RS Vwgh 2003/9/19 2002/12/0237

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Veröffentlicht am 19.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §15;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung eines Bescheides, mit dem nach § 68 AVG ein anderer Bescheid abgeändert wurde, ergeben sich zwei Aspekte. Zum einen ist die Zulässigkeit der Bescheidabänderung an sich, also die verfahrensrechtliche Seite, zu prüfen (hier: das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG), zum anderen die Rechtmäßigkeit des damit erzielten Ergebnisses materieller Art (hier: Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand "gemäß § 15 BDG 1979 mit 30. September 2000" anstatt mit Ablauf des 31. August 2000). Ergibt die Prüfung auch nur einer der beiden Aspekte einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, reicht dies zur Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 13 DVG.

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120237.X02

Im RIS seit

16.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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