Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt, dass in solchen Fällen letztlich keine Beihilfe zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Gewährung der EBP 2012 ab und forderte den zunächst gewährten Beihilfebetrag in voller Höhe zurück (EUR 5.578,78).Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt, dass in solchen Fällen letztlich keine Beihilfe zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Gewährung der EBP 2012 ab und forderte den zunächst gewährten Beihilfebetrag in voller Höhe zurück (EUR 5.578,78).

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.

Wenn Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 bestimmt, dass die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Beleg nicht gelungen ist:Wenn Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmt, dass die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Beleg nicht gelungen ist:

Die knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen, die Flächenabweichungen seien dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, vermögen vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nicht darzulegen. Dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm muss die Beschaffenheit der Almfutterflächen im Antragsjahr 2010 vielmehr bestens bekannt gewesen sein und ist von ihm eine Antragstellung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten zu erwarten. Da zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten Almfutterflächenausmaß jedoch eine beträchtliche Differenz im Ausmaß von 9,52 ha festzustellen war, kann nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 ausgegangen werden.Die knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen, die Flächenabweichungen seien dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, vermögen vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nicht darzulegen. Dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm muss die Beschaffenheit der Almfutterflächen im Antragsjahr 2010 vielmehr bestens bekannt gewesen sein und ist von ihm eine Antragstellung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten zu erwarten. Da zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten Almfutterflächenausmaß jedoch eine beträchtliche Differenz im Ausmaß von 9,52 ha festzustellen war, kann nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, ausgegangen werden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller als Almbewirtschafter die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es am Beschwerdeführer gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst im Falle eines nachträglich zu korrigierenden Ergebnisses – in Zusammenhang mit dem in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 angesprochenen Verschulden auch entsprechend für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen (VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung 2010 jedoch dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hätte, wurde weder von ihm vorgebracht noch ergeben sich dafür Anzeichen aus dem Akt.Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller als Almbewirtschafter die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es am Beschwerdeführer gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst im Falle eines nachträglich zu korrigierenden Ergebnisses – in Zusammenhang mit dem in Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, angesprochenen Verschulden auch entsprechend für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen (VwGH 7. 10. 2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung 2010 jedoch dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hätte, wurde weder von ihm vorgebracht noch ergeben sich dafür Anzeichen aus dem Akt.

Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs.1 der VO (EG) 1122/2009 waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrolle verweist, im Zuge derer die belangte Behörde das angegebene Flächenausmaß für als in Ordnung befunden habe, kann er mit diesem Vorbringen auch keinen Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geltend machen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).Wenn der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrolle verweist, im Zuge derer die belangte Behörde das angegebene Flächenausmaß für als in Ordnung befunden habe, kann er mit diesem Vorbringen auch keinen Irrtum der belangten Behörde gemäß Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geltend machen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Ein Irrtum der Behörde war im vorliegenden Fall durch den Verweis auf veraltete, nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kontrollergebnisse nicht zu erkennen und hat der Beschwerdeführer daher den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten.

Soweit der Beschwerdeführer die Almfutterflächenfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beanstandet ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht näher aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr beschränkt er seine Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei und ihm die Überbeantragung nicht erkennbar gewesen sei. Auch das der Beschwerde beigelegte Gutachten vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, nimmt dieses doch Bezug auf die Futterflächenfeststellungen der Jahre 2001 bis 2010 und bezieht sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Kontrollergebnis aus dem Jahr 2012, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt.Soweit der Beschwerdeführer die Almfutterflächenfeststellungen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beanstandet ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, sind im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Ergebnisse dieser Kontrolle in Zweifel zu ziehen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht näher aus, inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vielmehr beschränkt er seine Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei und ihm die Überbeantragung nicht erkennbar gewesen sei. Auch das der Beschwerde beigelegte Gutachten vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, nimmt dieses doch Bezug auf die Futterflächenfeststellungen der Jahre 2001 bis 2010 und bezieht sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Kontrollergebnis aus dem Jahr 2012, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt.

Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 34, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 34, Absatz 4, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt.

Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 30, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht er, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lässt sich darin jedenfalls nicht erblicken.Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht er, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lässt sich darin jedenfalls nicht erblicken.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.

Die hier anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. Es findet Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).Die hier anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. Es findet Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berichtigung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Günstigkeitsprinzip,
Gutachten, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip
der Verhältnismäßigkeit, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2114499.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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