Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
AVG 1950 §64a Abs1Spruch
W143 2100253-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900134, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726046, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900134, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726046, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726046, wird aufgehoben.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900134, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Datum vom 11.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.römisch eins.1. Mit Datum vom 11.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter (XXXX) bzw. von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin (XXXX) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 42,23 ha (XXXX) sowie 5,55 ha (XXXX) beantragt wurden.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 ) bzw. von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin (römisch 40 ) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 42,23 ha (römisch 40 ) sowie 5,55 ha (römisch 40 ) beantragt wurden.
I.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115936386, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.792,91 gewährt. Auf Basis von 24,51 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,93 ha (davon Almfläche: 7,88 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,51 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch eins.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115936386, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 3.792,91 gewährt. Auf Basis von 24,51 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,93 ha (davon Almfläche: 7,88 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,51 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Zugleich wurde einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen stattgegeben und ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen.
I.3. Mit Datum vom 01.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 2,43 ha ermittelt wurde.römisch eins.3. Mit Datum vom 01.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 2,43 ha ermittelt wurde.
I.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900134, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehrrömisch eins.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900134, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr
EUR 3.444,73 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 348,18 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 24,51 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von unverändert 26,93 ha (davon Almfläche: 7,88 ha) wurde der Beihilfenberechnung – nun unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2012 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,76 ha (davon Almfläche: 4,76 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund der – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche – festgestellten Flächenabweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" (0,75 ha) wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Flächensanktion: EUR 232,12).
Die Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Stattgabe) und auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Abweisung) wurden unverändert beurteilt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung). Begründend führte sie dabei aus, dass gegen den Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 Einspruch erhoben und eine Nachkontrolle angeordnet worden sei. Diese habe noch nicht stattgefunden und sei der Bescheid zur EBP 2011 nach erfolgter Nachkontrolle neu auszustellen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung). Begründend führte sie dabei aus, dass gegen den Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 Einspruch erhoben und eine Nachkontrolle angeordnet worden sei. Diese habe noch nicht stattgefunden und sei der Bescheid zur EBP 2011 nach erfolgter Nachkontrolle neu auszustellen.
I.6. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung; vormals:römisch eins.6. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung; vormals:
Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726046, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 erneut die EBP in Höhe von
EUR 3.444,73 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dabei dieselben Kennzahlen (Anzahl/Wert Zahlungsansprüche; beantragte und ermittele Fläche) zu Grunde wie im vorangegangenen Bescheid und sprach erneut eine Flächensanktion in Höhe von EUR 232,12 aus.
Die Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Stattgabe) und auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Abweisung) wurden unverändert beurteilt.
I.7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2013, eingelangt bei der AMA am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag (tituliert als "Berufung"). Zugleich verwies sie auf die noch ausstehenden Ergebnisse einer Nachkontrolle.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2013, eingelangt bei der AMA am selben Tag, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag (tituliert als "Berufung"). Zugleich verwies sie auf die noch ausstehenden Ergebnisse einer Nachkontrolle.
I.8. Mit Datum vom 23.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 nach wie vor eine Flächenabweichung festgestellt, nun jedoch ein Almfutterflächenausmaß von 2,95 ha ermittelt wurde.römisch eins.8. Mit Datum vom 23.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangen Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 nach wie vor eine Flächenabweichung festgestellt, nun jedoch ein Almfutterflächenausmaß von 2,95 ha ermittelt wurde.
I.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 06.02.2015 vor.römisch eins.9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 06.02.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1. Rechtliche Beurteilung:
II.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Beschwerden über Entscheidungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Beschwerden über Entscheidungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter (vgl. § 6 BVwGG) über die Beschwerde (vormals: Berufung) in der vorliegenden Rechtssache.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter vergleiche Paragraph 6, BVwGG) über die Beschwerde (vormals: Berufung) in der vorliegenden Rechtssache.
II.1.2. Zu A) I.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:römisch zwei.1.2. Zu A) römisch eins.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zum Beschwerdegegenstand:
Vorab ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 08.08.2013 als "Berufung" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid vom 30.07.2013 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8). Auch erweist sich der Vorlageantrag, per Fax am 08.08.2013 eingebracht, als rechtzeitig.Vorab ist festzuhalten, dass die Betitelung des Rechtsmittels vom 08.08.2013 als "Berufung" dessen Zulässigkeit nicht schadet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche etwa VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Abänderungsbescheid vom 30.07.2013 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für einen Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 8). Auch erweist sich der Vorlageantrag, per Fax am 08.08.2013 eingebracht, als rechtzeitig.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 11.10.2012 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 30.07.2013, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) erlassen wollte.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) am 17.10.2012 war
§ 64a AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eingeräumt hat (§ 64a Abs. 1 AVG). Eine den Regelungen des § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht.Paragraph 64 a, AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eingeräumt hat (Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG). Eine den Regelungen des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht.
Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 11.10.2012 langte am 17.10.2012 per Fax bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung fing somit per 17.10.2012 zu laufen an und endete spätestens am 17.12.2012. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom 30.07.2013 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid vom 11.10.2012 langte am 17.10.2012 per Fax bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung fing somit per 17.10.2012 zu laufen an und endete spätestens am 17.12.2012. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung endete mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom 30.07.2013 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Unzuständigkeiten sind – egal welcher Natur – vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Unzuständigkeiten sind – egal welcher Natur – vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 11.10.2012, gegen den Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben wurde.
II.1.3. Zu A) II.:römisch zwei.1.3. Zu A) römisch zwei.:
II.1.3.1 Rechtsgrundlagen in der Sache selbst:römisch zwei.1.3.1 Rechtsgrundlagen in der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 11, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [ ]."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.1. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]."
II.1.3.2. Zur Zurückverweisung:römisch zwei.1.3.2. Zur Zurückverweisung:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus den Unterlagen im Verwaltungsakt geht hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass auf der Alm mit der BStNr. XXXX im Jahr 2013 eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 stattgefunden hat. Laut dem Bezug habenden Kontrollbericht vom 11.09.2012 haben sich im Zuge dieser Nachkontrolle relevante Änderungen für die im Antragsjahr 2011 beantragten Flächen ergeben (ermitteltes Almfutterflächenausmaß 2,95 ha anstatt zuvor 2,43 ha), womit davon auszugehen ist, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.Aus den Unterlagen im Verwaltungsakt geht hervor, dass sich die Sachlage dahingehend geändert hat, dass auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 im Jahr 2013 eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 stattgefunden hat. Laut dem Bezug habenden Kontrollbericht vom 11.09.2012 haben sich im Zuge dieser Nachkontrolle relevante Änderungen für die im Antragsjahr 2011 beantragten Flächen ergeben (ermitteltes Almfutterflächenausmaß 2,95 ha anstatt zuvor 2,43 ha), womit davon auszugehen ist, dass sich Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ergeben werden. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens für das Antragsjahr 2011 u.a. die Ergebnisse der erfolgten Nachkontrolle zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Vorlage sämtlicher Prüfberichte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ebenfalls abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ebenfalls abgesehen werden.
II.1.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.1.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2100253.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017