TE Bvwg Beschluss 2017/6/12 W143 2104123-1

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Veröffentlicht am 12.06.2017
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Entscheidungsdatum

12.06.2017

Norm

B-VG Art.131 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W143 2104123-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Mutter des Beschwerdeführers (in Folge: Antragstellerin) für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 937,71 gewährt.1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Mutter des Beschwerdeführers (in Folge: Antragstellerin) für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 937,71 gewährt.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Antragstellerin nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 691,38 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 246,33 ausgesprochen. Auf Basis von 13,59 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 13,82 ha (davon Almfläche: 9,67 ha) wurde der Berechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2013 – eine ermittelte Fläche von 12,40 ha zugrunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 164,22).2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der Antragstellerin nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 691,38 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 246,33 ausgesprochen. Auf Basis von 13,59 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 13,82 ha (davon Almfläche: 9,67 ha) wurde der Berechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2013 – eine ermittelte Fläche von 12,40 ha zugrunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion in Höhe von EUR 164,22).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.12.2013 Beschwerde (vormals Berufung) und führte aus, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2010 verstorben sei. Auch sei eine Berufung seitens des Almobmanns anhängig. Zudem hätten weder die Antragstellerin, noch der Beschwerdeführer falsche Angaben zur beihilfefähigen Fläche gemacht und seien diese daher von jeder Rückforderung freigestellt. Der Beschwerde beigefügt wurde ein Einantwortungsbeschluss.

4. Mit 15.01.2014 versendete die AMA die Abänderungsbescheide vom 14.11.2013, AZ XXXX, adressiert jeweils an den Beschwerdeführer sowie an die weiteren Erbberechtigten. Inhaltlich findet sich keine Änderung zu dem unter Pkt. I.2. genannten Bescheid, jedoch änderten sich die Adressaten des Bescheides.4. Mit 15.01.2014 versendete die AMA die Abänderungsbescheide vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , adressiert jeweils an den Beschwerdeführer sowie an die weiteren Erbberechtigten. Inhaltlich findet sich keine Änderung zu dem unter Pkt. römisch eins.2. genannten Bescheid, jedoch änderten sich die Adressaten des Bescheides.

5. Mit Schreiben der AMA vom 24.09.2014 forderte die AMA den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf und informierte ihn darüber, dass jener Bescheid der an die Antragstellerin adressiert worden war deshalb ergangen sei, da die AMA noch keine Kenntnis vom Ableben erlangt hatte. Da der Bescheid somit an eine Verstorbene ergangen sei, sei dieser nichtig und die Beschwerde daher nicht zulässig. Der Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 sei an den Beschwerdeführer und die anderen Erben der Antragstellerin mit 15.01.2014 versendet worden. Gegen diesen rechtmäßig und gültig zugestellten Bescheid sei weder durch den Beschwerdeführer noch durch die anderen Erben Beschwerde erhoben worden.

6. In seiner Stellungnahme vom 21.11.2014 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass jede erdenkliche Sorgfalt bei der Futterflächenbeantragung gewahrt worden sei und Rückforderungen weder nachvollziehbar noch rechtens seien. Er habe zudem die AMA mehrfach auf das Ableben der Antragstellerin hingewiesen. Auch sei für diesen Bescheid eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i-MOG 2007 vorhanden.6. In seiner Stellungnahme vom 21.11.2014 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass jede erdenkliche Sorgfalt bei der Futterflächenbeantragung gewahrt worden sei und Rückforderungen weder nachvollziehbar noch rechtens seien. Er habe zudem die AMA mehrfach auf das Ableben der Antragstellerin hingewiesen. Auch sei für diesen Bescheid eine Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, -, M, O, G, 2007 vorhanden.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt Verwaltungsakt vor. Im Akt finden sich Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i-MOG 2007.7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt Verwaltungsakt vor. Im Akt finden sich Erklärungen des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, -, M, O, G, 2007.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, adressiert an die verstorbene Antragstellerin, das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).

