Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W131 2154412-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX (= Beschwerdeführer oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts Eisenstadt vom 21.12.2016, Geschäftsfallnummer XXXX, betreffend Grenzkatasterumwandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 (= Beschwerdeführer oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts Eisenstadt vom 21.12.2016, Geschäftsfallnummer römisch 40 , betreffend Grenzkatasterumwandlung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Bf verfasste nach seiner Bescheidbeschwerde und nach Verhandlungsanberaumung datiert mit 03.06.2017 ein an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes Schreiben, das wegen entsprechender Kuvertierung beim Vermessungsamt Eisenstadt einlangte und dem BVwG danach iSd § 6 AVG zur Kenntnis gebracht wurde, dies mit folgendem Inhalt:Der Bf verfasste nach seiner Bescheidbeschwerde und nach Verhandlungsanberaumung datiert mit 03.06.2017 ein an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes Schreiben, das wegen entsprechender Kuvertierung beim Vermessungsamt Eisenstadt einlangte und dem BVwG danach iSd Paragraph 6, AVG zur Kenntnis gebracht wurde, dies mit folgendem Inhalt:
"Im Sinner guter nachbarschaftlicher Verhältnisse sehe ich von meiner vollinhaltlichen. Beschwerde und Anfechtung ab."
Der Bf adressierte idZ ein gleichartiges "Anfechtungsverzichtsschreiben" auch an die belangte Behörde, das wegen entsprechender Kuvertierung beim BVwG einlangte.
Zuvor hatte das Vermessungsamt nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung eine Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2017 erlassen, auf die der Bf mit Vorlageantrag reagiert hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde gemäß Entscheidungskopf wurde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und dabei insb aus der Zurückziehung, OZ 3. Vom Aussageinhalt her bedeutet nämlich das "Absehen von der Anfechtung" iZm einer bereits eingebrachten Beschwerde nichts anderes als eine Beschwerdezurückziehung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2154412.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017