TE Vfgh Beschluss 2005/12/14 B3566/05

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

VStG §56

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit selbstverfasster Eingabe vom 5. Dezember 2005 stellt der Einschreiter einen "Strafantrag nach §56 Abs1 [VStG] zu Beschluss Zl: VH 2005/06/0023-4 vom 24.10.2005".

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, in Privatanklagesachen (§56 VStG) tätig zu werden.

Der Antrag war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3566.2005

Dokumentnummer

JFT_09948786_05B03566_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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