Die Verwaltungsgerichte sind verfassungsrechtlich gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zuständig über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen. Beschwerdegegenstand ist hierbei der Bescheid selbst. Als Objekt der Kontrolle bildet der Bescheid daher den sachlichen Zuständigkeitsbereich vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rn 697). Dies kann bereits dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entnommen werden und bedeutet im Ergebnis, dass eine Beschwerde dann nicht zulässig ist, wenn schon der den Beschwerdegegenstand bildende Bescheid nicht gegeben ist. Eine Bescheidbeschwerde setzt das Vorliegen des Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus (VwGH 21.09.1994, 94/03/0129).Die Verwaltungsgerichte sind verfassungsrechtlich gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zuständig über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen. Beschwerdegegenstand ist hierbei der Bescheid selbst. Als Objekt der Kontrolle bildet der Bescheid daher den sachlichen Zuständigkeitsbereich vor dem Verwaltungsgericht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rn 697). Dies kann bereits dem klaren Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entnommen werden und bedeutet im Ergebnis, dass eine Beschwerde dann nicht zulässig ist, wenn schon der den Beschwerdegegenstand bildende Bescheid nicht gegeben ist. Eine Bescheidbeschwerde setzt das Vorliegen des Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus (VwGH 21.09.1994, 94/03/0129).

Als Adressat eines Bescheides kommt nur eine – individuell bestimmte – Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht. Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides ist daher, dass einem Adressaten in Bezug auf den Gegenstand des Bescheides Rechts- und damit auch Parteifähigkeit zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge. Einer als Bescheid intendierten Erledigung die sich ausschließlich an eine Nichtperson richtet, fehlt der normative Gehalt und ist mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (vgl. VwGH 29.09.1993, 93/03/0139; VwGH 16.10.2003, 2003/07/008; VwGH 03.09.1998, 97/06/0217; VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 55).Als Adressat eines Bescheides kommt nur eine – individuell bestimmte – Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht. Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides ist daher, dass einem Adressaten in Bezug auf den Gegenstand des Bescheides Rechts- und damit auch Parteifähigkeit zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge. Einer als Bescheid intendierten Erledigung die sich ausschließlich an eine Nichtperson richtet, fehlt der normative Gehalt und ist mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid vergleiche VwGH 29.09.1993, 93/03/0139; VwGH 16.10.2003, 2003/07/008; VwGH 03.09.1998, 97/06/0217; VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 55).

Die Qualifikation als Bescheid setzt daher voraus, dass eine Adressat zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung des Bescheids) bereits entstanden ist und noch nicht (gleichgültig, ob mit oder ohne Rechtsnachfolger) untergangen, also eine natürliche Person noch nicht verstorben ist (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 55).Die Qualifikation als Bescheid setzt daher voraus, dass eine Adressat zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung des Bescheids) bereits entstanden ist und noch nicht (gleichgültig, ob mit oder ohne Rechtsnachfolger) untergangen, also eine natürliche Person noch nicht verstorben ist vergleiche VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 55).

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 14.11.2013, welcher an die Antragstellerin adressiert war, erst nach deren Ableben erlassen. Daraus ergibt sich, dass dieser Bescheid niemals rechtliche Existenz erlangt hat. Da sich die vorliegende Beschwerde somit gegen einen Nichtbescheid richtet, kann dieser Bescheid auch kein Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich darauf einzugehen.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 14.11.2013, welcher an die Antragstellerin adressiert war, erst nach deren Ableben erlassen. Daraus ergibt sich, dass dieser Bescheid niemals rechtliche Existenz erlangt hat. Da sich die vorliegende Beschwerde somit gegen einen Nichtbescheid richtet, kann dieser Bescheid auch kein Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und war durch das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich darauf einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Erbe, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Nichtbescheid,
Parteifähigkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Tod, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuständigkeit,
Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2104123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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