RS Vfgh 2006/9/25 A15/06

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
Stmk BauG §15
Stmk LAO §1 lita
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Bauabgabe nach Aufhebung der rechtskräftigen Baubewilligung infolge eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes; bescheidmäßiger Abspruch über die Frage der Rückzahlung eines zu viel bezahlten Betrages gemäß Stmk Landesabgabenordnung vorgesehen

Rechtssatz

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Rechtsfolgen, die gemäß §87 Abs2 VfGG aus dem aufhebenden E v 14.12.05, B1026/03, resultieren; sie macht damit einen Anspruch geltend, über den nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, weil dieser vom Ursprung her ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl VfSlg 8836/1980).

Die Bauabgabe gemäß §15 Stmk BauG ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, für die gemäß §1 lita Stmk LAO die Landesabgabenordnung gilt. Das hat zur Folge, dass über die Frage der Rückzahlung eines zu viel bezahlten Betrages bescheidmäßig abzusprechen ist.

Entscheidungstexte

  • A 15/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 A 15/06

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Aufhebung Wirkung, Baurecht, Abgaben Gemeinde-, Finanzverfahren, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A15.2006

Dokumentnummer

JFR_09939075_06A00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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